Berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende mit mehreren Teilzeitstellen verbessern

ShortId
14.3624
Id
20143624
Updated
28.07.2023 06:53
Language
de
Title
Berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende mit mehreren Teilzeitstellen verbessern
AdditionalIndexing
28;Koordinationsabzug;Arbeitnehmer/in;Altersvorsorge;Sozialrecht;atypische Beschäftigung;Berufliche Vorsorge;Teilzeitarbeit;Arbeitgeber/in
1
  • L06K010401010203, Koordinationsabzug
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0702030213, Teilzeitarbeit
  • L05K0702020301, Arbeitgeber/in
  • L05K0702020401, Arbeitnehmer/in
  • L05K0702030204, atypische Beschäftigung
  • L04K01040212, Sozialrecht
  • L04K01040101, Altersvorsorge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die berufliche Vorsorge basiert trotz Reformen immer noch stark auf dem traditionellen Erwerbseinkommensmodell eines einzigen und langfristig stabilen Erwerbspensums und -einkommens, welches sich zudem mit zunehmendem Alter erhöht.</p><p>Die Formen der Erwerbstätigkeit stehen jedoch im Wandel. Mischformen von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden häufiger. Haupt- und nebenberufliche Tätigkeiten lassen sich kaum mehr unterscheiden. Die Gesetzgebung trägt diesen modernen Formen der Erwerbstätigkeit jedoch nur ungenügend Rechnung.</p><p>Wer (mehrere) Teilzeiterwerbstätigkeiten ausübt, untersteht oft gar nicht oder nur teilweise der obligatorischen Vorsorge. Versicherungsschutz und Vorsorge sind ungenügend und unterdurchschnittlich. Sie stehen in keinem Verhältnis zum Gesamteinkommen.</p><p>Zwar wären die sogenannten Nebeneinkommen zur Haupterwerbstätigkeit freiwillig versicherbar. Dies gilt ebenfalls für jene Erwerbseinkommen, welche bei mehreren Arbeitgeberinnen erzielt werden, jeweils einzeln unterhalb der Eintrittsschwelle liegen, zusammen aber die BVG-Eintrittsschwelle überschreiten (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2; Art. 46 BVG).</p><p>Die Erwerbstätigen selber wissen über die Möglichkeit dieser freiwilligen Versicherung kaum Bescheid. Die Arbeitgeberseite ihrerseits hat kein Interesse, über diese Möglichkeit zu informieren, BVG-Arbeitgeberbeiträge für diese Beschäftigungen auszurichten oder sich mit den anderen Arbeitgebenden der beschäftigten Person diese Aufgabe zu teilen. Die Gesetzgeberin hat jedoch ein Interesse daran, dass Arbeitnehmende die berufliche Vorsorge aufbauen und Versicherungsschutz geniessen, auch wenn sie nicht einer "traditionellen" Erwerbstätigkeit nachgehen; dies u. a., weil die soziale Sicherung sonst subsidiär für fehlende Alterssparkapitalien aufkommen muss (insbesondere Ergänzungsleistungen im Alter).</p>
  • <p>Der Bundesrat verfolgt wie der Motionär das Ziel, die berufliche Vorsorge der Personen, die bei mehreren Arbeitgebern oder teilzeitbeschäftigt sind, und der Personen mit tiefen Einkommen zu verbessern. Er ist jedoch überzeugt, dass ein System, wie es die Motion vorschlägt, bei dem die einzelnen Einkommen summiert werden, sehr schwer umzusetzen wäre, da es die verschiedenen Arbeitgeber zur Zusammenarbeit verpflichten würde, während sie meist als Konkurrenten im gleichen Wirtschaftssektor tätig sind. Die Pensionskasse müsste dabei Löhne von verschiedenen Arbeitgebern versichern und proportional Beiträge erheben, ohne dass zwischen ihr und diesen Arbeitgebern eine Verbindung besteht. Dies würde zu einem aufwendigen Verfahren zwischen den verschiedenen Arbeitgebern und zu Problemen bei der Übermittlung der Daten und der Vertraulichkeit führen. Das von der Motion vorgeschlagene System würde die Freiheit jedes Unternehmens einschränken und die Verwaltung der zweiten Säule deutlich komplizierter machen. Der administrative Aufwand für Unternehmen und Pensionskassen würde folglich zunehmen. Dies waren die Gründe, weshalb das Parlament bei der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für Mehrfachbeschäftigungen kein Obligatorium einführen wollte.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die berufliche Vorsorge der betroffenen Versichertenkategorie verbessert werden muss. Er hat deshalb am 25. Juni 2014 angekündigt, den Koordinationsabzug abzuschaffen, die BVG-Eintrittsschwelle auf 14 040 Franken (anstelle der heutigen 21 060 Franken) herabzusetzen und gleichzeitig die Altersgutschriften zu senken, dies im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 (siehe auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf der Reform, Kap. 2.2, 2.2.1.1 und 2.4.3.2). Diese Massnahmen entsprechen dem Ziel der Motion, sind jedoch einfacher umzusetzen und stehen im Einklang mit dem geltenden Gesetz über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer, wonach der Arbeitgeber nur die von ihm ausbezahlten Löhne versichern muss, ohne die Löhne anderer Arbeitgeber zu berücksichtigen (siehe Art. 7 Abs. 1 BVG; SR 831.40). Der Bundesrat wird dem Parlament die Botschaft Ende Jahr vorlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzulegen, welche Arbeitnehmende mit mehreren (Teilzeit-)Stellen, die sich bisher im BVG freiwillig versichern konnten, neu ins Obligatorium aufnimmt. Arbeitgebende sollen Mehrfachbeschäftigungen ihrer Mitarbeitenden erfassen und mit den übrigen Arbeitgebenden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters jeweils prozentual zum Erwerbspensum BVG-Beiträge an eine Pensionskasse überweisen.</p>
  • Berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende mit mehreren Teilzeitstellen verbessern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die berufliche Vorsorge basiert trotz Reformen immer noch stark auf dem traditionellen Erwerbseinkommensmodell eines einzigen und langfristig stabilen Erwerbspensums und -einkommens, welches sich zudem mit zunehmendem Alter erhöht.</p><p>Die Formen der Erwerbstätigkeit stehen jedoch im Wandel. Mischformen von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden häufiger. Haupt- und nebenberufliche Tätigkeiten lassen sich kaum mehr unterscheiden. Die Gesetzgebung trägt diesen modernen Formen der Erwerbstätigkeit jedoch nur ungenügend Rechnung.</p><p>Wer (mehrere) Teilzeiterwerbstätigkeiten ausübt, untersteht oft gar nicht oder nur teilweise der obligatorischen Vorsorge. Versicherungsschutz und Vorsorge sind ungenügend und unterdurchschnittlich. Sie stehen in keinem Verhältnis zum Gesamteinkommen.</p><p>Zwar wären die sogenannten Nebeneinkommen zur Haupterwerbstätigkeit freiwillig versicherbar. Dies gilt ebenfalls für jene Erwerbseinkommen, welche bei mehreren Arbeitgeberinnen erzielt werden, jeweils einzeln unterhalb der Eintrittsschwelle liegen, zusammen aber die BVG-Eintrittsschwelle überschreiten (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2; Art. 46 BVG).</p><p>Die Erwerbstätigen selber wissen über die Möglichkeit dieser freiwilligen Versicherung kaum Bescheid. Die Arbeitgeberseite ihrerseits hat kein Interesse, über diese Möglichkeit zu informieren, BVG-Arbeitgeberbeiträge für diese Beschäftigungen auszurichten oder sich mit den anderen Arbeitgebenden der beschäftigten Person diese Aufgabe zu teilen. Die Gesetzgeberin hat jedoch ein Interesse daran, dass Arbeitnehmende die berufliche Vorsorge aufbauen und Versicherungsschutz geniessen, auch wenn sie nicht einer "traditionellen" Erwerbstätigkeit nachgehen; dies u. a., weil die soziale Sicherung sonst subsidiär für fehlende Alterssparkapitalien aufkommen muss (insbesondere Ergänzungsleistungen im Alter).</p>
    • <p>Der Bundesrat verfolgt wie der Motionär das Ziel, die berufliche Vorsorge der Personen, die bei mehreren Arbeitgebern oder teilzeitbeschäftigt sind, und der Personen mit tiefen Einkommen zu verbessern. Er ist jedoch überzeugt, dass ein System, wie es die Motion vorschlägt, bei dem die einzelnen Einkommen summiert werden, sehr schwer umzusetzen wäre, da es die verschiedenen Arbeitgeber zur Zusammenarbeit verpflichten würde, während sie meist als Konkurrenten im gleichen Wirtschaftssektor tätig sind. Die Pensionskasse müsste dabei Löhne von verschiedenen Arbeitgebern versichern und proportional Beiträge erheben, ohne dass zwischen ihr und diesen Arbeitgebern eine Verbindung besteht. Dies würde zu einem aufwendigen Verfahren zwischen den verschiedenen Arbeitgebern und zu Problemen bei der Übermittlung der Daten und der Vertraulichkeit führen. Das von der Motion vorgeschlagene System würde die Freiheit jedes Unternehmens einschränken und die Verwaltung der zweiten Säule deutlich komplizierter machen. Der administrative Aufwand für Unternehmen und Pensionskassen würde folglich zunehmen. Dies waren die Gründe, weshalb das Parlament bei der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für Mehrfachbeschäftigungen kein Obligatorium einführen wollte.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die berufliche Vorsorge der betroffenen Versichertenkategorie verbessert werden muss. Er hat deshalb am 25. Juni 2014 angekündigt, den Koordinationsabzug abzuschaffen, die BVG-Eintrittsschwelle auf 14 040 Franken (anstelle der heutigen 21 060 Franken) herabzusetzen und gleichzeitig die Altersgutschriften zu senken, dies im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 (siehe auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf der Reform, Kap. 2.2, 2.2.1.1 und 2.4.3.2). Diese Massnahmen entsprechen dem Ziel der Motion, sind jedoch einfacher umzusetzen und stehen im Einklang mit dem geltenden Gesetz über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer, wonach der Arbeitgeber nur die von ihm ausbezahlten Löhne versichern muss, ohne die Löhne anderer Arbeitgeber zu berücksichtigen (siehe Art. 7 Abs. 1 BVG; SR 831.40). Der Bundesrat wird dem Parlament die Botschaft Ende Jahr vorlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzulegen, welche Arbeitnehmende mit mehreren (Teilzeit-)Stellen, die sich bisher im BVG freiwillig versichern konnten, neu ins Obligatorium aufnimmt. Arbeitgebende sollen Mehrfachbeschäftigungen ihrer Mitarbeitenden erfassen und mit den übrigen Arbeitgebenden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters jeweils prozentual zum Erwerbspensum BVG-Beiträge an eine Pensionskasse überweisen.</p>
    • Berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende mit mehreren Teilzeitstellen verbessern

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