Feuerwerke für den 1. August auch im Tessin!

ShortId
14.3564
Id
20143564
Updated
28.07.2023 06:50
Language
de
Title
Feuerwerke für den 1. August auch im Tessin!
AdditionalIndexing
32;04;freie Schlagwörter: RS 941.41;Sicherheit;italienisch-sprachiges Gebiet;öffentliche Finanzierung;Weiterbildung;Sprengstoff;berufliche Bildung
1
  • L05K0705010109, Sprengstoff
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L05K0106010203, italienisch-sprachiges Gebiet
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L04K11090209, öffentliche Finanzierung
  • L03K130202, berufliche Bildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat bestätigt, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 seit dem 1. Januar 2014 an den Erwerb einer Verwendungsberechtigung für Feuerwerk A oder Feuerwerk B gebunden ist. Die Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV, SR 941.411) hält in Artikel 7 fest, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 4 nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen. Die erforderlichen Kenntnisse werden je Ausweiskategorie in einem Kurs vermittelt und geprüft. Bei Bestehen der Prüfung wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.</p><p>2. Folgende Verbände und Organisationen haben sich zur Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk zusammengeschlossen: Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk (SKF), Association Suisse des Artificiers Professionnels (ASDAP), Sprengverband Schweiz (SVS), Schweizerischer Feuerwehrverband (SFV). Die Interessengemeinschaft übernimmt die Trägerschaft für die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Verwendungsberechtigung für Feuerwerk A und Feuerwerk B. Die Ausweise werden vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) auf Antrag der Trägerschaft ausgestellt.</p><p>3. Das Reglement über die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Verwendungsberechtigungen Feuerwerk A und Feuerwerk B vom 23. Februar 2011 (<a href="http://www.swissfire.ch/fileadmin/swissfire/IG_Feuerwerk/IG Grossfeuerwerk/Reglement/20130704_Ausbildung_Pruefungsregl_FWA_FWB_d_2013.pdf">http://www.swissfire.ch/fileadmin/swissfire/IG_Feuerwerk/IG%20Grossfeuerwerk/Reglement/20130704_Ausbildung_Pruefungsregl_FWA_FWB_d_2013.pdf</a>) legt fest, dass alle Personen, die an einem Kurs teilnehmen, Anspruch auf eine Ausbildung in einer der drei Amtssprachen haben.</p><p>4. 2010 hat die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik die Verbände, Hersteller sowie Importeure von Feuerwerk mit einem Rundschreiben über die Änderung der Sprengstoffverordnung informiert. Das Schreiben wurde auch den Vollzugsorganen der Kantone zugestellt. Die Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk hat im Februar 2013 einmalig einen verkürzten Kurs für erfahrene Feuerwerker (Feuerwerk B) durchgeführt. Aus dem Kanton Tessin gingen weder Anmeldungen noch Anfragen ein. 2013 hat die Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk für Frühling 2014 einen Kurs zur Verwendung von Feuerwerk A in italienischer Sprache ausgeschrieben. Dieser musste annulliert werden, weil nicht genügend Anmeldungen eingingen. 2014 haben insgesamt acht Personen aus dem Tessin einen Kurs für Feuerwerk A in französischer oder deutscher Sprache absolviert: Sie erhielten die Kursunterlagen in italienischer Sprache und legten die Prüfung in italienischer Sprache ab. Bei sieben Personen war an der Prüfung ein italienischsprechender Experte zugegen. Bezüglich eines italienischen Kurses für Feuerwerk B sind beim Sekretariat der Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk keine Anfragen eingegangen. Vor dem 1. August 2014 konnte kein italienischer Kurs für Feuerwerk A oder Feuerwerk B mehr durchgeführt werden. Die Möglichkeit, rechtzeitig die erforderliche Ausbildung zu absolvieren, bestand jedoch für alle interessierten Personen in der ganzen Schweiz.</p><p>5. Das Sprengstoffgesetz (SprstG, SR 941.41) regelt in Artikel 14, dass die Durchführung der Prüfungen den Kantonen obliegt, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können. Mit der Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk besteht eine geeignete Trägerschaft, welche die Durchführung der Prüfungen in den drei Amtssprachen gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wer Feuerwerke der Kategorie 4, sogenanntes professionelles Feuerwerk und damit Feuerwerk, das in unseren Dörfern und Tälern am 1. August abgefeuert wird, vorbereitet und zündet, braucht seit dem 1. Januar 2014 einen Ausweis. Diesen Ausweis erhält man nach Ausbildungskursen und nach bestandener Prüfung. Bestätigt der Bundesrat diesen Sachverhalt?</p><p>2. Wer ist verantwortlich für die Organisation solcher Kurse und für die Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse und Ausweise?</p><p>3. Sind die Organisationen gesetzlich dazu verpflichtet, solche Kurse in allen Amtssprachen anzubieten und damit auch zu ermöglichen, die Prüfung in einer der drei Amtssprachen abzulegen? Wenn nein, wieso nicht? Wäre der Bundesrat bereit, eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, um diesen Mangel zu beheben?</p><p>4. Wie viele Kurse haben bis jetzt in Italienisch durchgeführt werden können, und wie viele Ausweise wurden an Personen mit Muttersprache Italienisch ausgestellt? Wie viele Kurse in Italienisch werden noch vor dem 1. August dieses Jahres organisiert werden können?</p><p>5. Falls die Kreise, denen die Organisation der Ausbildungskurse anvertraut wurde, nicht in der Lage sein sollten, regelmässig Kurse in allen drei Amtssprachen anzubieten, wäre der Bundesrat bereit, den Kantonen das Recht einzuräumen, diese Kurse und die entsprechenden Prüfungen in Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes (SR 941.41) so weit zu organisieren? Wenn ja, zu welchen Modalitäten, mit welcher Finanzierung und zu welchen Zeiten?</p>
  • Feuerwerke für den 1. August auch im Tessin!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat bestätigt, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 seit dem 1. Januar 2014 an den Erwerb einer Verwendungsberechtigung für Feuerwerk A oder Feuerwerk B gebunden ist. Die Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV, SR 941.411) hält in Artikel 7 fest, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 4 nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen. Die erforderlichen Kenntnisse werden je Ausweiskategorie in einem Kurs vermittelt und geprüft. Bei Bestehen der Prüfung wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.</p><p>2. Folgende Verbände und Organisationen haben sich zur Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk zusammengeschlossen: Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk (SKF), Association Suisse des Artificiers Professionnels (ASDAP), Sprengverband Schweiz (SVS), Schweizerischer Feuerwehrverband (SFV). Die Interessengemeinschaft übernimmt die Trägerschaft für die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Verwendungsberechtigung für Feuerwerk A und Feuerwerk B. Die Ausweise werden vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) auf Antrag der Trägerschaft ausgestellt.</p><p>3. Das Reglement über die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Verwendungsberechtigungen Feuerwerk A und Feuerwerk B vom 23. Februar 2011 (<a href="http://www.swissfire.ch/fileadmin/swissfire/IG_Feuerwerk/IG Grossfeuerwerk/Reglement/20130704_Ausbildung_Pruefungsregl_FWA_FWB_d_2013.pdf">http://www.swissfire.ch/fileadmin/swissfire/IG_Feuerwerk/IG%20Grossfeuerwerk/Reglement/20130704_Ausbildung_Pruefungsregl_FWA_FWB_d_2013.pdf</a>) legt fest, dass alle Personen, die an einem Kurs teilnehmen, Anspruch auf eine Ausbildung in einer der drei Amtssprachen haben.</p><p>4. 2010 hat die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik die Verbände, Hersteller sowie Importeure von Feuerwerk mit einem Rundschreiben über die Änderung der Sprengstoffverordnung informiert. Das Schreiben wurde auch den Vollzugsorganen der Kantone zugestellt. Die Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk hat im Februar 2013 einmalig einen verkürzten Kurs für erfahrene Feuerwerker (Feuerwerk B) durchgeführt. Aus dem Kanton Tessin gingen weder Anmeldungen noch Anfragen ein. 2013 hat die Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk für Frühling 2014 einen Kurs zur Verwendung von Feuerwerk A in italienischer Sprache ausgeschrieben. Dieser musste annulliert werden, weil nicht genügend Anmeldungen eingingen. 2014 haben insgesamt acht Personen aus dem Tessin einen Kurs für Feuerwerk A in französischer oder deutscher Sprache absolviert: Sie erhielten die Kursunterlagen in italienischer Sprache und legten die Prüfung in italienischer Sprache ab. Bei sieben Personen war an der Prüfung ein italienischsprechender Experte zugegen. Bezüglich eines italienischen Kurses für Feuerwerk B sind beim Sekretariat der Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk keine Anfragen eingegangen. Vor dem 1. August 2014 konnte kein italienischer Kurs für Feuerwerk A oder Feuerwerk B mehr durchgeführt werden. Die Möglichkeit, rechtzeitig die erforderliche Ausbildung zu absolvieren, bestand jedoch für alle interessierten Personen in der ganzen Schweiz.</p><p>5. Das Sprengstoffgesetz (SprstG, SR 941.41) regelt in Artikel 14, dass die Durchführung der Prüfungen den Kantonen obliegt, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können. Mit der Interessengemeinschaft Grossfeuerwerk besteht eine geeignete Trägerschaft, welche die Durchführung der Prüfungen in den drei Amtssprachen gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wer Feuerwerke der Kategorie 4, sogenanntes professionelles Feuerwerk und damit Feuerwerk, das in unseren Dörfern und Tälern am 1. August abgefeuert wird, vorbereitet und zündet, braucht seit dem 1. Januar 2014 einen Ausweis. Diesen Ausweis erhält man nach Ausbildungskursen und nach bestandener Prüfung. Bestätigt der Bundesrat diesen Sachverhalt?</p><p>2. Wer ist verantwortlich für die Organisation solcher Kurse und für die Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse und Ausweise?</p><p>3. Sind die Organisationen gesetzlich dazu verpflichtet, solche Kurse in allen Amtssprachen anzubieten und damit auch zu ermöglichen, die Prüfung in einer der drei Amtssprachen abzulegen? Wenn nein, wieso nicht? Wäre der Bundesrat bereit, eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, um diesen Mangel zu beheben?</p><p>4. Wie viele Kurse haben bis jetzt in Italienisch durchgeführt werden können, und wie viele Ausweise wurden an Personen mit Muttersprache Italienisch ausgestellt? Wie viele Kurse in Italienisch werden noch vor dem 1. August dieses Jahres organisiert werden können?</p><p>5. Falls die Kreise, denen die Organisation der Ausbildungskurse anvertraut wurde, nicht in der Lage sein sollten, regelmässig Kurse in allen drei Amtssprachen anzubieten, wäre der Bundesrat bereit, den Kantonen das Recht einzuräumen, diese Kurse und die entsprechenden Prüfungen in Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes (SR 941.41) so weit zu organisieren? Wenn ja, zu welchen Modalitäten, mit welcher Finanzierung und zu welchen Zeiten?</p>
    • Feuerwerke für den 1. August auch im Tessin!

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