Bildgebende Verfahren und Persönlichkeitsschutz

ShortId
14.3596
Id
20143596
Updated
28.07.2023 06:39
Language
de
Title
Bildgebende Verfahren und Persönlichkeitsschutz
AdditionalIndexing
36;12;2841;Gehirn;Recht des Einzelnen;medizinische Forschung
1
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L04K01050512, medizinische Forschung
  • L05K0105021001, Gehirn
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat im speziellen Kontext der Humanforschung den Umgang mit personenbezogenen Gesundheitsdaten im Humanforschungsgesetz (HFG, SR 810.30) geregelt. Dazu gehören namentlich die Daten aus bildgebenden Verfahren, die bereits 2006 Gegenstand einer Studie des Zentrums für Technologiefolgen-Abschätzung der Akademien der Wissenschaften Schweiz (TA-Swiss) waren. Die Erkenntnis, dass bildgebende Verfahren die psychischen Eigenschaften von Personen festhalten und beeinflussen können, war somit einer der Grundsteine für die Ausarbeitung des HFG, das seit diesem Jahr in Kraft ist. Ausserhalb des Forschungskontextes gibt es zurzeit in der Schweiz kaum Anzeichen für konkrete Bedrohungen durch bildgebende Verfahren. Vorerst bleibt abzuwarten, inwiefern gegebenenfalls die Umsetzung von Forschungsergebnissen in praktische Anwendungen eine Neubeurteilung erfordern wird.</p><p>2. Der rechtliche Rahmen des HFG ist für die Hirnforschung und deren bildgebende Verfahren massgebend. So ist nicht nur die Verwendung solcher Daten, solange sie nicht anonymisiert sind, sondern auch schon deren Erhebung durch eine kantonale Ethikkommission zu bewilligen. Zudem muss die betroffene Person über die Erhebung und den Zweck der Weiterverwendung in der Forschung informiert werden und dazu ihre Einwilligung erteilen. Die nationale Ethikkommission verfolgt die Entwicklung der Wissenschaften und ihrer Anwendungen. Sie nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung. Gemäss der TA-Swiss-Studie von 2006 sind die bildgebenden Verfahren "eine bedeutsame Entwicklung, die es sorgfältig zu beobachten gilt". Darin geht der Bundesrat auch 2014 mit dem Interpellanten einig. Weltweit wird die Entwicklung der Hirnforschung von der Wissenschaftsgemeinschaft nicht nur vorangetrieben, sondern auch kritisch überwacht und rezensiert. Futuristisch anmutende Entwicklungen, z. B. die Verbesserung der Stressbewältigung von Militärpersonal oder die Beschleunigung von Lernprozessen, wurden z. B. von der Royal Society (der nationalen Akademie des Vereinigten Königreichs für die Naturwissenschaften) bereits eingehend beleuchtet. Zurzeit werden einhellig die Gefahren für den Persönlichkeitsschutz als sehr begrenzt eingestuft.</p><p>3. Aus Sicht des Bundesrates besteht vorerst kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Im Zusammenhang mit dem HFG im Forschungskontext, den Sorgfaltspflichten der Ärzte und den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften sind zurzeit die Voraussetzungen für den Persönlichkeitsschutz als hinreichend zu beurteilen. Das HFG wurde ausdrücklich auch unter Berücksichtigung dieser Problematik ausgearbeitet und garantiert den Schutz der Würde, der Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung. Das HFG enthält auch strafrechtliche Bestimmungen, die der Durchsetzung der Vorschriften betreffend die Forschung am Menschen dienen (und damit dem Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen). Zudem evaluiert das Bundesamt für Gesundheit die Wirksamkeit des HFG und überwacht das sich ändernde Umfeld. Ausserhalb der Forschung sind Verletzungen der Persönlichkeitsrechte am ehesten im Zusammenhang mit klinischer Diagnostik denkbar. Sie sind der einschlägigen Gesetzgebung unterstellt, namentlich dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz gemäss den Artikeln 28ff. ZGB.</p><p>4. Im internationalen Umfeld, ganz besonders in angelsächsischen Ländern, liegt der aktuelle Schwerpunkt der verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Entwicklungen im Zusammenhang mit Hirnforschung vorwiegend im Bereiche des Strafrechts. Es geht dabei insbesondere um Fragen, wie beispielsweise die moralische und juristische Beweiskraft von solchen bildgebenden Verfahren zu werten ist. Diese und viele weitere Fragen werden sowohl vom Bundesrat, von den direkt interessierten beruflichen Kreisen als auch vom breiten Publikum mit grossem Interesse verfolgt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den letzten Jahren hat die Hirnforschung grosse Fortschritte gemacht. Durch funktionelle bildgebende Verfahren können Hirnstrukturen und Hirnfunktionen untersucht und kann das Gehirn bei seiner Arbeit beobachtet werden. Psychische Phänomene können einzelnen Hirnregionen zugeordnet werden. Dies ermöglicht in Zukunft, psychische Störungen differenzierter zu erkennen als bis anhin. Auch eröffnen sich Aussichten, neue Erkenntnisse für deren Behandlung nutzbar zu machen.</p><p>Der durch den Fortschritt der Technik ermöglichte Einblick in das Gehirn birgt aber andererseits die Gefahr, dass die Persönlichkeit von untersuchten Personen in einem deren Würde verletzenden Masse durchleuchtet wird. Die Apparaturen werden so zu einer Art von Lügendetektor, der die Integrität des Untersuchten verletzt. Das Eindringen in die Intimsphäre führt zu einer Erosion der Persönlichkeitsrechte. Es ist daher unerlässlich, Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, Persönlichkeitsverletzungen zu verhindern respektive den Persönlichkeitsschutz zu garantieren.</p><p>Ich erlaube mir deshalb nachfolgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat der Problematik der möglichen Persönlichkeitsverletzung durch bildgebende Verfahren bewusst?</p><p>2. Welche Vorkehrungen fasst er ins Auge, um die Entwicklung der Hirnforschung zu beobachten und geeignete Massnahmen zu treffen gegen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte?</p><p>3. Erachtet er es als notwendig, auf Verfassungsebene oder auf Gesetzesebene den Persönlichkeitsschutz im Lichte der neueren Entwicklung der Hirnforschung zu verbessern respektive Anpassungen vorzunehmen und Ergänzungen anzubringen?</p><p>4. Sind dem Bundesrat verfassungsrechtliche und gesetzgeberische Entwicklungen in anderen Ländern in Bezug auf die Thematik Hirnforschung und Persönlichkeitsrecht bekannt? Falls ja, wie beurteilt er diese?</p>
  • Bildgebende Verfahren und Persönlichkeitsschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat im speziellen Kontext der Humanforschung den Umgang mit personenbezogenen Gesundheitsdaten im Humanforschungsgesetz (HFG, SR 810.30) geregelt. Dazu gehören namentlich die Daten aus bildgebenden Verfahren, die bereits 2006 Gegenstand einer Studie des Zentrums für Technologiefolgen-Abschätzung der Akademien der Wissenschaften Schweiz (TA-Swiss) waren. Die Erkenntnis, dass bildgebende Verfahren die psychischen Eigenschaften von Personen festhalten und beeinflussen können, war somit einer der Grundsteine für die Ausarbeitung des HFG, das seit diesem Jahr in Kraft ist. Ausserhalb des Forschungskontextes gibt es zurzeit in der Schweiz kaum Anzeichen für konkrete Bedrohungen durch bildgebende Verfahren. Vorerst bleibt abzuwarten, inwiefern gegebenenfalls die Umsetzung von Forschungsergebnissen in praktische Anwendungen eine Neubeurteilung erfordern wird.</p><p>2. Der rechtliche Rahmen des HFG ist für die Hirnforschung und deren bildgebende Verfahren massgebend. So ist nicht nur die Verwendung solcher Daten, solange sie nicht anonymisiert sind, sondern auch schon deren Erhebung durch eine kantonale Ethikkommission zu bewilligen. Zudem muss die betroffene Person über die Erhebung und den Zweck der Weiterverwendung in der Forschung informiert werden und dazu ihre Einwilligung erteilen. Die nationale Ethikkommission verfolgt die Entwicklung der Wissenschaften und ihrer Anwendungen. Sie nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung. Gemäss der TA-Swiss-Studie von 2006 sind die bildgebenden Verfahren "eine bedeutsame Entwicklung, die es sorgfältig zu beobachten gilt". Darin geht der Bundesrat auch 2014 mit dem Interpellanten einig. Weltweit wird die Entwicklung der Hirnforschung von der Wissenschaftsgemeinschaft nicht nur vorangetrieben, sondern auch kritisch überwacht und rezensiert. Futuristisch anmutende Entwicklungen, z. B. die Verbesserung der Stressbewältigung von Militärpersonal oder die Beschleunigung von Lernprozessen, wurden z. B. von der Royal Society (der nationalen Akademie des Vereinigten Königreichs für die Naturwissenschaften) bereits eingehend beleuchtet. Zurzeit werden einhellig die Gefahren für den Persönlichkeitsschutz als sehr begrenzt eingestuft.</p><p>3. Aus Sicht des Bundesrates besteht vorerst kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Im Zusammenhang mit dem HFG im Forschungskontext, den Sorgfaltspflichten der Ärzte und den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften sind zurzeit die Voraussetzungen für den Persönlichkeitsschutz als hinreichend zu beurteilen. Das HFG wurde ausdrücklich auch unter Berücksichtigung dieser Problematik ausgearbeitet und garantiert den Schutz der Würde, der Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung. Das HFG enthält auch strafrechtliche Bestimmungen, die der Durchsetzung der Vorschriften betreffend die Forschung am Menschen dienen (und damit dem Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen). Zudem evaluiert das Bundesamt für Gesundheit die Wirksamkeit des HFG und überwacht das sich ändernde Umfeld. Ausserhalb der Forschung sind Verletzungen der Persönlichkeitsrechte am ehesten im Zusammenhang mit klinischer Diagnostik denkbar. Sie sind der einschlägigen Gesetzgebung unterstellt, namentlich dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz gemäss den Artikeln 28ff. ZGB.</p><p>4. Im internationalen Umfeld, ganz besonders in angelsächsischen Ländern, liegt der aktuelle Schwerpunkt der verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Entwicklungen im Zusammenhang mit Hirnforschung vorwiegend im Bereiche des Strafrechts. Es geht dabei insbesondere um Fragen, wie beispielsweise die moralische und juristische Beweiskraft von solchen bildgebenden Verfahren zu werten ist. Diese und viele weitere Fragen werden sowohl vom Bundesrat, von den direkt interessierten beruflichen Kreisen als auch vom breiten Publikum mit grossem Interesse verfolgt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den letzten Jahren hat die Hirnforschung grosse Fortschritte gemacht. Durch funktionelle bildgebende Verfahren können Hirnstrukturen und Hirnfunktionen untersucht und kann das Gehirn bei seiner Arbeit beobachtet werden. Psychische Phänomene können einzelnen Hirnregionen zugeordnet werden. Dies ermöglicht in Zukunft, psychische Störungen differenzierter zu erkennen als bis anhin. Auch eröffnen sich Aussichten, neue Erkenntnisse für deren Behandlung nutzbar zu machen.</p><p>Der durch den Fortschritt der Technik ermöglichte Einblick in das Gehirn birgt aber andererseits die Gefahr, dass die Persönlichkeit von untersuchten Personen in einem deren Würde verletzenden Masse durchleuchtet wird. Die Apparaturen werden so zu einer Art von Lügendetektor, der die Integrität des Untersuchten verletzt. Das Eindringen in die Intimsphäre führt zu einer Erosion der Persönlichkeitsrechte. Es ist daher unerlässlich, Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, Persönlichkeitsverletzungen zu verhindern respektive den Persönlichkeitsschutz zu garantieren.</p><p>Ich erlaube mir deshalb nachfolgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat der Problematik der möglichen Persönlichkeitsverletzung durch bildgebende Verfahren bewusst?</p><p>2. Welche Vorkehrungen fasst er ins Auge, um die Entwicklung der Hirnforschung zu beobachten und geeignete Massnahmen zu treffen gegen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte?</p><p>3. Erachtet er es als notwendig, auf Verfassungsebene oder auf Gesetzesebene den Persönlichkeitsschutz im Lichte der neueren Entwicklung der Hirnforschung zu verbessern respektive Anpassungen vorzunehmen und Ergänzungen anzubringen?</p><p>4. Sind dem Bundesrat verfassungsrechtliche und gesetzgeberische Entwicklungen in anderen Ländern in Bezug auf die Thematik Hirnforschung und Persönlichkeitsrecht bekannt? Falls ja, wie beurteilt er diese?</p>
    • Bildgebende Verfahren und Persönlichkeitsschutz

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