Verjährungswirrwarr für Patienten mit Behandlungsfehlern endgültig beheben
- ShortId
-
14.3611
- Id
-
20143611
- Updated
-
28.07.2023 06:54
- Language
-
de
- Title
-
Verjährungswirrwarr für Patienten mit Behandlungsfehlern endgültig beheben
- AdditionalIndexing
-
2841;Spital;Patient/in;Verjährung;Verantwortlichkeit der Verwaltung;Haftung
- 1
-
- L04K01050517, Patient/in
- L04K05040107, Verjährung
- L04K05070202, Haftung
- L04K08060303, Verantwortlichkeit der Verwaltung
- L05K0105051101, Spital
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Haftung für medizinische Behandlungen in Spitälern schwierige Rechtsfragen aufwerfen kann. Ebenso sind ihm die unterschiedlichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen bekannt, die im Staatshaftungsrecht der Kantone gelten.</p><p>2.-5. Die medizinische Behandlung in öffentlichen Spitälern stellt gemäss ständiger Rechtsprechung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der für die Gesundheitsversorgung zuständigen Kantone dar und wird als eine amtliche Verrichtung im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 OR qualifiziert (BGE 139 III 252 E. 1.3). Die Kantone können daher die Haftung von Angestellten in diesen Fällen kantonalen Haftungsregeln einschliesslich spezifischer Verjährungs- und Verwirkungsfristen unterstellen.</p><p>Im Einzelfall kann umstritten sein, ob die fragliche Spitalbehandlung von der kantonalen Haftungsnorm erfasst wird. Namentlich der vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10, Art. 39) geforderte Einbezug von Spitälern mit privater Trägerschaft im Rahmen der in Leistungskategorien gegliederten Spitalplanung erschwert dabei die Beurteilung, welche Spitäler bzw. deren Angestellte für welche Behandlungen eine öffentliche Aufgabe erfüllen und damit möglicherweise den kantonalen Haftungsregeln unterliegen.</p><p>Die Komplexität dieser Rechtslage hat in der Lehre bereits zu einzelnen Lösungs- und Revisionsvorschlägen geführt (vgl. Jäger/Schweiter, in: Gross/Pribnow (Hrsg.), Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2013, Rz. 140ff.). Der Bundesrat überprüft unter anderem diese Thematik zurzeit im Rahmen der Erarbeitung des Berichts in Erfüllung der Postulate "Patientenrechte stärken" (Kessler 12.3100, Gilli 12.3124, Steiert 12.3207 sowie Heim 13.4151). Auf Basis dieser Analyse wird der Bundesrat beurteilen, ob ein gesetzlicher Handlungsbedarf besteht und ob die in der Interpellation vorgeschlagenen Lösungsvorschläge weiterverfolgt werden sollen. Es ist vorgesehen, dass der Postulatsbericht in der ersten Hälfte 2015 vom Bundesrat verabschiedet wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auch Spitalangestellte wissen selten, welcher Haftpflicht und daraus abgeleiteter Verjährungsfrist sie unterstehen: Zu sehr unterscheiden sich die Bedingungen öffentlicher Spitäler von jenen privater Leistungserbringer; von öffentlichen Spitälern innerhalb der Verwaltung und von verselbstständigten, öffentlich-rechtlichen Institutionen; des festangestellten Personals von öffentlichen Spitälern und des Belegpersonals als Selbstständigerwerbende. Für allfällig Geschädigte, deren rechtliche Vertretung, aber auch für den Vorfall Verantwortliche ist dieses Wirrwarr an Zuständigkeit und Bedingungen unhaltbar und grenzt an Rechtsverweigerung.</p><p>Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, verfügen über eine Bewilligung (meist) kantonaler Instanzen und arbeiten oft mit einem Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion des jeweiligen Kantons. Damit erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe und sind bezüglich der Verantwortung öffentlichen Beamten und Angestellten gleichzustellen (Art. 61 Abs. 2 OR).</p><p>Aufgelöst würden die Unklarheiten in der Zuständigkeit bezüglich Haftung auf einfache Weise durch eine allgemeingültige Definition der Tätigkeiten der Spitäler und vergleichbarer Institutionen als gewerbliche Tätigkeit unter einem angepassten Artikel 61 OR. Dabei würde allerdings die Kausalhaftung öffentlicher Spitäler entfallen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Sind ihm die Schwierigkeiten von Patienten und Patientinnen sowie ihrer Vertretungen, die wegen Behandlungsfehlern gegen Leistungserbringer Abklärungen veranlassen oder Klage erheben, wegen der sehr unterschiedlichen Verjährungsfristen bekannt?</p><p>2. Ist die Auffassung noch haltbar, dass es sich bei ärztlicher Tätigkeit in öffentlichen Spitälern um eine hoheitliche Aufgabe handelt, angesichts der vielen Mischformen in der Trägerschaft?</p><p>3. Wie beurteilt er die Vorteile einer einheitlichen Regelung bei der Verjährung für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen im Falle von möglichen Behandlungsfehlern?</p><p>4. Wie beurteilt er die Vor- und Nachteile für die Patientinnen und Patienten, sollte eine Lösung mittels angepassten Artikels 61 OR angestrebt werden?</p><p>5. Ist es denkbar, dass die Beschränkung der kantonalen Staatshaftung einzig auf die Tätigkeiten des Personals im Gesundheitswesen angewendet wird?</p>
- Verjährungswirrwarr für Patienten mit Behandlungsfehlern endgültig beheben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Haftung für medizinische Behandlungen in Spitälern schwierige Rechtsfragen aufwerfen kann. Ebenso sind ihm die unterschiedlichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen bekannt, die im Staatshaftungsrecht der Kantone gelten.</p><p>2.-5. Die medizinische Behandlung in öffentlichen Spitälern stellt gemäss ständiger Rechtsprechung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der für die Gesundheitsversorgung zuständigen Kantone dar und wird als eine amtliche Verrichtung im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 OR qualifiziert (BGE 139 III 252 E. 1.3). Die Kantone können daher die Haftung von Angestellten in diesen Fällen kantonalen Haftungsregeln einschliesslich spezifischer Verjährungs- und Verwirkungsfristen unterstellen.</p><p>Im Einzelfall kann umstritten sein, ob die fragliche Spitalbehandlung von der kantonalen Haftungsnorm erfasst wird. Namentlich der vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10, Art. 39) geforderte Einbezug von Spitälern mit privater Trägerschaft im Rahmen der in Leistungskategorien gegliederten Spitalplanung erschwert dabei die Beurteilung, welche Spitäler bzw. deren Angestellte für welche Behandlungen eine öffentliche Aufgabe erfüllen und damit möglicherweise den kantonalen Haftungsregeln unterliegen.</p><p>Die Komplexität dieser Rechtslage hat in der Lehre bereits zu einzelnen Lösungs- und Revisionsvorschlägen geführt (vgl. Jäger/Schweiter, in: Gross/Pribnow (Hrsg.), Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2013, Rz. 140ff.). Der Bundesrat überprüft unter anderem diese Thematik zurzeit im Rahmen der Erarbeitung des Berichts in Erfüllung der Postulate "Patientenrechte stärken" (Kessler 12.3100, Gilli 12.3124, Steiert 12.3207 sowie Heim 13.4151). Auf Basis dieser Analyse wird der Bundesrat beurteilen, ob ein gesetzlicher Handlungsbedarf besteht und ob die in der Interpellation vorgeschlagenen Lösungsvorschläge weiterverfolgt werden sollen. Es ist vorgesehen, dass der Postulatsbericht in der ersten Hälfte 2015 vom Bundesrat verabschiedet wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auch Spitalangestellte wissen selten, welcher Haftpflicht und daraus abgeleiteter Verjährungsfrist sie unterstehen: Zu sehr unterscheiden sich die Bedingungen öffentlicher Spitäler von jenen privater Leistungserbringer; von öffentlichen Spitälern innerhalb der Verwaltung und von verselbstständigten, öffentlich-rechtlichen Institutionen; des festangestellten Personals von öffentlichen Spitälern und des Belegpersonals als Selbstständigerwerbende. Für allfällig Geschädigte, deren rechtliche Vertretung, aber auch für den Vorfall Verantwortliche ist dieses Wirrwarr an Zuständigkeit und Bedingungen unhaltbar und grenzt an Rechtsverweigerung.</p><p>Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, verfügen über eine Bewilligung (meist) kantonaler Instanzen und arbeiten oft mit einem Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion des jeweiligen Kantons. Damit erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe und sind bezüglich der Verantwortung öffentlichen Beamten und Angestellten gleichzustellen (Art. 61 Abs. 2 OR).</p><p>Aufgelöst würden die Unklarheiten in der Zuständigkeit bezüglich Haftung auf einfache Weise durch eine allgemeingültige Definition der Tätigkeiten der Spitäler und vergleichbarer Institutionen als gewerbliche Tätigkeit unter einem angepassten Artikel 61 OR. Dabei würde allerdings die Kausalhaftung öffentlicher Spitäler entfallen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Sind ihm die Schwierigkeiten von Patienten und Patientinnen sowie ihrer Vertretungen, die wegen Behandlungsfehlern gegen Leistungserbringer Abklärungen veranlassen oder Klage erheben, wegen der sehr unterschiedlichen Verjährungsfristen bekannt?</p><p>2. Ist die Auffassung noch haltbar, dass es sich bei ärztlicher Tätigkeit in öffentlichen Spitälern um eine hoheitliche Aufgabe handelt, angesichts der vielen Mischformen in der Trägerschaft?</p><p>3. Wie beurteilt er die Vorteile einer einheitlichen Regelung bei der Verjährung für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen im Falle von möglichen Behandlungsfehlern?</p><p>4. Wie beurteilt er die Vor- und Nachteile für die Patientinnen und Patienten, sollte eine Lösung mittels angepassten Artikels 61 OR angestrebt werden?</p><p>5. Ist es denkbar, dass die Beschränkung der kantonalen Staatshaftung einzig auf die Tätigkeiten des Personals im Gesundheitswesen angewendet wird?</p>
- Verjährungswirrwarr für Patienten mit Behandlungsfehlern endgültig beheben
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