Zeltlagerplätze für Jugendorganisationen

ShortId
14.3605
Id
20143605
Updated
28.07.2023 06:58
Language
de
Title
Zeltlagerplätze für Jugendorganisationen
AdditionalIndexing
28;Jugendbewegung;Bodenrecht;Kulturlandverlust;landwirtschaftliches Grundeigentum;Naherholungsraum
1
  • L05K1401020106, Kulturlandverlust
  • L04K01020408, Naherholungsraum
  • L04K01020405, Bodenrecht
  • L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
  • L04K08020111, Jugendbewegung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass es für Jugendorganisationen nicht immer einfach ist, Zeltlagerplätze zu finden. Der Bedarf an Zeltlagerplätzen beschränkt sich in der Regel auf die Hauptschulferienzeiten im Frühjahr, Sommer und Herbst, wobei die Plätze nur für eine kurze Zeit von einer bis drei Wochen gesucht werden. Da es sich beim Aufstellen von Zelten und allfälligen sanitären Einrichtungen wie beispielsweise Toiletten um Fahrnisbauten handelt, stehen weder das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) noch das bäuerliche Bodenrecht dem Aufstellen von Zeltlagern grundsätzlich entgegen. In diesen Fällen ist lediglich das Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und der Gemeinde nötig. Eine Baubewilligung ist nicht notwendig.</p><p>Ist aber beabsichtigt, auf Dauer angelegte Einrichtungen zu schaffen, welche die Nutzungsordnung beeinflussen, so sind diese Einrichtungen baubewilligungspflichtig, und es ist in der Tat möglich, dass die geltende Nutzungsplanung einer Gemeinde oder das Umweltrecht einer Genehmigung entgegenstehen. Ebenfalls ist der Erwerb von landwirtschaftlichem Boden zur Sicherung der Zeltlagerplätze nicht möglich, da es sich dabei um keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) handelt und die Erwerberinnen und Erwerber nicht als Selbstbewirtschafter betrachtet werden könnten.</p><p>2. Für den Bundesrat sind die Spielräume, welche das RPG und das bäuerliche Bodenrecht bieten, nach wie vor gross genug, um auch die Anliegen von Jugendorganisationen in Bezug auf die Zeltlagerplätze erfüllen zu können. Zudem hat der Bund aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen keine Möglichkeiten, steuernd einzugreifen und Auflagen an die Kantone und Gemeinden zu machen, damit vermehrt Plätze für die Durchführung von Zeltlagern zur Verfügung gestellt würden. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, spezielle Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zeltlagerplätze werden mehr und mehr zum raren Gut. Die dafür geeigneten Flächen verschwinden. Die Siedlungsgebiete dehnen sich im ganzen Land aus. Ihnen gleich die Werke der Infrastruktur. Die Schweiz leistet sich einen Quadratmeter Kulturlandverlust pro Sekunde.</p><p>Hinzu kommt ein unflexibler normativer Rahmen. Eine nachhaltige Sicherung heute noch vorhandener Flächen ist selbst dann nicht möglich, wenn die Grundeigentümer damit einverstanden sind. Weder langfristige Nutzungsverträge noch der Grunderwerb durch Jugendorganisationen oder fördernde Institutionen lassen sich im nötigen Masse realisieren. Aber auch die Durchführung einfacher Sommerlager scheitert häufig an den eingeschränkten Rahmenbedingungen. Namentlich das Raumplanungsgesetz und das bäuerliche Bodenrecht setzen zu enge Grenzen.</p><p>Organisationen wie die Pfadi beobachten diese Entwicklung mit grösster Sorge. Für ihre Zehntausende Kinder und Jugendliche wird es zunehmend schwierig, ihre Pfingst-, Sommer- oder Herbstlager im Zelt unter freiem Himmel durchzuführen (Artikel in der "NZZ am Sonntag" vom 23. März 2014).</p><p>1. Kennt der Bundesrat diese Problemlage?</p><p>2. Ist er bereit, etwas zu unternehmen?</p>
  • Zeltlagerplätze für Jugendorganisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass es für Jugendorganisationen nicht immer einfach ist, Zeltlagerplätze zu finden. Der Bedarf an Zeltlagerplätzen beschränkt sich in der Regel auf die Hauptschulferienzeiten im Frühjahr, Sommer und Herbst, wobei die Plätze nur für eine kurze Zeit von einer bis drei Wochen gesucht werden. Da es sich beim Aufstellen von Zelten und allfälligen sanitären Einrichtungen wie beispielsweise Toiletten um Fahrnisbauten handelt, stehen weder das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) noch das bäuerliche Bodenrecht dem Aufstellen von Zeltlagern grundsätzlich entgegen. In diesen Fällen ist lediglich das Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und der Gemeinde nötig. Eine Baubewilligung ist nicht notwendig.</p><p>Ist aber beabsichtigt, auf Dauer angelegte Einrichtungen zu schaffen, welche die Nutzungsordnung beeinflussen, so sind diese Einrichtungen baubewilligungspflichtig, und es ist in der Tat möglich, dass die geltende Nutzungsplanung einer Gemeinde oder das Umweltrecht einer Genehmigung entgegenstehen. Ebenfalls ist der Erwerb von landwirtschaftlichem Boden zur Sicherung der Zeltlagerplätze nicht möglich, da es sich dabei um keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) handelt und die Erwerberinnen und Erwerber nicht als Selbstbewirtschafter betrachtet werden könnten.</p><p>2. Für den Bundesrat sind die Spielräume, welche das RPG und das bäuerliche Bodenrecht bieten, nach wie vor gross genug, um auch die Anliegen von Jugendorganisationen in Bezug auf die Zeltlagerplätze erfüllen zu können. Zudem hat der Bund aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen keine Möglichkeiten, steuernd einzugreifen und Auflagen an die Kantone und Gemeinden zu machen, damit vermehrt Plätze für die Durchführung von Zeltlagern zur Verfügung gestellt würden. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, spezielle Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zeltlagerplätze werden mehr und mehr zum raren Gut. Die dafür geeigneten Flächen verschwinden. Die Siedlungsgebiete dehnen sich im ganzen Land aus. Ihnen gleich die Werke der Infrastruktur. Die Schweiz leistet sich einen Quadratmeter Kulturlandverlust pro Sekunde.</p><p>Hinzu kommt ein unflexibler normativer Rahmen. Eine nachhaltige Sicherung heute noch vorhandener Flächen ist selbst dann nicht möglich, wenn die Grundeigentümer damit einverstanden sind. Weder langfristige Nutzungsverträge noch der Grunderwerb durch Jugendorganisationen oder fördernde Institutionen lassen sich im nötigen Masse realisieren. Aber auch die Durchführung einfacher Sommerlager scheitert häufig an den eingeschränkten Rahmenbedingungen. Namentlich das Raumplanungsgesetz und das bäuerliche Bodenrecht setzen zu enge Grenzen.</p><p>Organisationen wie die Pfadi beobachten diese Entwicklung mit grösster Sorge. Für ihre Zehntausende Kinder und Jugendliche wird es zunehmend schwierig, ihre Pfingst-, Sommer- oder Herbstlager im Zelt unter freiem Himmel durchzuführen (Artikel in der "NZZ am Sonntag" vom 23. März 2014).</p><p>1. Kennt der Bundesrat diese Problemlage?</p><p>2. Ist er bereit, etwas zu unternehmen?</p>
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