Keine Ordonnanzwaffen für gewaltverherrlichende Extremisten
- ShortId
-
14.3589
- Id
-
20143589
- Updated
-
28.07.2023 06:44
- Language
-
de
- Title
-
Keine Ordonnanzwaffen für gewaltverherrlichende Extremisten
- AdditionalIndexing
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09;12;Rechtsradikalismus;Strafe;Waffenbesitz;Armeeangehöriger
- 1
-
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L04K08020421, Rechtsradikalismus
- L03K050101, Strafe
- L04K05010209, Waffenbesitz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht befand in seinem Urteil vom 12. Mai 2014 (A-5028/2013), die Armee müsse einem jungen Mann, der rechtsextreme Meinungen geäussert hat und ein dazu passendes Tattoo trägt, gegen den Willen der zuständigen Stelle trotzdem eine Ordonnanzwaffe abgeben. Artikel 113 des Militärgesetzes stelle keine Grundlage für eine Verweigerung dar. Eine solche wäre nach Ansicht des Gerichtes ausserdem unverhältnismässig und könnte den Betroffenen in seiner zivilen und beruflichen Entwicklung behindern. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen habe zu Unrecht die Kriterien des Bundesgesetzes für Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit angewandt. In der Urteilsbegründung heisst es ferner: "Non si vede infatti in ché il semplice fatto di avere un tatuaggio - pur anche ammettendone la potenziale connotazione politica - e delle idee politiche piuttosto di destra o di estrema destra, possa essere di per sé sufficiente per concludere che il ricorrente potrebbe abusare dell'arma d'ordinanza" (4.2.3.3, S. 20).</p><p>Am 18. Juni 2014 machte die Armee bekannt, dass sie den Fall ans Bundesgericht weiterzieht, weil aufgrund eines erhöhten Gewaltpotenzials keine persönliche Waffe abgegeben werden könne. Es gelte zu verhindern, dass Personen, die ein mögliches Risiko für sich oder ihr Umfeld darstellen, die Rekrutenschule absolvieren können oder ihnen eine persönliche Waffe überlassen wird. Es geht mit dieser Motion darum, diese Intention der Armee gerichtsfest im Militärgesetz festzuhalten.</p><p>Unabhängig vom vorliegenden Einzelfall ist die Möglichkeit nicht annehmbar, dass Personen, die wiederholt extreme, gewaltverherrlichende Ideologien äussern oder zur Schau stellen, die Armee auf gerichtlichem Wege zwingen könnten, ihnen eine persönliche Waffe zu überlassen. Sturmgewehre haben in den Händen von gewaltverherrlichenden Extremisten nichts verloren. Diese Möglichkeit schadet auch dem Ruf der Armee. Es handelt sich hier um eine Gesetzeslücke, die bisher nicht bemerkt worden ist. Sie muss geschlossen werden, bevor weitere gewaltverherrlichende Extremisten sich so auf Staatskosten bewaffnen können.</p>
- <p>Artikel 113 des Militärgesetzes (MG) hat zum Ziel, Gewaltdelikte mit Armeewaffen zu verhindern. Die Armee soll nur Personen, bei denen kein erhöhtes Gewaltpotenzial festgestellt wird, eine persönliche Waffe überlassen. Bei der Personensicherheitsprüfung zur Beurteilung des Gewaltpotenzials geht es nicht darum, Personen mit extremen Ansichten die Armeewaffen zu verweigern und damit aus der Armee auszuschliessen. Nicht das Gedankengut einer Person, sondern die damit einhergehenden Risiken der missbräuchlichen Verwendung von Armeewaffen stehen im Fokus der Analyse. Die Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 MG ist keine Gesinnungsprüfung. Jeder Person steht es frei zu denken, was sie will. Wenn das Gedankengut jedoch verknüpft ist mit gewalttätigen Handlungen oder Drohungen (mit oder ohne strafrechtliche Verurteilungen), Diskriminierung oder Ausgrenzung, so kann diese Einstellung sicherheitsrelevant werden und damit zur Dienstuntauglichkeit führen. Im Jahr 2013 wurden 1071 Risikoerklärungen für Stellungspflichtige anlässlich der Rekrutierung abgegeben, was für die betroffenen Personen zur Dienstuntauglichkeit führte. Dazu kamen 117 Ausschlüsse aus der Armee infolge einer Risikoerklärung, 372 Nichtrekrutierungen und Ausschlüsse aus der Armee infolge eines Strafurteils ab 180 Tagessätzen. 623 Armeeangehörigen wurde die persönliche Waffe abgenommen, weil Anzeichen auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe nach Artikel 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) bestanden.</p><p>Aus Sicht des Armeestabs hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2014 bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos der betroffenen Person nicht alle Umstände einbezogen und diese nicht sachgerecht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Der Armeestab hat deshalb das Urteil mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen.</p><p>Es wäre verfehlt, wegen einem Einzelfall, der noch nicht rechtskräftig beurteilt ist, die Rechtsordnung zu ändern. Artikel 113 MG bietet bereits in seiner aktuellen Formulierung ausreichend Gewähr, nur Personen eine Armeewaffe zu überlassen, bei denen kein erhöhtes Gewaltpotenzial festgestellt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 113 des Militärgesetzes so zu ergänzen, dass die Überlassung der persönlichen Waffe auch Personen verweigert werden kann, die wiederholt extreme, gewaltverherrlichende Ideologien geäussert oder zur Schau gestellt haben.</p>
- Keine Ordonnanzwaffen für gewaltverherrlichende Extremisten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesverwaltungsgericht befand in seinem Urteil vom 12. Mai 2014 (A-5028/2013), die Armee müsse einem jungen Mann, der rechtsextreme Meinungen geäussert hat und ein dazu passendes Tattoo trägt, gegen den Willen der zuständigen Stelle trotzdem eine Ordonnanzwaffe abgeben. Artikel 113 des Militärgesetzes stelle keine Grundlage für eine Verweigerung dar. Eine solche wäre nach Ansicht des Gerichtes ausserdem unverhältnismässig und könnte den Betroffenen in seiner zivilen und beruflichen Entwicklung behindern. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen habe zu Unrecht die Kriterien des Bundesgesetzes für Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit angewandt. In der Urteilsbegründung heisst es ferner: "Non si vede infatti in ché il semplice fatto di avere un tatuaggio - pur anche ammettendone la potenziale connotazione politica - e delle idee politiche piuttosto di destra o di estrema destra, possa essere di per sé sufficiente per concludere che il ricorrente potrebbe abusare dell'arma d'ordinanza" (4.2.3.3, S. 20).</p><p>Am 18. Juni 2014 machte die Armee bekannt, dass sie den Fall ans Bundesgericht weiterzieht, weil aufgrund eines erhöhten Gewaltpotenzials keine persönliche Waffe abgegeben werden könne. Es gelte zu verhindern, dass Personen, die ein mögliches Risiko für sich oder ihr Umfeld darstellen, die Rekrutenschule absolvieren können oder ihnen eine persönliche Waffe überlassen wird. Es geht mit dieser Motion darum, diese Intention der Armee gerichtsfest im Militärgesetz festzuhalten.</p><p>Unabhängig vom vorliegenden Einzelfall ist die Möglichkeit nicht annehmbar, dass Personen, die wiederholt extreme, gewaltverherrlichende Ideologien äussern oder zur Schau stellen, die Armee auf gerichtlichem Wege zwingen könnten, ihnen eine persönliche Waffe zu überlassen. Sturmgewehre haben in den Händen von gewaltverherrlichenden Extremisten nichts verloren. Diese Möglichkeit schadet auch dem Ruf der Armee. Es handelt sich hier um eine Gesetzeslücke, die bisher nicht bemerkt worden ist. Sie muss geschlossen werden, bevor weitere gewaltverherrlichende Extremisten sich so auf Staatskosten bewaffnen können.</p>
- <p>Artikel 113 des Militärgesetzes (MG) hat zum Ziel, Gewaltdelikte mit Armeewaffen zu verhindern. Die Armee soll nur Personen, bei denen kein erhöhtes Gewaltpotenzial festgestellt wird, eine persönliche Waffe überlassen. Bei der Personensicherheitsprüfung zur Beurteilung des Gewaltpotenzials geht es nicht darum, Personen mit extremen Ansichten die Armeewaffen zu verweigern und damit aus der Armee auszuschliessen. Nicht das Gedankengut einer Person, sondern die damit einhergehenden Risiken der missbräuchlichen Verwendung von Armeewaffen stehen im Fokus der Analyse. Die Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 MG ist keine Gesinnungsprüfung. Jeder Person steht es frei zu denken, was sie will. Wenn das Gedankengut jedoch verknüpft ist mit gewalttätigen Handlungen oder Drohungen (mit oder ohne strafrechtliche Verurteilungen), Diskriminierung oder Ausgrenzung, so kann diese Einstellung sicherheitsrelevant werden und damit zur Dienstuntauglichkeit führen. Im Jahr 2013 wurden 1071 Risikoerklärungen für Stellungspflichtige anlässlich der Rekrutierung abgegeben, was für die betroffenen Personen zur Dienstuntauglichkeit führte. Dazu kamen 117 Ausschlüsse aus der Armee infolge einer Risikoerklärung, 372 Nichtrekrutierungen und Ausschlüsse aus der Armee infolge eines Strafurteils ab 180 Tagessätzen. 623 Armeeangehörigen wurde die persönliche Waffe abgenommen, weil Anzeichen auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe nach Artikel 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) bestanden.</p><p>Aus Sicht des Armeestabs hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2014 bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos der betroffenen Person nicht alle Umstände einbezogen und diese nicht sachgerecht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Der Armeestab hat deshalb das Urteil mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen.</p><p>Es wäre verfehlt, wegen einem Einzelfall, der noch nicht rechtskräftig beurteilt ist, die Rechtsordnung zu ändern. Artikel 113 MG bietet bereits in seiner aktuellen Formulierung ausreichend Gewähr, nur Personen eine Armeewaffe zu überlassen, bei denen kein erhöhtes Gewaltpotenzial festgestellt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 113 des Militärgesetzes so zu ergänzen, dass die Überlassung der persönlichen Waffe auch Personen verweigert werden kann, die wiederholt extreme, gewaltverherrlichende Ideologien geäussert oder zur Schau gestellt haben.</p>
- Keine Ordonnanzwaffen für gewaltverherrlichende Extremisten
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