Widerhandlungen gegen Magistratspersonen, Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Strafverfolgung von Amtes wegen

ShortId
14.3579
Id
20143579
Updated
28.07.2023 06:45
Language
de
Title
Widerhandlungen gegen Magistratspersonen, Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Strafverfolgung von Amtes wegen
AdditionalIndexing
04;12;Strafrecht (allgemein);Offizialdelikt;Gewalt;Bundespersonal
1
  • L05K0501020105, Offizialdelikt
  • L05K0806010301, Bundespersonal
  • L04K01010207, Gewalt
  • L02K0501, Strafrecht (allgemein)
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Widerhandlungen gegen Vertreterinnen und Vertreter öffentlicher Einrichtungen, die anlässlich oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit begangen werden, kommen leider immer häufiger vor. Am 5. Dezember 2013 wurde sogar ein amtierender Bundesrichter von einer in ein Verfahren involvierten Person körperlich angegriffen und verletzt (vgl. Geschäftsbericht des Bundesgerichtes 2013, S. 13). Damit ist ein neues Ausmass erreicht worden.</p><p>Anlässlich der Behandlung dieses Berichtes im Ständerat am 11. Juni 2014 wollte der Motionär wissen, was für rechtliche Schritte in diesem Zusammenhang unternommen werden könnten. Der Präsident des Bundesgerichtes gab zur Antwort, dass man Widerhandlungen wie Tätlichkeiten, Drohungen oder einfache Körperverletzung, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der betreffenden Person erfolgen, von Amtes wegen und nicht auf Strafantrag hin verfolgen könnte.</p><p>Eine solche Gesetzesänderung wäre vor allem bei Gewalttaten äusserst wünschenswert: Bei einer Widerhandlung gegen eine Magistratsperson, eine Beamtin oder einen Beamten aufgrund der beruflichen Tätigkeit geht es nämlich nicht um die Person selbst, sondern vielmehr um die öffentliche Einrichtung, die sie oder er repräsentiert. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht angemessen, dass das Opfer der Widerhandlung selbst Strafantrag einreichen, Parteirechte wahrnehmen und eine ganze Reihe von Formalitäten erledigen muss, die solche Verfahren verlangen. Eine Widerhandlung dieser Art wiegt besonders schwer. Dies sowie die Tatsache, dass die Widerhandlung aufgrund der Funktion des Opfers begangen wurde, rechtfertigt diesen Antrag zusätzlich.</p><p>Es ist mir bewusst, dass das Anliegen dieser Motion schon im Rahmen der Initiative des Kantons Genf 12.306, "Härtere Sanktionen bei Straftaten gegen Behörden und Beamte", eingereicht wurde. Die Behandlung dieses Geschäfts wurde an der Sitzung des Ständerates vom 11. Juni 2014 ausgesetzt. Die Standesinitiative geht viel weiter als die vorliegende Motion, da sie auch die Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen und die Einführung von Mindeststrafen verlangt, wenn sich die Widerhandlung gegen Behörden oder Beamtinnen und Beamte richtet. Weil diese Initiative rechtlich ein breites Feld öffnet und die Bearbeitung viel Zeit braucht, ist das Geschäft vom Ständerat zu Recht ausgesetzt worden.</p><p>Was den Gegenstand der vorliegenden Motion betrifft, gilt dies aber nicht. Diese ist überschaubar und kann rasch umgesetzt werden. Zudem gibt es, wie im Motionstext erwähnt, eine solche rechtliche Regelung schon in Artikel 59 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1), insbesondere für Angestellte von Transportunternehmen, die im Besitz einer Konzession oder Bewilligung sind. In der vorliegenden Motion geht es um Magistratspersonen, Beamtinnen und Beamte.</p><p>Es ist Sache des Bundesrates, der über viel Handlungsspielraum verfügen muss, zu definieren, welche Personen berücksichtigt werden. Unserer Meinung nach sind die Mitglieder von kantonalen und eidgenössischen rechtsprechenden Behörden und Mitglieder der Exekutive des Bundes, der Kantone und eventuell der Gemeinden zu berücksichtigen. Der Bundesrat wird zudem die Frage prüfen, ob die neue Bestimmung auch für die Mitglieder der kantonalen und eidgenössischen Parlamente gelten soll. Der Begriff Beamtin oder Beamter muss ebenfalls definiert werden. In zahlreichen öffentlichen Einrichtungen wurde dieser Status nämlich abgeschafft. Wichtig ist die Funktion, die von der betreffenden Person ausgeübt wird, steht diese doch im Dienste einer öffentlichen Einrichtung, um eine Aufgabe von öffentlicher Tragweite wahrzunehmen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der in der Motion aufgezeigten Problematik bewusst und hat daher bereits 2009 im Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben eine Ergänzung von Artikel 285 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) vorgeschlagen. Nach dieser im Vergleich zur Motion wesentlich enger gefassten Variante sollte bestraft werden, wer Magistratspersonen des Bundes, Mitglieder der Bundesversammlung oder den Bundesanwalt durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Damit sollten Drohungen gegen diese Personen auch ausserhalb einer konkreten Amtshandlung als Offizialdelikt verfolgt werden. Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat beschlossen, die gesamte Vorlage nicht mehr weiterzuverfolgen, da keine hinreichende politische Unterstützung für eine umfassende Kodifikation der polizeilichen Aufgaben des Bundes vorhanden sei. Der Bundesrat ist aber bereit, die erwähnte Ergänzung von Artikel 285 StGB nochmals zu prüfen.</p><p>Eine Offizialisierung von sämtlichen Antragsdelikten, die ausserhalb einer konkreten Amtshandlung gegenüber Behörden, Mitgliedern von Behörden und Beamten begangen werden, lehnt der Bundesrat aber aus den nachfolgenden Gründen ab.</p><p>Die Unterschiede zwischen einem Offizial- und einem Antragsdelikt sind nicht sehr gross. Bei der Einreichung eines Strafantrages sind - anders als bei einer Strafanzeige - lediglich einige formelle Punkte (Frist, Form und Person) zu beachten. In mehr als 90 Prozent aller Fälle nimmt die Strafbehörde nicht selber eine Straftat wahr, sondern sie wird meistens vom Opfer mit einer Anzeige darüber in Kenntnis gesetzt. Unterbleibt eine Anzeige, kommt es daher bei Offizialdelikten in aller Regel genauso wenig zu einem Strafverfahren wie bei Antragsdelikten, bei denen kein Strafantrag eingereicht wird. Sowohl bei Antragsdelikten als auch bei Offizialdelikten kann die geschädigte Person auf die Wahrnehmung ihrer Parteirechte verzichten. In diesem Fall ergeben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens keine wesentlichen Unterschiede; dies unabhängig davon, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt. Denn die geschädigte Person muss als Zeugin oder Zeuge aussagen und möglicherweise zu einem Vergleichsgespräch erscheinen. Ein erkennbarer Nutzen für die Betroffenen würde daher mit der Umsetzung der Motion nicht erzielt.</p><p>Durch die Verfolgung geringfügiger Delikte von Amtes wegen bestünde jedoch die Gefahr der Blockierung von Behörden, insbesondere von Gerichten. Denn durch gezielte Straftaten können Richterinnen und Richter als geschädigte Personen in ein Strafverfahren verwickelt werden, mit dem Ziel, diese in einem hängigen oder künftigen Verfahren gegen den Täter in den Ausstand zu zwingen. Um dies zu verhindern, stellen heute Richterinnen und Richter oft keinen Strafantrag. Allerdings kann beispielsweise ein erheblicher Eingriff in die körperliche Integrität selbst dann einen Ausstandsgrund darstellen, wenn kein Strafantrag eingereicht wird. Zudem wollen sich Richterinnen und Richter wohl auch die Last eines Strafverfahrens ersparen. Es ist daher angezeigt, in weniger schweren Fällen - und auf solche beziehen sich Antragsdelikte in der Regel - die betroffene Person selber darüber entscheiden zu lassen, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder ihre Privatsphäre schützen will.</p><p>Die Motion verweist auf Artikel 59 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1), da diese Bestimmung für die Angestellten des öffentlichen Verkehrs eine vergleichbare Regelung enthalte. Dieser Verweis ist nicht zielführend, da die strafbaren Handlungen gegen diese Personen nur von Amtes wegen verfolgt werden, wenn sie während der Dienstausübung begangen werden. Das entspricht der bereits erwähnten konkreten Amtshandlung nach Artikel 285 StGB.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen: Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch, die sich gegen Magistratspersonen, Beamtinnen und Beamte richten und aufgrund von deren beruflicher Tätigkeit verübt werden, sollen von Amtes wegen und nicht auf Strafantrag hin verfolgt werden. Der Bundesrat kann sich dabei an Artikel 59 des Personenbeförderungsgesetzes orientieren, der für Angestellte von Transportunternehmen eine ähnliche Pflicht vorsieht.</p>
  • Widerhandlungen gegen Magistratspersonen, Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Strafverfolgung von Amtes wegen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Widerhandlungen gegen Vertreterinnen und Vertreter öffentlicher Einrichtungen, die anlässlich oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit begangen werden, kommen leider immer häufiger vor. Am 5. Dezember 2013 wurde sogar ein amtierender Bundesrichter von einer in ein Verfahren involvierten Person körperlich angegriffen und verletzt (vgl. Geschäftsbericht des Bundesgerichtes 2013, S. 13). Damit ist ein neues Ausmass erreicht worden.</p><p>Anlässlich der Behandlung dieses Berichtes im Ständerat am 11. Juni 2014 wollte der Motionär wissen, was für rechtliche Schritte in diesem Zusammenhang unternommen werden könnten. Der Präsident des Bundesgerichtes gab zur Antwort, dass man Widerhandlungen wie Tätlichkeiten, Drohungen oder einfache Körperverletzung, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der betreffenden Person erfolgen, von Amtes wegen und nicht auf Strafantrag hin verfolgen könnte.</p><p>Eine solche Gesetzesänderung wäre vor allem bei Gewalttaten äusserst wünschenswert: Bei einer Widerhandlung gegen eine Magistratsperson, eine Beamtin oder einen Beamten aufgrund der beruflichen Tätigkeit geht es nämlich nicht um die Person selbst, sondern vielmehr um die öffentliche Einrichtung, die sie oder er repräsentiert. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht angemessen, dass das Opfer der Widerhandlung selbst Strafantrag einreichen, Parteirechte wahrnehmen und eine ganze Reihe von Formalitäten erledigen muss, die solche Verfahren verlangen. Eine Widerhandlung dieser Art wiegt besonders schwer. Dies sowie die Tatsache, dass die Widerhandlung aufgrund der Funktion des Opfers begangen wurde, rechtfertigt diesen Antrag zusätzlich.</p><p>Es ist mir bewusst, dass das Anliegen dieser Motion schon im Rahmen der Initiative des Kantons Genf 12.306, "Härtere Sanktionen bei Straftaten gegen Behörden und Beamte", eingereicht wurde. Die Behandlung dieses Geschäfts wurde an der Sitzung des Ständerates vom 11. Juni 2014 ausgesetzt. Die Standesinitiative geht viel weiter als die vorliegende Motion, da sie auch die Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen und die Einführung von Mindeststrafen verlangt, wenn sich die Widerhandlung gegen Behörden oder Beamtinnen und Beamte richtet. Weil diese Initiative rechtlich ein breites Feld öffnet und die Bearbeitung viel Zeit braucht, ist das Geschäft vom Ständerat zu Recht ausgesetzt worden.</p><p>Was den Gegenstand der vorliegenden Motion betrifft, gilt dies aber nicht. Diese ist überschaubar und kann rasch umgesetzt werden. Zudem gibt es, wie im Motionstext erwähnt, eine solche rechtliche Regelung schon in Artikel 59 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1), insbesondere für Angestellte von Transportunternehmen, die im Besitz einer Konzession oder Bewilligung sind. In der vorliegenden Motion geht es um Magistratspersonen, Beamtinnen und Beamte.</p><p>Es ist Sache des Bundesrates, der über viel Handlungsspielraum verfügen muss, zu definieren, welche Personen berücksichtigt werden. Unserer Meinung nach sind die Mitglieder von kantonalen und eidgenössischen rechtsprechenden Behörden und Mitglieder der Exekutive des Bundes, der Kantone und eventuell der Gemeinden zu berücksichtigen. Der Bundesrat wird zudem die Frage prüfen, ob die neue Bestimmung auch für die Mitglieder der kantonalen und eidgenössischen Parlamente gelten soll. Der Begriff Beamtin oder Beamter muss ebenfalls definiert werden. In zahlreichen öffentlichen Einrichtungen wurde dieser Status nämlich abgeschafft. Wichtig ist die Funktion, die von der betreffenden Person ausgeübt wird, steht diese doch im Dienste einer öffentlichen Einrichtung, um eine Aufgabe von öffentlicher Tragweite wahrzunehmen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der in der Motion aufgezeigten Problematik bewusst und hat daher bereits 2009 im Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben eine Ergänzung von Artikel 285 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) vorgeschlagen. Nach dieser im Vergleich zur Motion wesentlich enger gefassten Variante sollte bestraft werden, wer Magistratspersonen des Bundes, Mitglieder der Bundesversammlung oder den Bundesanwalt durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Damit sollten Drohungen gegen diese Personen auch ausserhalb einer konkreten Amtshandlung als Offizialdelikt verfolgt werden. Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat beschlossen, die gesamte Vorlage nicht mehr weiterzuverfolgen, da keine hinreichende politische Unterstützung für eine umfassende Kodifikation der polizeilichen Aufgaben des Bundes vorhanden sei. Der Bundesrat ist aber bereit, die erwähnte Ergänzung von Artikel 285 StGB nochmals zu prüfen.</p><p>Eine Offizialisierung von sämtlichen Antragsdelikten, die ausserhalb einer konkreten Amtshandlung gegenüber Behörden, Mitgliedern von Behörden und Beamten begangen werden, lehnt der Bundesrat aber aus den nachfolgenden Gründen ab.</p><p>Die Unterschiede zwischen einem Offizial- und einem Antragsdelikt sind nicht sehr gross. Bei der Einreichung eines Strafantrages sind - anders als bei einer Strafanzeige - lediglich einige formelle Punkte (Frist, Form und Person) zu beachten. In mehr als 90 Prozent aller Fälle nimmt die Strafbehörde nicht selber eine Straftat wahr, sondern sie wird meistens vom Opfer mit einer Anzeige darüber in Kenntnis gesetzt. Unterbleibt eine Anzeige, kommt es daher bei Offizialdelikten in aller Regel genauso wenig zu einem Strafverfahren wie bei Antragsdelikten, bei denen kein Strafantrag eingereicht wird. Sowohl bei Antragsdelikten als auch bei Offizialdelikten kann die geschädigte Person auf die Wahrnehmung ihrer Parteirechte verzichten. In diesem Fall ergeben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens keine wesentlichen Unterschiede; dies unabhängig davon, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt. Denn die geschädigte Person muss als Zeugin oder Zeuge aussagen und möglicherweise zu einem Vergleichsgespräch erscheinen. Ein erkennbarer Nutzen für die Betroffenen würde daher mit der Umsetzung der Motion nicht erzielt.</p><p>Durch die Verfolgung geringfügiger Delikte von Amtes wegen bestünde jedoch die Gefahr der Blockierung von Behörden, insbesondere von Gerichten. Denn durch gezielte Straftaten können Richterinnen und Richter als geschädigte Personen in ein Strafverfahren verwickelt werden, mit dem Ziel, diese in einem hängigen oder künftigen Verfahren gegen den Täter in den Ausstand zu zwingen. Um dies zu verhindern, stellen heute Richterinnen und Richter oft keinen Strafantrag. Allerdings kann beispielsweise ein erheblicher Eingriff in die körperliche Integrität selbst dann einen Ausstandsgrund darstellen, wenn kein Strafantrag eingereicht wird. Zudem wollen sich Richterinnen und Richter wohl auch die Last eines Strafverfahrens ersparen. Es ist daher angezeigt, in weniger schweren Fällen - und auf solche beziehen sich Antragsdelikte in der Regel - die betroffene Person selber darüber entscheiden zu lassen, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder ihre Privatsphäre schützen will.</p><p>Die Motion verweist auf Artikel 59 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1), da diese Bestimmung für die Angestellten des öffentlichen Verkehrs eine vergleichbare Regelung enthalte. Dieser Verweis ist nicht zielführend, da die strafbaren Handlungen gegen diese Personen nur von Amtes wegen verfolgt werden, wenn sie während der Dienstausübung begangen werden. Das entspricht der bereits erwähnten konkreten Amtshandlung nach Artikel 285 StGB.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen: Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch, die sich gegen Magistratspersonen, Beamtinnen und Beamte richten und aufgrund von deren beruflicher Tätigkeit verübt werden, sollen von Amtes wegen und nicht auf Strafantrag hin verfolgt werden. Der Bundesrat kann sich dabei an Artikel 59 des Personenbeförderungsgesetzes orientieren, der für Angestellte von Transportunternehmen eine ähnliche Pflicht vorsieht.</p>
    • Widerhandlungen gegen Magistratspersonen, Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Strafverfolgung von Amtes wegen

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