Verfolgung aufgrund politischer Betätigung im Ausland als neuen, prüfenswerten Asylgrund anerkennen

ShortId
14.3594
Id
20143594
Updated
28.07.2023 06:39
Language
de
Title
Verfolgung aufgrund politischer Betätigung im Ausland als neuen, prüfenswerten Asylgrund anerkennen
AdditionalIndexing
2811;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Asylverfahren;politische Verfolgung;Nichteintretensentscheid
1
  • L06K010801020104, Nichteintretensentscheid
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L04K04030105, politische Verfolgung
  • L06K010801020102, Ausschaffung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Sommer 2013 wurden zwei abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Einreise in Sri Lanka verhaftet. Das Bundesamt für Migration (BFM) stoppte umgehend sämtliche Wegweisungen nach Sri Lanka. Gleichzeitig liess es die Verfahren der beiden Asylsuchenden extern und intern überprüfen, erliess einen Wegweisungsstopp und leitete bei allen abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka eine erneute Prüfung ihrer Gefährdung anhand aktualisierter Kriterien ein. Am 26. Mai 2014 kommunizierte das BFM, dass diese erneute Prüfung der Wegweisung bei allen abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka zwingend erforderlich und aufgrund neuer Erkenntnisse gerechtfertigt war.</p><p>Abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka machten diese Vorgänge deutlich, dass die Behörden von Sri Lanka zurückgeschaffte Asylsuchende aufgrund ihrer politischen Betätigung ausserhalb Sri Lankas - beispielsweise in der Schweiz - verfolgen. Es geht also um andere Verfolgungsgründe, als die Betroffenen in ihrem ersten Asylgesuch geltend gemacht hatten. Sie reichten deshalb ein neues Asylgesuch ein. Diese erneute Gesuchstellung wird von den zuständigen Stellen in der Schweiz jedoch meist pauschal als missbräuchliches Mehrfachgesuch gemäss Artikel 111c des Asylgesetzes gewertet. Sie unterwarfen damit teilweise gut integrierte, erwerbstätige Asylsuchende aus Sri Lanka wieder einem Arbeitsverbot und schlossen sie vom Bezug von Sozialhilfeleistungen aus. Die Betroffenen gerieten damit vollkommen unverschuldet während vielen Monaten in eine menschenunwürdige soziale Notlage. Diese Notlage dauert teilweise bis heute an.</p><p>Auch der in der Interpellation 14.3349 erwähnte Beschluss der Regierung von Sri Lanka vom 21. März 2014 zeigt, dass diese alles daransetzt, um auch Landsleute mit einer politischen Betätigung ausserhalb Sri Lankas mit äusserst repressiven Mitteln zu verfolgen. Dies muss als neuer, prüfenswerter Asylgrund anerkannt werden.</p>
  • <p>Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) unterscheidet klar zwischen subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen, da sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Die subjektiven Nachfluchtgründe basieren auf dem Verhalten der betroffenen Person nach der Ausreise und sind massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (beispielsweise exilpolitische Tätigkeit oder Konfessionswechsel). Sie führen immer zum Asylausschluss (Art. 54 AsylG). Dieser Ausschluss soll verhindern, dass eine Person nur deshalb Asyl erhält, weil sie ihr Herkunftsland verlassen hat oder im Ausland ein bestimmtes Verhalten gezeigt hat. Eine Gewährung von Asyl aus solchen Gründen hätte eine Aushöhlung des Asylrechts zur Folge. Personen, die aus subjektiven Gründen als Flüchtlinge anerkannt werden, erhalten aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Der Gesetzgeber hat jedoch kürzlich präzisiert, dass - unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - diejenigen Gründe, die wegen des Verhaltens der betroffenen Person nach der Ausreise entstanden sind, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG, siehe ebenfalls Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2014, E-863/2014).</p><p>Die objektiven Nachfluchtgründe stehen im Zusammenhang mit Umständen und Vorkommnissen im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person, die unabhängig von deren Verhalten eingetreten sind (beispielsweise ein politischer Umsturz oder eine plötzlich und unvorhergesehen einsetzende Repressionswelle). Sie können zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung führen (Art. 49 AsylG).</p><p>Eine politische Betätigung im Ausland kann somit zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, je nach Situation, zur Gewährung von Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen. Eine Änderung dieses Systems, das seit Jahren Anwendung findet, zieht der Bundesrat nicht in Betracht.</p><p>Artikel 111c AsylG betreffend Mehrfachgesuche hat zum Ziel, das Asylverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wenn innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheides von der gleichen Person erneut ein Asylgesuch eingereicht wird. In diesem Fall wird das Verfahren schriftlich geführt, und die Behörde führt die Beweisabnahme gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren durch. Keinesfalls erklärt Artikel 111c AsylG ein erneutes Asylgesuch an sich als missbräuchlich. Das Bundesamt für Migration (BFM) prüft in jedem einzelnen Fall sorgfältig, ob neue Asylgründe vorliegen. Diese Bestimmung ermöglicht der asylsuchenden Person, sich rasch Klarheit über den Ausgang ihres erneuten Asylgesuchs zu verschaffen. Nur unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). </p><p>Zwar sieht Artikel 82 Absatz 2 AsylG während des Asylverfahrens im Sinne von Artikel 111c AsylG ein Nothilferegime vor. Doch ist diese Situation nur von kurzer Dauer, wenn der Fall eindeutig positiv ist und zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt; zudem betrifft sie nur abgewiesene Asylsuchende, die bereits dem Nothilferegime unterstellt sind. Ausserdem kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Kantone ermächtigen, für Personen, die ein erneutes Asylgesuch gestellt haben, die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 43 Abs. 3 AsylG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Welchen Weg sieht der Bundesrat, um Asylsuchende, die aufgrund ihrer politischen Tätigkeit ausserhalb ihres Heimatlandes neu verfolgt werden und aufgrund dieser Nachverfolgungsgründe ein erneutes Asylgesuch stellen, nicht dem Regime gemäss missbräuchlicher Einreichung von Mehrfachgesuchen nach Artikel 111c des Asylgesetzes zu unterwerfen, sondern unter den üblichen Voraussetzungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewilligen oder Sozialhilfe zu gewähren und das Gesuch normal zu prüfen?</p>
  • Verfolgung aufgrund politischer Betätigung im Ausland als neuen, prüfenswerten Asylgrund anerkennen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Sommer 2013 wurden zwei abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Einreise in Sri Lanka verhaftet. Das Bundesamt für Migration (BFM) stoppte umgehend sämtliche Wegweisungen nach Sri Lanka. Gleichzeitig liess es die Verfahren der beiden Asylsuchenden extern und intern überprüfen, erliess einen Wegweisungsstopp und leitete bei allen abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka eine erneute Prüfung ihrer Gefährdung anhand aktualisierter Kriterien ein. Am 26. Mai 2014 kommunizierte das BFM, dass diese erneute Prüfung der Wegweisung bei allen abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka zwingend erforderlich und aufgrund neuer Erkenntnisse gerechtfertigt war.</p><p>Abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka machten diese Vorgänge deutlich, dass die Behörden von Sri Lanka zurückgeschaffte Asylsuchende aufgrund ihrer politischen Betätigung ausserhalb Sri Lankas - beispielsweise in der Schweiz - verfolgen. Es geht also um andere Verfolgungsgründe, als die Betroffenen in ihrem ersten Asylgesuch geltend gemacht hatten. Sie reichten deshalb ein neues Asylgesuch ein. Diese erneute Gesuchstellung wird von den zuständigen Stellen in der Schweiz jedoch meist pauschal als missbräuchliches Mehrfachgesuch gemäss Artikel 111c des Asylgesetzes gewertet. Sie unterwarfen damit teilweise gut integrierte, erwerbstätige Asylsuchende aus Sri Lanka wieder einem Arbeitsverbot und schlossen sie vom Bezug von Sozialhilfeleistungen aus. Die Betroffenen gerieten damit vollkommen unverschuldet während vielen Monaten in eine menschenunwürdige soziale Notlage. Diese Notlage dauert teilweise bis heute an.</p><p>Auch der in der Interpellation 14.3349 erwähnte Beschluss der Regierung von Sri Lanka vom 21. März 2014 zeigt, dass diese alles daransetzt, um auch Landsleute mit einer politischen Betätigung ausserhalb Sri Lankas mit äusserst repressiven Mitteln zu verfolgen. Dies muss als neuer, prüfenswerter Asylgrund anerkannt werden.</p>
    • <p>Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) unterscheidet klar zwischen subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen, da sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Die subjektiven Nachfluchtgründe basieren auf dem Verhalten der betroffenen Person nach der Ausreise und sind massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (beispielsweise exilpolitische Tätigkeit oder Konfessionswechsel). Sie führen immer zum Asylausschluss (Art. 54 AsylG). Dieser Ausschluss soll verhindern, dass eine Person nur deshalb Asyl erhält, weil sie ihr Herkunftsland verlassen hat oder im Ausland ein bestimmtes Verhalten gezeigt hat. Eine Gewährung von Asyl aus solchen Gründen hätte eine Aushöhlung des Asylrechts zur Folge. Personen, die aus subjektiven Gründen als Flüchtlinge anerkannt werden, erhalten aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Der Gesetzgeber hat jedoch kürzlich präzisiert, dass - unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - diejenigen Gründe, die wegen des Verhaltens der betroffenen Person nach der Ausreise entstanden sind, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG, siehe ebenfalls Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2014, E-863/2014).</p><p>Die objektiven Nachfluchtgründe stehen im Zusammenhang mit Umständen und Vorkommnissen im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person, die unabhängig von deren Verhalten eingetreten sind (beispielsweise ein politischer Umsturz oder eine plötzlich und unvorhergesehen einsetzende Repressionswelle). Sie können zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung führen (Art. 49 AsylG).</p><p>Eine politische Betätigung im Ausland kann somit zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, je nach Situation, zur Gewährung von Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen. Eine Änderung dieses Systems, das seit Jahren Anwendung findet, zieht der Bundesrat nicht in Betracht.</p><p>Artikel 111c AsylG betreffend Mehrfachgesuche hat zum Ziel, das Asylverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wenn innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheides von der gleichen Person erneut ein Asylgesuch eingereicht wird. In diesem Fall wird das Verfahren schriftlich geführt, und die Behörde führt die Beweisabnahme gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren durch. Keinesfalls erklärt Artikel 111c AsylG ein erneutes Asylgesuch an sich als missbräuchlich. Das Bundesamt für Migration (BFM) prüft in jedem einzelnen Fall sorgfältig, ob neue Asylgründe vorliegen. Diese Bestimmung ermöglicht der asylsuchenden Person, sich rasch Klarheit über den Ausgang ihres erneuten Asylgesuchs zu verschaffen. Nur unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). </p><p>Zwar sieht Artikel 82 Absatz 2 AsylG während des Asylverfahrens im Sinne von Artikel 111c AsylG ein Nothilferegime vor. Doch ist diese Situation nur von kurzer Dauer, wenn der Fall eindeutig positiv ist und zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt; zudem betrifft sie nur abgewiesene Asylsuchende, die bereits dem Nothilferegime unterstellt sind. Ausserdem kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Kantone ermächtigen, für Personen, die ein erneutes Asylgesuch gestellt haben, die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 43 Abs. 3 AsylG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Welchen Weg sieht der Bundesrat, um Asylsuchende, die aufgrund ihrer politischen Tätigkeit ausserhalb ihres Heimatlandes neu verfolgt werden und aufgrund dieser Nachverfolgungsgründe ein erneutes Asylgesuch stellen, nicht dem Regime gemäss missbräuchlicher Einreichung von Mehrfachgesuchen nach Artikel 111c des Asylgesetzes zu unterwerfen, sondern unter den üblichen Voraussetzungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewilligen oder Sozialhilfe zu gewähren und das Gesuch normal zu prüfen?</p>
    • Verfolgung aufgrund politischer Betätigung im Ausland als neuen, prüfenswerten Asylgrund anerkennen

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