Kosten aus Steuerstreitigkeiten
- ShortId
-
14.3593
- Id
-
20143593
- Updated
-
28.07.2023 06:40
- Language
-
de
- Title
-
Kosten aus Steuerstreitigkeiten
- AdditionalIndexing
-
24;Rechtshilfe;rechtliche Vorschrift;Steuerstrafrecht;internationales Steuerrecht;Bank;Haftung
- 1
-
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K05070202, Haftung
- L04K11040101, Bank
- L04K11070303, internationales Steuerrecht
- L04K05030101, rechtliche Vorschrift
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bundesrat und Bundesverwaltung unterstützen Finanzinstitute im Bestreben, Steuerstreitigkeiten mit anderen Ländern einer Lösung zuzuführen. Das geltende Recht erlaubt, den betroffenen Banken die bei der ESTV anfallenden Kosten für die Behandlung von Amtshilfeverfahren zu überwälzen. Als Richtschnur gilt der Bundesbeschluss in Sachen UBS. Voraussetzungen sind, dass die Kosten durch eigenes Fehlverhalten eines Finanzinstituts verursacht wurden und dass sie ausserordentlich umfangreich sind (Art. 18 StAHiG). </p><p>Erfasst werden damit aber nur die Kosten aus einem konkreten Amtshilfegesuch. Dagegen sind Aufwendungen, die sich zum Beispiel aus lange dauernden, eventuell mehrjährigen Verhandlungen ergeben, nicht gedeckt. Ein Beispiel dafür ist der Steuerstreit mit den USA mit den Verhandlungen mit US-amerikanischen Behörden wie etwa dem DoJ. Konkret fehlt für Aufwendungen des Bundes bei Verhandlungen mit dem DoJ aktuell die Rechtsgrundlage zur Kostenüberwälzung. </p><p>Diese Grundlage ist zu schaffen, und die erfassten Kosten sind unter den involvierten Finanzinstituten möglichst gerecht aufzuteilen. Allenfalls sind Teile der Aufwendungen zu pauschalieren.</p><p>Die Schweiz steht mit verschiedenen Ländern in Steuerfragen im Streit. Es ist nicht zu hoffen, aber auch nicht auszuschliessen, dass die Auseinandersetzungen mit den USA nicht die einzigen bleiben, die ein länger dauerndes, intensives Engagement der Bundesverwaltung über die ESTV hinaus erfordern. Deshalb muss die neue Rechtsgrundlage gewährleisten, dass auch Fälle mit anderen Ländern abgedeckt wären.</p>
- <p>Am 18. Juni 2014 hat der Nationalrat, entsprechend dem Antrag des Bundesrates, die Motion 13.3710 abgelehnt. Inzwischen sind die vorliegende Motion sowie die Motion 14.3443 eingereicht worden, die beide einen mit der Motion 13.3710 vergleichbaren Inhalt aufweisen.</p><p>Verhandlungen zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland sind stets mit Kosten verbunden. Für diese kommt grundsätzlich der Bund auf. Der Bundesrat ist daher nach wie vor der Auffassung, dass eine Überwälzung der Vollkosten der Bundesverwaltung aus der Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten mit anderen Ländern nicht vorgenommen werden soll. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, Finanzinstituten und Unternehmen, welche im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten ausserordentliche staatliche Leistungen beanspruchen und damit über dem vertretbaren Mass liegende Kosten verursachen, unter bestimmten Voraussetzungen diese übermässigen Kosten zu überbinden. Der Bundesrat ist bereit, die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung den Entwurf zu einem Erlass zu unterbreiten, der dem Bund erlaubt, den Finanzinstituten die vollen Kosten zu überwälzen, die aus der Bereinigung von Steuerstreitigkeiten von Schweizer Banken mit anderen Ländern, insbesondere den USA, anfielen und anfallen. Die Kosten sind möglichst gerecht unter den involvierten Finanzinstituten aufzuteilen.</p>
- Kosten aus Steuerstreitigkeiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bundesrat und Bundesverwaltung unterstützen Finanzinstitute im Bestreben, Steuerstreitigkeiten mit anderen Ländern einer Lösung zuzuführen. Das geltende Recht erlaubt, den betroffenen Banken die bei der ESTV anfallenden Kosten für die Behandlung von Amtshilfeverfahren zu überwälzen. Als Richtschnur gilt der Bundesbeschluss in Sachen UBS. Voraussetzungen sind, dass die Kosten durch eigenes Fehlverhalten eines Finanzinstituts verursacht wurden und dass sie ausserordentlich umfangreich sind (Art. 18 StAHiG). </p><p>Erfasst werden damit aber nur die Kosten aus einem konkreten Amtshilfegesuch. Dagegen sind Aufwendungen, die sich zum Beispiel aus lange dauernden, eventuell mehrjährigen Verhandlungen ergeben, nicht gedeckt. Ein Beispiel dafür ist der Steuerstreit mit den USA mit den Verhandlungen mit US-amerikanischen Behörden wie etwa dem DoJ. Konkret fehlt für Aufwendungen des Bundes bei Verhandlungen mit dem DoJ aktuell die Rechtsgrundlage zur Kostenüberwälzung. </p><p>Diese Grundlage ist zu schaffen, und die erfassten Kosten sind unter den involvierten Finanzinstituten möglichst gerecht aufzuteilen. Allenfalls sind Teile der Aufwendungen zu pauschalieren.</p><p>Die Schweiz steht mit verschiedenen Ländern in Steuerfragen im Streit. Es ist nicht zu hoffen, aber auch nicht auszuschliessen, dass die Auseinandersetzungen mit den USA nicht die einzigen bleiben, die ein länger dauerndes, intensives Engagement der Bundesverwaltung über die ESTV hinaus erfordern. Deshalb muss die neue Rechtsgrundlage gewährleisten, dass auch Fälle mit anderen Ländern abgedeckt wären.</p>
- <p>Am 18. Juni 2014 hat der Nationalrat, entsprechend dem Antrag des Bundesrates, die Motion 13.3710 abgelehnt. Inzwischen sind die vorliegende Motion sowie die Motion 14.3443 eingereicht worden, die beide einen mit der Motion 13.3710 vergleichbaren Inhalt aufweisen.</p><p>Verhandlungen zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland sind stets mit Kosten verbunden. Für diese kommt grundsätzlich der Bund auf. Der Bundesrat ist daher nach wie vor der Auffassung, dass eine Überwälzung der Vollkosten der Bundesverwaltung aus der Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten mit anderen Ländern nicht vorgenommen werden soll. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, Finanzinstituten und Unternehmen, welche im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten ausserordentliche staatliche Leistungen beanspruchen und damit über dem vertretbaren Mass liegende Kosten verursachen, unter bestimmten Voraussetzungen diese übermässigen Kosten zu überbinden. Der Bundesrat ist bereit, die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung den Entwurf zu einem Erlass zu unterbreiten, der dem Bund erlaubt, den Finanzinstituten die vollen Kosten zu überwälzen, die aus der Bereinigung von Steuerstreitigkeiten von Schweizer Banken mit anderen Ländern, insbesondere den USA, anfielen und anfallen. Die Kosten sind möglichst gerecht unter den involvierten Finanzinstituten aufzuteilen.</p>
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