Wer trägt die Gebühren der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge?

ShortId
14.3616
Id
20143616
Updated
28.07.2023 06:55
Language
de
Title
Wer trägt die Gebühren der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge?
AdditionalIndexing
28;Gebühren;Sozialrecht;Berufliche Vorsorge;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K01040212, Sozialrecht
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K1107020401, Gebühren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Der Bundesrat ist überzeugt, dass aufgrund der Ausgestaltung der Regelung der Aufsichtsabgabe Artikel 64c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Aufsichtsabgaben schliesslich von den Vorsorgeeinrichtungen getragen werden müssen. Die Hinweise in der Botschaft (BBl 2007 5689) und die Äusserungen während der parlamentarischen Beratungen (AB 2008 S 581) bekräftigen, dass die Aufsichtsabgaben für die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) bei den kantonalen Behörden erhoben werden, welche sie auf die Vorsorgeeinrichtungen überwälzen können. Die erwähnten Urteile führten aber zugegebenermassen bei den regionalen Stiftungsaufsichten zu Verunsicherungen. Deshalb ist der Bundesrat im Sinne einer Klärung der Rechtslage bereit zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern Notwendigkeit besteht, die rechtlichen Grundlagen anzupassen. Für den Bundesrat ist es in diesem Zusammenhang entscheidend, dass der Wille des Gesetzgebers im Bereich der Aufsichtsabgaben für die OAK BV durchgesetzt werden kann.</p><p>2. Für die OAK BV gibt es keinen Ausfall. Gemäss Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG in Verbindung mit den Artikeln 7 und 25 der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen stellt sie ihre Aufsichtsabgaben den Aufsichtsbehörden in Rechnung. Eine andere Frage ist die Rechnungsstellung der Aufsichtsbehörden gegenüber den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen. Zu dieser Frage ist das Bundesgerichtsurteil, insbesondere seine Begründung, abzuwarten. Solange dieses nicht vorliegt, kann die Frage nicht beantwortet werden, wer letztlich für einen allfälligen Ausfall haftet. Der Bundesrat geht aufgrund der Materialien davon aus, dass eine Überwälzung der Abgaben auf die Vorsorgeeinrichtungen möglich ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist mit der sogenannten Strukturreform neu organisiert worden. Die neuen Bestimmungen über die Aufsicht und die Oberaufsicht sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die Kantone üben die direkte Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen aus. Die bundesweite Oberaufsicht übt die unabhängige Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) aus. Für diese Tätigkeit erhebt die OAK Gebühren, die sie den regionalen Aufsichten in Rechnung stellt. Diese wiederum überwälzen sie auf die Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Diese OAK-Gebühren sind nun angefochten, soweit sie auf Vorsorgeeinrichtungen überwälzt worden sind. In mehreren Urteilen hat die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichtes (beispielsweise Urteil C-941/2012 vom 7. März 2014, C-942/2012 vom 7. März 2014, C-3096/2012 vom 21. März 2014) entschieden, dass für eine Überwälzung der Gebühren auf die Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsgrundlage fehlt. Die Entscheide sind nicht rechtskräftig.</p><p>Die Situation ist insofern unangenehm, als nun nicht mehr klar ist, wer letztendlich die OAK-Gebühren zu tragen hat. Der Gesetzgeber ging wohl von einer Überwälzung auf die Versicherungseinrichtungen aus. Sollten die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt werden, so bleiben die Gebühren bei den regionalen Einrichtungen, bei den Kantonen oder beim Bund "hängen".</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass ungeachtet des Ausgangs der Beschwerdeverfahren die Regelung der Überwälzung der OAK-Gebühren nicht restlos klar geregelt ist?</p><p>2. Wer haftet für einen allfälligen Ausfall der OAK-Gebühren?</p><p>3. Ist er bereit, die gesetzlichen Grundlagen zur Überwälzung der OAK-Gebühren einer Überprüfung zu unterziehen und eine Gesetzesänderung einzuleiten?</p>
  • Wer trägt die Gebühren der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Der Bundesrat ist überzeugt, dass aufgrund der Ausgestaltung der Regelung der Aufsichtsabgabe Artikel 64c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Aufsichtsabgaben schliesslich von den Vorsorgeeinrichtungen getragen werden müssen. Die Hinweise in der Botschaft (BBl 2007 5689) und die Äusserungen während der parlamentarischen Beratungen (AB 2008 S 581) bekräftigen, dass die Aufsichtsabgaben für die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) bei den kantonalen Behörden erhoben werden, welche sie auf die Vorsorgeeinrichtungen überwälzen können. Die erwähnten Urteile führten aber zugegebenermassen bei den regionalen Stiftungsaufsichten zu Verunsicherungen. Deshalb ist der Bundesrat im Sinne einer Klärung der Rechtslage bereit zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern Notwendigkeit besteht, die rechtlichen Grundlagen anzupassen. Für den Bundesrat ist es in diesem Zusammenhang entscheidend, dass der Wille des Gesetzgebers im Bereich der Aufsichtsabgaben für die OAK BV durchgesetzt werden kann.</p><p>2. Für die OAK BV gibt es keinen Ausfall. Gemäss Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG in Verbindung mit den Artikeln 7 und 25 der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen stellt sie ihre Aufsichtsabgaben den Aufsichtsbehörden in Rechnung. Eine andere Frage ist die Rechnungsstellung der Aufsichtsbehörden gegenüber den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen. Zu dieser Frage ist das Bundesgerichtsurteil, insbesondere seine Begründung, abzuwarten. Solange dieses nicht vorliegt, kann die Frage nicht beantwortet werden, wer letztlich für einen allfälligen Ausfall haftet. Der Bundesrat geht aufgrund der Materialien davon aus, dass eine Überwälzung der Abgaben auf die Vorsorgeeinrichtungen möglich ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist mit der sogenannten Strukturreform neu organisiert worden. Die neuen Bestimmungen über die Aufsicht und die Oberaufsicht sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die Kantone üben die direkte Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen aus. Die bundesweite Oberaufsicht übt die unabhängige Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) aus. Für diese Tätigkeit erhebt die OAK Gebühren, die sie den regionalen Aufsichten in Rechnung stellt. Diese wiederum überwälzen sie auf die Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Diese OAK-Gebühren sind nun angefochten, soweit sie auf Vorsorgeeinrichtungen überwälzt worden sind. In mehreren Urteilen hat die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichtes (beispielsweise Urteil C-941/2012 vom 7. März 2014, C-942/2012 vom 7. März 2014, C-3096/2012 vom 21. März 2014) entschieden, dass für eine Überwälzung der Gebühren auf die Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsgrundlage fehlt. Die Entscheide sind nicht rechtskräftig.</p><p>Die Situation ist insofern unangenehm, als nun nicht mehr klar ist, wer letztendlich die OAK-Gebühren zu tragen hat. Der Gesetzgeber ging wohl von einer Überwälzung auf die Versicherungseinrichtungen aus. Sollten die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt werden, so bleiben die Gebühren bei den regionalen Einrichtungen, bei den Kantonen oder beim Bund "hängen".</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass ungeachtet des Ausgangs der Beschwerdeverfahren die Regelung der Überwälzung der OAK-Gebühren nicht restlos klar geregelt ist?</p><p>2. Wer haftet für einen allfälligen Ausfall der OAK-Gebühren?</p><p>3. Ist er bereit, die gesetzlichen Grundlagen zur Überwälzung der OAK-Gebühren einer Überprüfung zu unterziehen und eine Gesetzesänderung einzuleiten?</p>
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