Übernahme von EU-Recht. Weder Swiss Finish noch vorauseilender Gehorsam

ShortId
14.3577
Id
20143577
Updated
20.05.2026 21:08
Language
de
Title
Übernahme von EU-Recht. Weder Swiss Finish noch vorauseilender Gehorsam
AdditionalIndexing
10;12;rechtliche Vorschrift;Richtlinie EU;Beziehungen Schweiz-EU;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K09010203, Richtlinie EU
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Will die Schweiz, dass ihre Produkte weiterhin in den EU-Raum exportiert werden können, muss sie laufend europäisches Recht übernehmen. Für die Wirtschaft und die einzelnen betroffenen Unternehmen ist die Übernahme von EU-Recht meistens mit zusätzlichen Regulierungskosten verbunden. Diese Kosten sind namentlich auf neue Kennzeichnungsvorschriften und zusätzliche Kontrollen zurückzuführen. Dass die Schweiz, perfektionistisch und gewissenhaft, EU-Recht leider zu oft so rasch wie möglich übernimmt, bringt Schweizer Unternehmen im Vergleich zu ihren Konkurrenten in den EU-Mitgliedstaaten, die sich mehr Zeit lassen oder Bestimmungen nur teilweise oder gar nicht übernehmen, in eine nachteilige Situation. Hinzu kommt die Eigenheit der Schweiz, bei der Übernahme von EU-Recht strengere Anforderungen festzulegen und zusätzliche Bestimmungen einzuführen, die mit dem Regelungsgegenstand nichts zu tun haben (Swiss Finish).</p><p>In Fällen, in denen die Schweiz kein Interesse daran hat, EU-Recht rasch zu übernehmen, sollte sie als Nicht-EU-Mitglied dieses so spät wie möglich umsetzen. Dieser Grundsatz gilt für direkt anwendbares Recht, aber auch für Recht, das der Umsetzung in schweizerisches Recht bedarf. Die Schweiz sollte EU-Recht nur dann rascher als nötig umsetzen, mit strengeren Anforderungen versehen oder mit zusätzlichen Bestimmungen ergänzen, wenn eine Mehrheit der Betroffenen dies ausdrücklich wünscht. Ein schlanker Staat und eine nicht zu grosse Normendichte - das sind und bleiben wesentliche Standortvorteile der Schweiz. Diese Vorteile, die unseren Wohlstand mitbegründet haben, gilt es zu bewahren.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie gewährleistet werden kann, dass:</p><p>1. die Schweiz bei der Übernahme von EU-Recht weder strengere Anforderungen festlegt noch Bestimmungen vorsieht, die mit dem Regelungsgegenstand nichts zu tun haben (kein Swiss Finish);</p><p>2. die Übernahme von EU-Recht in schweizerisches Recht und die konkrete Umsetzung so spät wie möglich erfolgen, wenn nicht wirtschaftliche Interessen eine rasche Umsetzung erfordern oder wenn EU-Mitgliedstaaten die betreffenden Bestimmungen noch nicht umgesetzt haben (kein vorauseilender Gehorsam).</p>
  • Übernahme von EU-Recht. Weder Swiss Finish noch vorauseilender Gehorsam
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Will die Schweiz, dass ihre Produkte weiterhin in den EU-Raum exportiert werden können, muss sie laufend europäisches Recht übernehmen. Für die Wirtschaft und die einzelnen betroffenen Unternehmen ist die Übernahme von EU-Recht meistens mit zusätzlichen Regulierungskosten verbunden. Diese Kosten sind namentlich auf neue Kennzeichnungsvorschriften und zusätzliche Kontrollen zurückzuführen. Dass die Schweiz, perfektionistisch und gewissenhaft, EU-Recht leider zu oft so rasch wie möglich übernimmt, bringt Schweizer Unternehmen im Vergleich zu ihren Konkurrenten in den EU-Mitgliedstaaten, die sich mehr Zeit lassen oder Bestimmungen nur teilweise oder gar nicht übernehmen, in eine nachteilige Situation. Hinzu kommt die Eigenheit der Schweiz, bei der Übernahme von EU-Recht strengere Anforderungen festzulegen und zusätzliche Bestimmungen einzuführen, die mit dem Regelungsgegenstand nichts zu tun haben (Swiss Finish).</p><p>In Fällen, in denen die Schweiz kein Interesse daran hat, EU-Recht rasch zu übernehmen, sollte sie als Nicht-EU-Mitglied dieses so spät wie möglich umsetzen. Dieser Grundsatz gilt für direkt anwendbares Recht, aber auch für Recht, das der Umsetzung in schweizerisches Recht bedarf. Die Schweiz sollte EU-Recht nur dann rascher als nötig umsetzen, mit strengeren Anforderungen versehen oder mit zusätzlichen Bestimmungen ergänzen, wenn eine Mehrheit der Betroffenen dies ausdrücklich wünscht. Ein schlanker Staat und eine nicht zu grosse Normendichte - das sind und bleiben wesentliche Standortvorteile der Schweiz. Diese Vorteile, die unseren Wohlstand mitbegründet haben, gilt es zu bewahren.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie gewährleistet werden kann, dass:</p><p>1. die Schweiz bei der Übernahme von EU-Recht weder strengere Anforderungen festlegt noch Bestimmungen vorsieht, die mit dem Regelungsgegenstand nichts zu tun haben (kein Swiss Finish);</p><p>2. die Übernahme von EU-Recht in schweizerisches Recht und die konkrete Umsetzung so spät wie möglich erfolgen, wenn nicht wirtschaftliche Interessen eine rasche Umsetzung erfordern oder wenn EU-Mitgliedstaaten die betreffenden Bestimmungen noch nicht umgesetzt haben (kein vorauseilender Gehorsam).</p>
    • Übernahme von EU-Recht. Weder Swiss Finish noch vorauseilender Gehorsam

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