Ungerechtfertigte Hindernisse an den Ufern des Genfersees
- ShortId
-
14.3584
- Id
-
20143584
- Updated
-
28.07.2023 06:45
- Language
-
de
- Title
-
Ungerechtfertigte Hindernisse an den Ufern des Genfersees
- AdditionalIndexing
-
24;52;Uferschutz;Zollamt;Waadt;See
- 1
-
- L05K0701040404, Zollamt
- L04K06030108, See
- L05K0301010120, Waadt
- L05K0601040703, Uferschutz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Kanton Waadt schützt den Zugang zu seinen Seeufern mit einem alten Gesetz, dem sogenannten "Loi sur le marchepied" (RSV 721.09). Zweck dieses Gesetzes ist, das Anlegen und, nach heutigem Verständnis, das Spazieren am Seeufer zu ermöglichen. Nun scheint es jedoch, dass die Eidgenössische Zollverwaltung seit Langem aktiv dazu beiträgt, den Weg am Seeufer zu blockieren, indem sie an allen Toren des Typs "Marchepied pour le douanier" - es sind bestimmt mehrere Dutzend - entlang der Ufer des Genfersees einen von der Oberzolldirektion zur Verfügung gestellten einheitlichen Passzylinder anbringen lässt. Abgesehen davon, dass diese Absperrungen nicht notwendig und zudem gefährlich sind und gegen die kantonale Gesetzgebung verstossen, wäre es sinnvoller gewesen, unter Beachtung der Rechtsvorschriften die Beseitigung der wenigen bereits existierenden unzulässigen Schlösser und Barrieren anzuordnen.</p>
- <p>Die Information, die der vorliegenden Interpellation zugrunde liegt, ist lückenhaft. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat kein Interesse daran, den öffentlichen Zugang zu Gewässern zu beschränken.</p><p>Im Kanton Waadt ist es offenbar möglich, dass private Seeanstösser ihre Grundstücke umzäunen und damit Aussenstehenden den Zugang zum Ufer verwehren. Zur kantonalen Rechtsgrundlage kann sich der Bundesrat nicht äussern.</p><p>Gemäss Zollgesetz (Art. 4 Abs. 2) und Zollverordnung (Art. 3 Abs. 2) hat das Personal der EZV ein Durchgangsrecht für Bauten und Anlagen am Ufer von Grenzgewässern. Da der Genfersee ein Grenzgewässer ist, verlangt die EZV in Fällen, wo der Seezugang blockiert ist, dass Grundbesitzer ihre Zäune mit einem aufschliessbaren Tor versehen. Die EZV verfügt über die entsprechenden Schlüssel, damit der Zugang zum Ufer im Notfall gewährleistet ist. Die EZV verlangt von Grundbesitzern weder den Bau von Hindernissen noch das Verschliessen von Zugängen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass die Oberzolldirektion seit Jahrzehnten Schlösser und Absperrungen an den Ufern des Genfersees anbringen lässt?</p><p>2. Wenn ja, wie lässt sich diese Praxis erklären?</p><p>3. Wenn ja, ist es nicht an der Zeit, das sofortige Einstellen dieser Praxis und die Beseitigung dieser Hindernisse anzuordnen?</p>
- Ungerechtfertigte Hindernisse an den Ufern des Genfersees
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Kanton Waadt schützt den Zugang zu seinen Seeufern mit einem alten Gesetz, dem sogenannten "Loi sur le marchepied" (RSV 721.09). Zweck dieses Gesetzes ist, das Anlegen und, nach heutigem Verständnis, das Spazieren am Seeufer zu ermöglichen. Nun scheint es jedoch, dass die Eidgenössische Zollverwaltung seit Langem aktiv dazu beiträgt, den Weg am Seeufer zu blockieren, indem sie an allen Toren des Typs "Marchepied pour le douanier" - es sind bestimmt mehrere Dutzend - entlang der Ufer des Genfersees einen von der Oberzolldirektion zur Verfügung gestellten einheitlichen Passzylinder anbringen lässt. Abgesehen davon, dass diese Absperrungen nicht notwendig und zudem gefährlich sind und gegen die kantonale Gesetzgebung verstossen, wäre es sinnvoller gewesen, unter Beachtung der Rechtsvorschriften die Beseitigung der wenigen bereits existierenden unzulässigen Schlösser und Barrieren anzuordnen.</p>
- <p>Die Information, die der vorliegenden Interpellation zugrunde liegt, ist lückenhaft. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat kein Interesse daran, den öffentlichen Zugang zu Gewässern zu beschränken.</p><p>Im Kanton Waadt ist es offenbar möglich, dass private Seeanstösser ihre Grundstücke umzäunen und damit Aussenstehenden den Zugang zum Ufer verwehren. Zur kantonalen Rechtsgrundlage kann sich der Bundesrat nicht äussern.</p><p>Gemäss Zollgesetz (Art. 4 Abs. 2) und Zollverordnung (Art. 3 Abs. 2) hat das Personal der EZV ein Durchgangsrecht für Bauten und Anlagen am Ufer von Grenzgewässern. Da der Genfersee ein Grenzgewässer ist, verlangt die EZV in Fällen, wo der Seezugang blockiert ist, dass Grundbesitzer ihre Zäune mit einem aufschliessbaren Tor versehen. Die EZV verfügt über die entsprechenden Schlüssel, damit der Zugang zum Ufer im Notfall gewährleistet ist. Die EZV verlangt von Grundbesitzern weder den Bau von Hindernissen noch das Verschliessen von Zugängen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass die Oberzolldirektion seit Jahrzehnten Schlösser und Absperrungen an den Ufern des Genfersees anbringen lässt?</p><p>2. Wenn ja, wie lässt sich diese Praxis erklären?</p><p>3. Wenn ja, ist es nicht an der Zeit, das sofortige Einstellen dieser Praxis und die Beseitigung dieser Hindernisse anzuordnen?</p>
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