Privates Sponsoring der ETH. Es ist Zeit zu handeln!
- ShortId
-
14.3565
- Id
-
20143565
- Updated
-
28.07.2023 06:50
- Language
-
de
- Title
-
Privates Sponsoring der ETH. Es ist Zeit zu handeln!
- AdditionalIndexing
-
32;36;Beziehung Schule-Industrie;privates Unternehmen;ETH;Interessenkonflikt;Transparenz;Finanzierung
- 1
-
- L05K0703060109, privates Unternehmen
- L04K13010203, Beziehung Schule-Industrie
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L05K1302050101, ETH
- L03K110902, Finanzierung
- L05K1201020203, Transparenz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Privaten stärkt die gegenseitige Rückkoppelung von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft und erzeugt wichtige Impulse für den Schweizer Forschungs- und Innovationsplatz. Konsequenterweise ist die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft Bestandteil des vom Parlament genehmigten Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich. Neben unbestrittenen Chancen bergen solche Kooperationen indessen auch potenzielle Risiken. Die Wahrung der akademischen Grundwerte wie die Freiheit von Lehre und Forschung ist in der Bundesverfassung (SR 101), dem ETH-Gesetz (SR 414.110) sowie hochschulspezifischen Regularien solide verankert. Sie zu gewährleisten ist nach Meinung des Bundesrates oberstes Gebot. Die zu diesem Zweck etablierten Aufsichts- und Kontrollmechanismen im ETH-Bereich erachtet er als angemessen und ausreichend.</p><p>2. Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle von 2009 behandelte nicht das Hochschulsponsoring an sich, sondern die Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren an universitären Hochschulen und bezog sich damit nicht nur auf den ETH-Bereich. Die Hauptempfehlung an den ETH-Bereich bestand darin, die einschlägigen Regelungen an ETHZ und EPFL anzugleichen, was seither geschehen ist. Der ETH-Bereich verfügt über zahlreiche Instrumente, mit denen er die Nebenbeschäftigungen der Professorenschaft sowie der übrigen Mitarbeitenden regelt und kontrolliert. Zu nennen sind insbesondere die Personalverordnung ETH-Bereich (SR 172.220.113), die Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40), die Verordnung ETH-Bereich (SR 414.110.3) und die Kaderlohnverordnung (SR 172.220.12). In diesen Erlassen ist unter anderem geregelt, welche Nebenbeschäftigungen dem ETH-Rat als Aufsichtsorgan gemeldet werden müssen und in welchen Fällen dieser eine Meldung an das zuständige Departement vorzunehmen hat (z. B. bei potenziellen Interessenkonflikten oder wenn der Ruf der Institution geschädigt werden könnte). Die Professorenverordnung hält zudem fest, dass Professorinnen und Professoren für die Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von Unternehmen einer Bewilligung des Präsidenten der ETH bedürfen. Schliesslich bestimmen die Richtlinien des ETH-Rates betreffend Nebenbeschäftigungen das Vorgehen bei der Übernahme von Mandaten durch die Mitglieder der Schulleitungen der ETH und der Direktionen der Forschungsanstalten.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Meinung, dass alle Berufungen, unabhängig von der Finanzierungsquelle, nach den gleichen strikten akademischen Grundsätzen zu erfolgen haben. Die Mitsprache von Partnern aus Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung in mehrköpfigen Berufungskommissionen kann aufgrund ihrer spezifischen Kompetenzen und Standpunkte sinnvoll sein. Über diese Mitsprache in Expertenfunktion innerhalb eines Berufungsgremiums hinausgehende Rechte dürfen nicht eingeräumt werden. Diese Prinzipien hat der ETH-Rat selbst in einer Medienmitteilung vom 22. Mai 2014 bekräftigt.</p><p>4. Der Bundesrat ist mit dem ETH-Rat unter anderem über die in der Regel zweimal jährlich stattfindenden sogenannten Eignergespräche im regelmässigen Dialog. Er erwartet von den Institutionen des ETH-Bereichs, dass sie bei Kooperationen mit der Wirtschaft mit der erforderlichen Sensibilität vorgehen und gerade in den Fällen, die kontrovers beurteilt werden könnten, proaktiv für die nötige Transparenz sorgen. Die Freiheit von Lehre und Forschung muss in jedem Fall gewährleistet sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den letzten Monaten wurde in unserem Land reichlich über die Frage nach privater Finanzierung von Forschung und Lehre diskutiert. Nach den Diskussionen rund um das UBS Center der Universität Zürich wurde auf die Eidgenössischen Technischen Hochschulen mit dem Finger gezeigt - aufgrund ihrer Finanzierung zunächst durch das Pentagon und vor Kurzem durch Nestlé. Im Fall von Nestlé hat sich herausgestellt, dass der multinationale Konzern bei der Ernennung von Professorinnen und Professoren der zwei von ihm mitfinanzierten Lehrstühle der ETH Lausanne ein Mitspracherecht hat.</p><p>Besonders die mangelnde Transparenz sowie die Gefährdung der Unabhängigkeit von Forschung und Lehre werden verurteilt und stossen auf grosses Unverständnis bei der Bevölkerung.</p><p>Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, dass diese Beziehungen die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre gefährden? Wenn nein, ist er nicht auch der Meinung, dass ein derart undurchsichtiges Sponsoring dem Ansehen dieser Hochschulen schadet?</p><p>2. Wie stellt er sich zur Eidgenössischen Finanzkontrolle, die bereits 2009 den Mangel an Transparenz in diesem Bereich betont hat?</p><p>3. Erachtet er es als normal, dass ein Sponsorunternehmen auf den Inhalt der Lehrveranstaltungen oder auf die Ernennung von Lehrpersonen Einfluss nehmen kann?</p><p>4. Ist er mit dem ETH-Rat im Gespräch (oder wäre er bereit, Gespräche mit ihm aufzunehmen), um die internen Regeln und Verfahren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen anzupassen und dadurch die Transparenz und Unabhängigkeit der Forschung in den Verträgen über private Finanzierung zu gewährleisten?</p>
- Privates Sponsoring der ETH. Es ist Zeit zu handeln!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Privaten stärkt die gegenseitige Rückkoppelung von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft und erzeugt wichtige Impulse für den Schweizer Forschungs- und Innovationsplatz. Konsequenterweise ist die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft Bestandteil des vom Parlament genehmigten Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich. Neben unbestrittenen Chancen bergen solche Kooperationen indessen auch potenzielle Risiken. Die Wahrung der akademischen Grundwerte wie die Freiheit von Lehre und Forschung ist in der Bundesverfassung (SR 101), dem ETH-Gesetz (SR 414.110) sowie hochschulspezifischen Regularien solide verankert. Sie zu gewährleisten ist nach Meinung des Bundesrates oberstes Gebot. Die zu diesem Zweck etablierten Aufsichts- und Kontrollmechanismen im ETH-Bereich erachtet er als angemessen und ausreichend.</p><p>2. Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle von 2009 behandelte nicht das Hochschulsponsoring an sich, sondern die Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren an universitären Hochschulen und bezog sich damit nicht nur auf den ETH-Bereich. Die Hauptempfehlung an den ETH-Bereich bestand darin, die einschlägigen Regelungen an ETHZ und EPFL anzugleichen, was seither geschehen ist. Der ETH-Bereich verfügt über zahlreiche Instrumente, mit denen er die Nebenbeschäftigungen der Professorenschaft sowie der übrigen Mitarbeitenden regelt und kontrolliert. Zu nennen sind insbesondere die Personalverordnung ETH-Bereich (SR 172.220.113), die Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40), die Verordnung ETH-Bereich (SR 414.110.3) und die Kaderlohnverordnung (SR 172.220.12). In diesen Erlassen ist unter anderem geregelt, welche Nebenbeschäftigungen dem ETH-Rat als Aufsichtsorgan gemeldet werden müssen und in welchen Fällen dieser eine Meldung an das zuständige Departement vorzunehmen hat (z. B. bei potenziellen Interessenkonflikten oder wenn der Ruf der Institution geschädigt werden könnte). Die Professorenverordnung hält zudem fest, dass Professorinnen und Professoren für die Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von Unternehmen einer Bewilligung des Präsidenten der ETH bedürfen. Schliesslich bestimmen die Richtlinien des ETH-Rates betreffend Nebenbeschäftigungen das Vorgehen bei der Übernahme von Mandaten durch die Mitglieder der Schulleitungen der ETH und der Direktionen der Forschungsanstalten.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Meinung, dass alle Berufungen, unabhängig von der Finanzierungsquelle, nach den gleichen strikten akademischen Grundsätzen zu erfolgen haben. Die Mitsprache von Partnern aus Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung in mehrköpfigen Berufungskommissionen kann aufgrund ihrer spezifischen Kompetenzen und Standpunkte sinnvoll sein. Über diese Mitsprache in Expertenfunktion innerhalb eines Berufungsgremiums hinausgehende Rechte dürfen nicht eingeräumt werden. Diese Prinzipien hat der ETH-Rat selbst in einer Medienmitteilung vom 22. Mai 2014 bekräftigt.</p><p>4. Der Bundesrat ist mit dem ETH-Rat unter anderem über die in der Regel zweimal jährlich stattfindenden sogenannten Eignergespräche im regelmässigen Dialog. Er erwartet von den Institutionen des ETH-Bereichs, dass sie bei Kooperationen mit der Wirtschaft mit der erforderlichen Sensibilität vorgehen und gerade in den Fällen, die kontrovers beurteilt werden könnten, proaktiv für die nötige Transparenz sorgen. Die Freiheit von Lehre und Forschung muss in jedem Fall gewährleistet sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den letzten Monaten wurde in unserem Land reichlich über die Frage nach privater Finanzierung von Forschung und Lehre diskutiert. Nach den Diskussionen rund um das UBS Center der Universität Zürich wurde auf die Eidgenössischen Technischen Hochschulen mit dem Finger gezeigt - aufgrund ihrer Finanzierung zunächst durch das Pentagon und vor Kurzem durch Nestlé. Im Fall von Nestlé hat sich herausgestellt, dass der multinationale Konzern bei der Ernennung von Professorinnen und Professoren der zwei von ihm mitfinanzierten Lehrstühle der ETH Lausanne ein Mitspracherecht hat.</p><p>Besonders die mangelnde Transparenz sowie die Gefährdung der Unabhängigkeit von Forschung und Lehre werden verurteilt und stossen auf grosses Unverständnis bei der Bevölkerung.</p><p>Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, dass diese Beziehungen die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre gefährden? Wenn nein, ist er nicht auch der Meinung, dass ein derart undurchsichtiges Sponsoring dem Ansehen dieser Hochschulen schadet?</p><p>2. Wie stellt er sich zur Eidgenössischen Finanzkontrolle, die bereits 2009 den Mangel an Transparenz in diesem Bereich betont hat?</p><p>3. Erachtet er es als normal, dass ein Sponsorunternehmen auf den Inhalt der Lehrveranstaltungen oder auf die Ernennung von Lehrpersonen Einfluss nehmen kann?</p><p>4. Ist er mit dem ETH-Rat im Gespräch (oder wäre er bereit, Gespräche mit ihm aufzunehmen), um die internen Regeln und Verfahren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen anzupassen und dadurch die Transparenz und Unabhängigkeit der Forschung in den Verträgen über private Finanzierung zu gewährleisten?</p>
- Privates Sponsoring der ETH. Es ist Zeit zu handeln!
Back to List