Förderungs- und Bewilligungsstopp für Stallbauten ohne betriebseigene Futterbasis ausserhalb der Bauzone

ShortId
14.3588
Id
20143588
Updated
28.07.2023 06:41
Language
de
Title
Förderungs- und Bewilligungsstopp für Stallbauten ohne betriebseigene Futterbasis ausserhalb der Bauzone
AdditionalIndexing
55;ökologische Wirtschaft;Bauzone;Land- und Forstwirtschaft;Tierhaltung;Stallhaltung;tierische Erzeugung
1
  • L02K1401, Land- und Forstwirtschaft
  • L04K14010102, Tierhaltung
  • L05K1401010211, Stallhaltung
  • L04K14010103, tierische Erzeugung
  • L05K0704060215, ökologische Wirtschaft
  • L05K0102040101, Bauzone
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die gegenwärtige Gesetzgebung behandelt Tierproduktion auch dann als landwirtschaftliche Produktion, wenn dafür keine oder keine ausreichende betriebliche Futterbasis vorhanden ist, die Produktion also teilweise oder ganz auf importierten Futtermitteln basiert. Diese bodenunabhängige Produktion profitiert dadurch von vielfältigen Förderungen durch die öffentliche Hand, obwohl es sich im eigentlichen Sinn nicht um eine landwirtschaftliche Primärproduktion, sondern um eine industrielle Veredelungsproduktion handelt. </p><p>Die Erhöhung der Tierproduktion über die regionale Futterbasis hinaus hat zu vielfältigen Folgeproblemen geführt und ist einer der Hauptgründe, dass agrarpolitische und Umweltzielsetzungen nicht erreicht werden. Zudem steht die Praxis im Widerspruch zu raumplanerischen Zielen, da die Ställe fast immer in die offene Landschaft ausserhalb der Bauzone gebaut werden. </p><p>Nicht zuletzt stellt die Produktion auf Basis importierter Futtermittel eine innerlandwirtschaftliche Konkurrenz zur bodenbürtigen tierischen Produktion dar und ist damit auch nicht im Interesse einer bäuerlichen Landwirtschaft. </p><p>Das Ausmass der nichtstandortgemässen Tierproduktion in der Schweiz ist besorgniserregend: Das zeigt sich etwa darin, dass die Schweiz europaweit die dritthöchsten Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung aufweist, was erhebliche Schäden bei empfindlichen Ökosystemen wie Wälder oder Moore verursacht.</p><p>Die Förderung der bodenunabhängigen Tierproduktion durch Bund und Kantone steht im Widerspruch zu politischen und gesetzlichen Vorgaben - der Raumplanung, den Umweltzielen Landwirtschaft und den landwirtschaftlichen Verfassungszielen einer nachhaltigen, bäuerlichen Produktion.</p>
  • <p>Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung sind in der Landwirtschaftszone gemäss Raumplanungsgesetzgebung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig: Entweder handelt es sich dabei um eine sogenannte innere Aufstockung, oder der Standort befindet sich in einer Speziallandwirtschaftszone nach Artikel 16a Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Die Voraussetzungen für die innere Aufstockung sind in Artikel 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) geregelt. Die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu beachten, und die Grundeigentümerschaft hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zuweisung zu einer solchen Zone. Stehen einem Vorhaben - sei es eine innere Aufstockung oder ein Vorhaben in einer Speziallandwirtschaftszone - Interessen wie Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Schutz von Fruchtfolgeflächen oder Geruchsabstände entgegen, so darf die Zone nicht ausgeschieden bzw. die Bewilligung nicht erteilt werden, es sei denn, der Mangel könne mit entsprechenden Auflagen behoben werden.</p><p>Die geltende Raumplanungsgesetzgebung bietet hinreichend Raum, um bei der Prüfung von Vorhaben der bodenunabhängigen Tierhaltung öffentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes angemessen Rechnung tragen zu können. Der Bundesrat sieht deshalb weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe einen Handlungsbedarf. Indes bleibt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der anstehenden zweiten Revisionsetappe des RPG die Bewilligungsvoraussetzungen der inneren Aufstockung indirekt Gegenstand der Diskussionen sind.</p><p>Der Mitteleinsatz für die Landwirtschaft wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 neu geregelt. Danach sind die Massnahmen des Bundes auf die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ausgerichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, LwG; SR 910.1). Für den Erhalt von Direktzahlungen ist namentlich die Einhaltung des ökologischen Leistungsnachweises sowie der massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LwG). Um das Tierwohl zu fördern, hat das Parlament Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen für alle Tierkategorien vorgesehen (Art. 75 Abs. 1 Bst. c LwG). Sofern bodenunabhängige Betriebe die strengen Anforderungen erfüllen, erhalten sie diese Beiträge.</p><p>Investitionshilfen für Ställe werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten des Betriebs abstützt; für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogramms werden Hofdüngerabnahmeverträge nicht berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 und 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998, SVV; SR 913.1). Ställe für die bodenunabhängige Tierproduktion sind demnach von einer Förderung ausgeschlossen und müssen vollständig vom Bauherrn selbst finanziert werden. Die Förderung berücksichtigt somit die Verfassungsziele einer nachhaltigen, bäuerlichen Produktion und berücksichtigt die Anliegen des Tierwohls.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, die Auswirkungen von Tierställen, für welche eine betriebliche und regionale Futterbasis ganz oder teilweise fehlt, auf agrarpolitische, raumplanerische und Umwelt-Zielvorgaben zu analysieren und dem Parlament Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene aufzuzeigen, um Bauten von Ställen oder Teilen davon, für die keine betriebliche Futterbasis nachgewiesen werden kann, in Zukunft nicht mehr als landwirtschaftliche Bauten zu behandeln und von Förderungen mit öffentlichen Mitteln auszuschliessen?</p>
  • Förderungs- und Bewilligungsstopp für Stallbauten ohne betriebseigene Futterbasis ausserhalb der Bauzone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gegenwärtige Gesetzgebung behandelt Tierproduktion auch dann als landwirtschaftliche Produktion, wenn dafür keine oder keine ausreichende betriebliche Futterbasis vorhanden ist, die Produktion also teilweise oder ganz auf importierten Futtermitteln basiert. Diese bodenunabhängige Produktion profitiert dadurch von vielfältigen Förderungen durch die öffentliche Hand, obwohl es sich im eigentlichen Sinn nicht um eine landwirtschaftliche Primärproduktion, sondern um eine industrielle Veredelungsproduktion handelt. </p><p>Die Erhöhung der Tierproduktion über die regionale Futterbasis hinaus hat zu vielfältigen Folgeproblemen geführt und ist einer der Hauptgründe, dass agrarpolitische und Umweltzielsetzungen nicht erreicht werden. Zudem steht die Praxis im Widerspruch zu raumplanerischen Zielen, da die Ställe fast immer in die offene Landschaft ausserhalb der Bauzone gebaut werden. </p><p>Nicht zuletzt stellt die Produktion auf Basis importierter Futtermittel eine innerlandwirtschaftliche Konkurrenz zur bodenbürtigen tierischen Produktion dar und ist damit auch nicht im Interesse einer bäuerlichen Landwirtschaft. </p><p>Das Ausmass der nichtstandortgemässen Tierproduktion in der Schweiz ist besorgniserregend: Das zeigt sich etwa darin, dass die Schweiz europaweit die dritthöchsten Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung aufweist, was erhebliche Schäden bei empfindlichen Ökosystemen wie Wälder oder Moore verursacht.</p><p>Die Förderung der bodenunabhängigen Tierproduktion durch Bund und Kantone steht im Widerspruch zu politischen und gesetzlichen Vorgaben - der Raumplanung, den Umweltzielen Landwirtschaft und den landwirtschaftlichen Verfassungszielen einer nachhaltigen, bäuerlichen Produktion.</p>
    • <p>Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung sind in der Landwirtschaftszone gemäss Raumplanungsgesetzgebung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig: Entweder handelt es sich dabei um eine sogenannte innere Aufstockung, oder der Standort befindet sich in einer Speziallandwirtschaftszone nach Artikel 16a Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Die Voraussetzungen für die innere Aufstockung sind in Artikel 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) geregelt. Die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu beachten, und die Grundeigentümerschaft hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zuweisung zu einer solchen Zone. Stehen einem Vorhaben - sei es eine innere Aufstockung oder ein Vorhaben in einer Speziallandwirtschaftszone - Interessen wie Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Schutz von Fruchtfolgeflächen oder Geruchsabstände entgegen, so darf die Zone nicht ausgeschieden bzw. die Bewilligung nicht erteilt werden, es sei denn, der Mangel könne mit entsprechenden Auflagen behoben werden.</p><p>Die geltende Raumplanungsgesetzgebung bietet hinreichend Raum, um bei der Prüfung von Vorhaben der bodenunabhängigen Tierhaltung öffentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes angemessen Rechnung tragen zu können. Der Bundesrat sieht deshalb weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe einen Handlungsbedarf. Indes bleibt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der anstehenden zweiten Revisionsetappe des RPG die Bewilligungsvoraussetzungen der inneren Aufstockung indirekt Gegenstand der Diskussionen sind.</p><p>Der Mitteleinsatz für die Landwirtschaft wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 neu geregelt. Danach sind die Massnahmen des Bundes auf die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ausgerichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, LwG; SR 910.1). Für den Erhalt von Direktzahlungen ist namentlich die Einhaltung des ökologischen Leistungsnachweises sowie der massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LwG). Um das Tierwohl zu fördern, hat das Parlament Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen für alle Tierkategorien vorgesehen (Art. 75 Abs. 1 Bst. c LwG). Sofern bodenunabhängige Betriebe die strengen Anforderungen erfüllen, erhalten sie diese Beiträge.</p><p>Investitionshilfen für Ställe werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten des Betriebs abstützt; für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogramms werden Hofdüngerabnahmeverträge nicht berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 und 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998, SVV; SR 913.1). Ställe für die bodenunabhängige Tierproduktion sind demnach von einer Förderung ausgeschlossen und müssen vollständig vom Bauherrn selbst finanziert werden. Die Förderung berücksichtigt somit die Verfassungsziele einer nachhaltigen, bäuerlichen Produktion und berücksichtigt die Anliegen des Tierwohls.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, die Auswirkungen von Tierställen, für welche eine betriebliche und regionale Futterbasis ganz oder teilweise fehlt, auf agrarpolitische, raumplanerische und Umwelt-Zielvorgaben zu analysieren und dem Parlament Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene aufzuzeigen, um Bauten von Ställen oder Teilen davon, für die keine betriebliche Futterbasis nachgewiesen werden kann, in Zukunft nicht mehr als landwirtschaftliche Bauten zu behandeln und von Förderungen mit öffentlichen Mitteln auszuschliessen?</p>
    • Förderungs- und Bewilligungsstopp für Stallbauten ohne betriebseigene Futterbasis ausserhalb der Bauzone

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