Die Schweiz als fremder Richter über andere Staaten?
- ShortId
-
14.3614
- Id
-
20143614
- Updated
-
28.07.2023 06:56
- Language
-
de
- Title
-
Die Schweiz als fremder Richter über andere Staaten?
- AdditionalIndexing
-
08;12;Kompetenzregelung;Zusammenarbeit der Justizbehörden;gerichtliche Untersuchung;Staatssouveränität
- 1
-
- L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L04K05060203, Staatssouveränität
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat am 10. Oktober 2013 (SK.2011.24; <a href="http://bstger.weblaw.ch/pdf/20131010_SK_2011_24.pdf">http://bstger.weblaw.ch/pdf/20131010_SK_2011_24.pdf</a>) vier tschechische Staatsangehörige, einen Schweizer sowie einen Belgier der qualifizierten Geldwäscherei und des Betrugs schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen sowie zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Den Betroffenen wurde angelastet, im umfangreichen Rahmen Vermögenswerte des tschechischen Kohlekonzerns Mostecka Uhelna Spolecnost (MUS) rechtswidrig erlangt zu haben. Im Nachgang zum Urteil wurden grosse Vermögensbeträge gerichtlich eingezogen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ebenso hängig ist die Frage der Mitwirkungsrechte des tschechischen Staates im Verfahren. Dem Bundesrat ist bekannt, dass in derselben Sache Strafverfahren in Tschechien hängig sind. Er sieht in Wahrung des Prinzips der Gewaltenteilung davon ab, den Sachverhalt oder das Verfahren als solches zu kommentieren. Ebenso verzichtet der Bundesrat darauf, auf die Mitwirkung tschechischer und anderer ausländischer Behörden im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens sowie auf die hängigen Strafverfahren in der Tschechischen Republik näher einzugehen.</p><p>2. Die Zuständigkeit der Schweizer Strafjustiz wird im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, insb. Art. 3ff.) geregelt. Die Gerichte sind nicht nur zuständig für Delikte, die auf unserem Territorium begangen werden. Unter gewissen Voraussetzungen verfolgen sie auch sogenannte Auslandtaten, zum Beispiel für bestimmte Deliktskategorien (Delikte gegen Kinder, Delikte gegen den Staat, Delikte gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung, besonders schwere Verbrechen) oder wenn der Täter oder das Opfer Schweizer sind. Diese Ausweitung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beurteilung von Straftaten im Ausland steht nicht im Widerspruch zum Prinzip der staatlichen Souveränität und wird im Rahmen des Völkerrechts sogar angestrebt, um der Straflosigkeit bei schwerer Delinquenz begegnen zu können. Der Anknüpfungspunkt im genannten, vor Bundesstrafgericht behandelten Fall ist jedoch ein anderer. Das Gericht hat sowohl bezüglich der eingeklagten Betrugshandlungen wie auch bezüglich der Geldwäscherei und der ungetreuen Geschäftsbesorgung den Bezug zur Schweiz bejaht (Handlungen in der Schweiz, deliktische Vermögenswerte auf Schweizer Bankkonten) und den Begehungsort gemäss Artikel 8 StGB in der Schweiz festgestellt. Zu beurteilen waren folglich im Inland begangene Straftaten und nicht die Privatisierung im Ausland.</p><p>3. Die Zuständigkeit des Schweizer Richters für die Beurteilung von Auslandtaten beruht in der Regel auf dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit, die Tat muss auch am Begehungsort strafbar sein. Von diesem Grundsatz kann in bestimmten Fällen schwerster Delinquenz abgewichen werden. Begeht der Täter im Ausland zum Beispiel ein schweres Verbrechen gegen eine unmündige Person oder ein Kriegsverbrechen und wird er in der Schweiz angehalten, unterliegt er der schweizerischen Strafgerichtsbarkeit unabhängig vom Recht des Tatortes.</p><p>4. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Kompetenzüberschreitungen, bei denen im Ausland ermittelt wird, auch wenn die Umstände aus der Schweiz kaum eruiert werden können. Ist die Beurteilung einer Auslandtat aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht möglich, führt dies regelmässig zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch.</p><p>5. Nein. Strafverfahren dienen der Durchsetzung des Rechts und des Strafanspruchs des Staates. Politische Erwägungen sowie die Berücksichtigung möglicher Reputationsschäden sollen die Justiz weder leiten noch ungebührlich beeinflussen. Der Bundesrat hat jedoch zur Kenntnis genommen, dass das in der Schweiz geführte Verfahren in den tschechischen Medien positiv kommentiert wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im letzten Oktober sorgte ein Urteil des Bundesstrafgerichtes gegen fünf frühere Manager und Anteilseigner des ehemals staatlichen tschechischen Kohlekonzerns MUS für Aufsehen. Den betroffenen Personen wurde vorgeworfen, die Firma betrügerisch erworben und dabei den tschechischen Staat geschädigt zu haben. </p><p>Obwohl die tschechischen Ermittlungsbehörden den Fall in der Vergangenheit bereits drei Mal aufgenommen hatten, wurde offenbar nie Anklage erhoben. </p><p>Trotz wiederholten Drängens der Schweizer Staatsanwaltschaft im Laufe der mehr als fünf Jahre laufenden Ermittlungen konnte die tschechische Regierung offenbar keinen Schaden für die Tschechische Republik benennen, und der tschechische Staat beteiligt sich nicht als geschädigte Partei am Prozess. </p><p>Es erscheint fragwürdig, wenn sich die Schweiz als fremder Richter über andere Staaten aufspielt. Es sollte nicht sein, dass Schweizer Gerichte Privatisierungsprozesse in anderen Ländern beurteilen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass im vorliegenden Fall zwei Staaten, die Tschechische Republik (keine Anklage) und die Schweiz (Anklage und Verurteilung), den gleichen Fall gänzlich konträr beurteilen?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass die Schweizer Justiz nicht kompetent ist, die genauen Umstände von Privatisierungsvorgängen in anderen Ländern durch schweizerische Gesetze zu beurteilen?</p><p>3. Sind ihm Fälle bekannt, in denen ausländische Staatsbürger in der Schweiz für Vorgänge be- oder verurteilt werden, die nicht in der Schweiz stattfanden und welche in ihrem Heimatland als legal gelten?</p><p>4. Hat er Kenntnis von schweizerischen Kompetenzüberschreitungen, bei denen im Ausland ermittelt wird, auch wenn die genaueren Umstände aus der Schweiz kaum eruiert werden können?</p><p>5. Teilt er die Befürchtung, dass solche Fälle negative Präzedenzfälle darstellen, die eine mögliche Imageschädigung der Schweiz mit sich bringen könnten?</p>
- Die Schweiz als fremder Richter über andere Staaten?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat am 10. Oktober 2013 (SK.2011.24; <a href="http://bstger.weblaw.ch/pdf/20131010_SK_2011_24.pdf">http://bstger.weblaw.ch/pdf/20131010_SK_2011_24.pdf</a>) vier tschechische Staatsangehörige, einen Schweizer sowie einen Belgier der qualifizierten Geldwäscherei und des Betrugs schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen sowie zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Den Betroffenen wurde angelastet, im umfangreichen Rahmen Vermögenswerte des tschechischen Kohlekonzerns Mostecka Uhelna Spolecnost (MUS) rechtswidrig erlangt zu haben. Im Nachgang zum Urteil wurden grosse Vermögensbeträge gerichtlich eingezogen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ebenso hängig ist die Frage der Mitwirkungsrechte des tschechischen Staates im Verfahren. Dem Bundesrat ist bekannt, dass in derselben Sache Strafverfahren in Tschechien hängig sind. Er sieht in Wahrung des Prinzips der Gewaltenteilung davon ab, den Sachverhalt oder das Verfahren als solches zu kommentieren. Ebenso verzichtet der Bundesrat darauf, auf die Mitwirkung tschechischer und anderer ausländischer Behörden im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens sowie auf die hängigen Strafverfahren in der Tschechischen Republik näher einzugehen.</p><p>2. Die Zuständigkeit der Schweizer Strafjustiz wird im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, insb. Art. 3ff.) geregelt. Die Gerichte sind nicht nur zuständig für Delikte, die auf unserem Territorium begangen werden. Unter gewissen Voraussetzungen verfolgen sie auch sogenannte Auslandtaten, zum Beispiel für bestimmte Deliktskategorien (Delikte gegen Kinder, Delikte gegen den Staat, Delikte gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung, besonders schwere Verbrechen) oder wenn der Täter oder das Opfer Schweizer sind. Diese Ausweitung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beurteilung von Straftaten im Ausland steht nicht im Widerspruch zum Prinzip der staatlichen Souveränität und wird im Rahmen des Völkerrechts sogar angestrebt, um der Straflosigkeit bei schwerer Delinquenz begegnen zu können. Der Anknüpfungspunkt im genannten, vor Bundesstrafgericht behandelten Fall ist jedoch ein anderer. Das Gericht hat sowohl bezüglich der eingeklagten Betrugshandlungen wie auch bezüglich der Geldwäscherei und der ungetreuen Geschäftsbesorgung den Bezug zur Schweiz bejaht (Handlungen in der Schweiz, deliktische Vermögenswerte auf Schweizer Bankkonten) und den Begehungsort gemäss Artikel 8 StGB in der Schweiz festgestellt. Zu beurteilen waren folglich im Inland begangene Straftaten und nicht die Privatisierung im Ausland.</p><p>3. Die Zuständigkeit des Schweizer Richters für die Beurteilung von Auslandtaten beruht in der Regel auf dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit, die Tat muss auch am Begehungsort strafbar sein. Von diesem Grundsatz kann in bestimmten Fällen schwerster Delinquenz abgewichen werden. Begeht der Täter im Ausland zum Beispiel ein schweres Verbrechen gegen eine unmündige Person oder ein Kriegsverbrechen und wird er in der Schweiz angehalten, unterliegt er der schweizerischen Strafgerichtsbarkeit unabhängig vom Recht des Tatortes.</p><p>4. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Kompetenzüberschreitungen, bei denen im Ausland ermittelt wird, auch wenn die Umstände aus der Schweiz kaum eruiert werden können. Ist die Beurteilung einer Auslandtat aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht möglich, führt dies regelmässig zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch.</p><p>5. Nein. Strafverfahren dienen der Durchsetzung des Rechts und des Strafanspruchs des Staates. Politische Erwägungen sowie die Berücksichtigung möglicher Reputationsschäden sollen die Justiz weder leiten noch ungebührlich beeinflussen. Der Bundesrat hat jedoch zur Kenntnis genommen, dass das in der Schweiz geführte Verfahren in den tschechischen Medien positiv kommentiert wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im letzten Oktober sorgte ein Urteil des Bundesstrafgerichtes gegen fünf frühere Manager und Anteilseigner des ehemals staatlichen tschechischen Kohlekonzerns MUS für Aufsehen. Den betroffenen Personen wurde vorgeworfen, die Firma betrügerisch erworben und dabei den tschechischen Staat geschädigt zu haben. </p><p>Obwohl die tschechischen Ermittlungsbehörden den Fall in der Vergangenheit bereits drei Mal aufgenommen hatten, wurde offenbar nie Anklage erhoben. </p><p>Trotz wiederholten Drängens der Schweizer Staatsanwaltschaft im Laufe der mehr als fünf Jahre laufenden Ermittlungen konnte die tschechische Regierung offenbar keinen Schaden für die Tschechische Republik benennen, und der tschechische Staat beteiligt sich nicht als geschädigte Partei am Prozess. </p><p>Es erscheint fragwürdig, wenn sich die Schweiz als fremder Richter über andere Staaten aufspielt. Es sollte nicht sein, dass Schweizer Gerichte Privatisierungsprozesse in anderen Ländern beurteilen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass im vorliegenden Fall zwei Staaten, die Tschechische Republik (keine Anklage) und die Schweiz (Anklage und Verurteilung), den gleichen Fall gänzlich konträr beurteilen?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass die Schweizer Justiz nicht kompetent ist, die genauen Umstände von Privatisierungsvorgängen in anderen Ländern durch schweizerische Gesetze zu beurteilen?</p><p>3. Sind ihm Fälle bekannt, in denen ausländische Staatsbürger in der Schweiz für Vorgänge be- oder verurteilt werden, die nicht in der Schweiz stattfanden und welche in ihrem Heimatland als legal gelten?</p><p>4. Hat er Kenntnis von schweizerischen Kompetenzüberschreitungen, bei denen im Ausland ermittelt wird, auch wenn die genaueren Umstände aus der Schweiz kaum eruiert werden können?</p><p>5. Teilt er die Befürchtung, dass solche Fälle negative Präzedenzfälle darstellen, die eine mögliche Imageschädigung der Schweiz mit sich bringen könnten?</p>
- Die Schweiz als fremder Richter über andere Staaten?
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