Primäre aussenpolitische Zielsetzung für die Schweiz
- ShortId
-
14.3619
- Id
-
20143619
- Updated
-
28.07.2023 06:52
- Language
-
de
- Title
-
Primäre aussenpolitische Zielsetzung für die Schweiz
- AdditionalIndexing
-
08;04;Interessen der Schweiz im Ausland;Neutralität;Aussenpolitik eines Landes;EDA
- 1
-
- L04K10020115, Aussenpolitik eines Landes
- L04K10010503, Neutralität
- L03K080409, EDA
- L03K100106, Interessen der Schweiz im Ausland
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Artikel 2 der Schweizerischen Bundesverfassung steht über den Zweck der Eidgenossenschaft Folgendes: "Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes." Des Weiteren steht im Kapitel über Zuständigkeiten im Abschnitt über die Beziehungen zum Ausland in Artikel 54 Absatz 2 eine konkrete aussenpolitische Zielsetzung: "Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt ..." Zusätzlich werden die Zuständigkeiten von Bundesrat und Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Bundesverfassung) deutlich umschrieben: "Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz."</p><p>Diese Auflistung zeigt, wie stark die Prinzipien "Unabhängigkeit und Neutralität" in der Bundesverfassung in Bezug auf die Aussenpolitik verankert sind und demnach in der OV-EDA zum Ausdruck kommen müssen. Dies ergibt zusammenfassend eine klare aussenpolitische Zielsetzung, welche sich im Handeln des diplomatischen Korps niederschlagen muss: die Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.</p>
- <p>Das übergeordnete Ziel der Schweizer Aussenpolitik ist die Interessenwahrung und die Förderung unserer Werte. Die Bundesverfassung definiert diese Interessen und Werte in den Artikeln 2 und 54 Absatz 2. Die Definition ist auf Dauer angelegt und bietet ungeachtet der jeweiligen Entwicklungen im internationalen Umfeld der Schweiz einen stabilen Bezugsrahmen für unsere Aussenpolitik.</p><p>Gemäss Bundesverfassung sind die grundlegenden Interessen, die mit unserer Aussenpolitik gewahrt werden sollen, die Unabhängigkeit, die Sicherheit und die Wohlfahrt des Landes. Zu den Werten, die bei der Wahrung dieser Interessen zu fördern sind, gehören die Linderung von Not und Armut in der Welt, die Achtung der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie, das friedliche Zusammenleben der Völker sowie die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.</p><p>Artikel 1 Absatz 1 der Organisationsverordnung des EDA (OV-EDA) nimmt ausdrücklich auf diese durch die Bundesverfassung vorgegebene, übergeordnete Zielsetzung Bezug: "Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages." Die Bundesverfassung nimmt unter den zu wahrenden Interessen und zu fördernden Werten keinerlei Priorisierung vor. Aus diesem Grund erachtet der Bundesrat eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen verfassungsmässigen Zielvorgaben im Rahmen der OV-EDA als nicht angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA) unter Artikel 1, "Ziele und Funktionen", mit folgendem Ziel als prioritäre Handlungsmaxime des EDA zu ergänzen: die Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.</p><p>Demzufolge soll Artikel 1 Absatz 1 OV-EDA wie folgt geändert werden: "Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beachtet bei der Wahrung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz prioritär die Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz und legt für die übrigen, verfassungsmässigen Aufträge eine Rangfolge fest."</p>
- Primäre aussenpolitische Zielsetzung für die Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Artikel 2 der Schweizerischen Bundesverfassung steht über den Zweck der Eidgenossenschaft Folgendes: "Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes." Des Weiteren steht im Kapitel über Zuständigkeiten im Abschnitt über die Beziehungen zum Ausland in Artikel 54 Absatz 2 eine konkrete aussenpolitische Zielsetzung: "Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt ..." Zusätzlich werden die Zuständigkeiten von Bundesrat und Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Bundesverfassung) deutlich umschrieben: "Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz."</p><p>Diese Auflistung zeigt, wie stark die Prinzipien "Unabhängigkeit und Neutralität" in der Bundesverfassung in Bezug auf die Aussenpolitik verankert sind und demnach in der OV-EDA zum Ausdruck kommen müssen. Dies ergibt zusammenfassend eine klare aussenpolitische Zielsetzung, welche sich im Handeln des diplomatischen Korps niederschlagen muss: die Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.</p>
- <p>Das übergeordnete Ziel der Schweizer Aussenpolitik ist die Interessenwahrung und die Förderung unserer Werte. Die Bundesverfassung definiert diese Interessen und Werte in den Artikeln 2 und 54 Absatz 2. Die Definition ist auf Dauer angelegt und bietet ungeachtet der jeweiligen Entwicklungen im internationalen Umfeld der Schweiz einen stabilen Bezugsrahmen für unsere Aussenpolitik.</p><p>Gemäss Bundesverfassung sind die grundlegenden Interessen, die mit unserer Aussenpolitik gewahrt werden sollen, die Unabhängigkeit, die Sicherheit und die Wohlfahrt des Landes. Zu den Werten, die bei der Wahrung dieser Interessen zu fördern sind, gehören die Linderung von Not und Armut in der Welt, die Achtung der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie, das friedliche Zusammenleben der Völker sowie die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.</p><p>Artikel 1 Absatz 1 der Organisationsverordnung des EDA (OV-EDA) nimmt ausdrücklich auf diese durch die Bundesverfassung vorgegebene, übergeordnete Zielsetzung Bezug: "Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages." Die Bundesverfassung nimmt unter den zu wahrenden Interessen und zu fördernden Werten keinerlei Priorisierung vor. Aus diesem Grund erachtet der Bundesrat eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen verfassungsmässigen Zielvorgaben im Rahmen der OV-EDA als nicht angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA) unter Artikel 1, "Ziele und Funktionen", mit folgendem Ziel als prioritäre Handlungsmaxime des EDA zu ergänzen: die Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.</p><p>Demzufolge soll Artikel 1 Absatz 1 OV-EDA wie folgt geändert werden: "Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beachtet bei der Wahrung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz prioritär die Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz und legt für die übrigen, verfassungsmässigen Aufträge eine Rangfolge fest."</p>
- Primäre aussenpolitische Zielsetzung für die Schweiz
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