Werbevorschriften. Automatische Übernahme von EU-Recht
- ShortId
-
14.3630
- Id
-
20143630
- Updated
-
28.07.2023 06:51
- Language
-
de
- Title
-
Werbevorschriften. Automatische Übernahme von EU-Recht
- AdditionalIndexing
-
10;34;Werbeverbot;Richtlinie EU;Medienrecht;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Tabakwerbung;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L04K09010203, Richtlinie EU
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
- L06K070101030205, Werbeverbot
- L04K12020405, Medienrecht
- L06K070101030203, Tabakwerbung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz nahm von 2006 bis zum Auslaufen des letzten Media-Abkommens 2013 am Media-Programm teil. Seit Anfang 2014 ist das Media-Programm zusammen mit dem Kultur-Programm ein Bestandteil des EU-Kulturförderungsprogramms "Kreatives Europa". Die Schweiz nimmt bis auf Weiteres nicht daran teil, führt aber zurzeit mit der EU Gespräche über eine Teilnahme. </p><p>1. Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über ein institutionelles Abkommen sind zurzeit im Gang. Das institutionelle Abkommen soll für die bilateralen Marktzugangsabkommen Regeln zur Rechtsauslegung, zur Überwachung und zum Streitbeilegungsverfahren zwischen den Vertragsparteien festlegen. Zudem ist eine dynamische, aber keine automatische Rechtsanpassung der Abkommen an den relevanten EU-Acquis vorgesehen; jede zukünftige Rechtsübernahme soll weiterhin Gegenstand eines selbstständigen Entscheids der Schweiz bilden. Dabei bleiben die Unabhängigkeit, die verfassungsrechtlichen und die demokratischen Verfahren der Schweiz gewahrt. </p><p>Das Abkommen "Kreatives Europa" regelt die Beteiligung der Schweiz am Media-Programm sowie am Kultur-Programm der EU. Es handelt sich um ein Programmbeteiligungsabkommen und wird nach Ansicht des Bundesrates nicht in den Anwendungsbereich eines institutionellen Abkommens fallen.</p><p>Sofern die Verhandlungen zum Abkommen "Kreatives Europa" positiv abgeschlossen werden können, wird das Parlament die Gelegenheit haben, sich zur Beteiligung der Schweiz an diesen Programmen zu äussern.</p><p>2. In der Schweiz gelten bereits mehrere Vorschriften zur Werbung in elektronischen Medien. In erster Linie sind die Werberegeln des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405), des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) anwendbar. Zudem sind in spezifischen Erlassen, wie der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) oder der Tabakverordnung (TabV; SR 817.06), Werbenormen verankert, die auch für elektronische Medien gelten. </p><p>Damit Staaten mit der EU ein bilaterales Media-Abkommen abschliessen können, ist die Angleichung an die Regeln der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie, Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, OJ L 95, 15. April 2010) eine Bedingung. Die Schweiz hat daher im Rahmen des letzten Media-Abkommens Teile dieser Richtlinie übernommen. Dabei wurden autonom auch die Alkoholwerbebestimmungen für das Fernsehen gelockert, um eine Benachteiligung von Schweizer Anbietern zu verhindern. </p><p>Die Vorschriften der AVMD-Richtlinie gelten nicht nur für grenzüberschreitende Fernsehdienste, sondern auch für Abrufdienste oder Video-on-Demand. Bei diesen Diensten handelt es sich um Bewegtbildinhalte, die über elektronische Kommunikationsnetze zeitversetzt konsumiert werden und als fernsehähnlich gelten. Die AVMD-Richtlinie definiert die Abrufdienste eng. Sie schliesst die meisten Internetseiten aus, auch diejenigen, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Elemente enthalten. </p><p>Eine allfällige Anpassung des schweizerischen Werberechtes an die AVMD-Richtlinie ist zurzeit Gegenstand von Verhandlungen mit der EU. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Erstellung einer solchen Liste erst nach Abschluss der Verhandlungen sinnvoll ist.</p><p>3. Wie bereits in der Antwort 2 festgehalten, regelt die AVMD-Richtlinie sowohl lineares Fernsehen als auch nichtlineare Abrufdienste, schliesst aber die meisten Internetseiten aus. Die AVMD-Richtlinie wurde letztes Mal 2010 revidiert. Aufgrund der fortschreitenden dynamischen Entwicklung des Mediensektors überprüft die EU momentan einen weiteren Revisionsbedarf. Die EU-Kommission hat am 24. April 2013 mit dem "Grünbuch über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte" eine öffentliche Diskussion dazu lanciert. Die rund 230 Stellungnahmen zeigen keine eindeutige Tendenz zu mehr Regulierung oder Deregulierung der elektronischen Medien. </p><p>Der Bundesrat geht kurz- bis mittelfristig nicht davon aus, dass der Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie auf weitere, zurzeit von der AVMD-Richtlinie nicht erfasste Mediendienste ausgedehnt wird. Er verfolgt aber die EU-weite Diskussion zu diesem Thema aufmerksam.</p><p>4. Zurzeit wird im Rahmen der Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über Tabakprodukte (TabPG) über Einschränkungen der Werbung für Tabakprodukte sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit dem konsumierten Tabakprodukt bilden, in elektronisch vermittelten Inhalten (E-Mail, Internetseiten, SMS usw.) diskutiert. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Media-Abkommen der EU regelt die Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Vermarktung europäischer Filmproduktionen. Das Abkommen ermöglicht Schweizer Filmschaffenden, von EU-Fördermassnahmen zu profitieren. Gleichzeitig führen das Media-Abkommen, aber auch andere Regelungen auf Ebene der EU sowie der EU-Staaten zu regulatorischen Angleichungen in der Schweiz im Bereich der elektronischen Medien und der Vorschriften bezüglich Werbung. </p><p>Die politischen Diskussionen und Forderungen in den Bereichen Umweltschutz, Jugendschutz, Tabak und Alkohol, Präventionspolitik oder Antidiskriminierung sind beunruhigend und führen zu einer Vielzahl neuer Vorschriften und damit zu einer immer höheren Regulierungsdichte. Werbeverbote gelten im Umfeld der EU-Kommission zunehmend als geeignete Instrumente für das Erwirken und Durchsetzen staatlich gewollter gesellschaftlicher Verhaltensmuster - eine auch beim Bundesamt für Gesundheit festzustellende Tendenz.</p><p>1. Geht der Bundesrat auch davon aus, dass die Schweiz entsprechende EU-Regulierungen mit einem institutionellen Abkommen übernehmen müsste? </p><p>2. Ist er bereit, eine Liste zu erstellen mit den geltenden, geplanten und diskutierten Vorschriften für elektronische Medien auf Ebene der EU, der EU-Staaten sowie der Schweiz, namentlich in den Bereichen Werbeverbote und -einschränkungen (z. B. für Tabak, Alkohol, Kosmetikprodukte, Kindernahrung usw.), Lebensmittelwerbung (verschärfte Vorschriften z. B. bezüglich Fett, Zucker und Salz), Werbung für Autos sowie Produkte mit hohem Energieverbrauch (umfangreiche Deklarations- und Informationspflichten), Sponsoringverbote für elektronische Medien, stärkere Reglementierung der Werbung für Dienstleistungen im Finanzbereich, Weiterentwicklung der Möglichkeit für Sammelklagen sowie die verschärfte Rechtsdurchsetzung beim Werberecht mit Geldbussen und "black lists"?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefahr, dass der Anwendungsbereich genannter Richtlinien über den Fernsehbereich hinaus auf alle audiovisuellen Mediendienste (inkl. Internet) erweitert wird?</p><p>4. Welche weiteren Vorschriften, Auflagen und Massnahmen sind nach seiner Kenntnis im Bereich Internet konkret in nächster Zukunft geplant?</p>
- Werbevorschriften. Automatische Übernahme von EU-Recht
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweiz nahm von 2006 bis zum Auslaufen des letzten Media-Abkommens 2013 am Media-Programm teil. Seit Anfang 2014 ist das Media-Programm zusammen mit dem Kultur-Programm ein Bestandteil des EU-Kulturförderungsprogramms "Kreatives Europa". Die Schweiz nimmt bis auf Weiteres nicht daran teil, führt aber zurzeit mit der EU Gespräche über eine Teilnahme. </p><p>1. Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über ein institutionelles Abkommen sind zurzeit im Gang. Das institutionelle Abkommen soll für die bilateralen Marktzugangsabkommen Regeln zur Rechtsauslegung, zur Überwachung und zum Streitbeilegungsverfahren zwischen den Vertragsparteien festlegen. Zudem ist eine dynamische, aber keine automatische Rechtsanpassung der Abkommen an den relevanten EU-Acquis vorgesehen; jede zukünftige Rechtsübernahme soll weiterhin Gegenstand eines selbstständigen Entscheids der Schweiz bilden. Dabei bleiben die Unabhängigkeit, die verfassungsrechtlichen und die demokratischen Verfahren der Schweiz gewahrt. </p><p>Das Abkommen "Kreatives Europa" regelt die Beteiligung der Schweiz am Media-Programm sowie am Kultur-Programm der EU. Es handelt sich um ein Programmbeteiligungsabkommen und wird nach Ansicht des Bundesrates nicht in den Anwendungsbereich eines institutionellen Abkommens fallen.</p><p>Sofern die Verhandlungen zum Abkommen "Kreatives Europa" positiv abgeschlossen werden können, wird das Parlament die Gelegenheit haben, sich zur Beteiligung der Schweiz an diesen Programmen zu äussern.</p><p>2. In der Schweiz gelten bereits mehrere Vorschriften zur Werbung in elektronischen Medien. In erster Linie sind die Werberegeln des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405), des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) anwendbar. Zudem sind in spezifischen Erlassen, wie der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) oder der Tabakverordnung (TabV; SR 817.06), Werbenormen verankert, die auch für elektronische Medien gelten. </p><p>Damit Staaten mit der EU ein bilaterales Media-Abkommen abschliessen können, ist die Angleichung an die Regeln der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie, Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, OJ L 95, 15. April 2010) eine Bedingung. Die Schweiz hat daher im Rahmen des letzten Media-Abkommens Teile dieser Richtlinie übernommen. Dabei wurden autonom auch die Alkoholwerbebestimmungen für das Fernsehen gelockert, um eine Benachteiligung von Schweizer Anbietern zu verhindern. </p><p>Die Vorschriften der AVMD-Richtlinie gelten nicht nur für grenzüberschreitende Fernsehdienste, sondern auch für Abrufdienste oder Video-on-Demand. Bei diesen Diensten handelt es sich um Bewegtbildinhalte, die über elektronische Kommunikationsnetze zeitversetzt konsumiert werden und als fernsehähnlich gelten. Die AVMD-Richtlinie definiert die Abrufdienste eng. Sie schliesst die meisten Internetseiten aus, auch diejenigen, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Elemente enthalten. </p><p>Eine allfällige Anpassung des schweizerischen Werberechtes an die AVMD-Richtlinie ist zurzeit Gegenstand von Verhandlungen mit der EU. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Erstellung einer solchen Liste erst nach Abschluss der Verhandlungen sinnvoll ist.</p><p>3. Wie bereits in der Antwort 2 festgehalten, regelt die AVMD-Richtlinie sowohl lineares Fernsehen als auch nichtlineare Abrufdienste, schliesst aber die meisten Internetseiten aus. Die AVMD-Richtlinie wurde letztes Mal 2010 revidiert. Aufgrund der fortschreitenden dynamischen Entwicklung des Mediensektors überprüft die EU momentan einen weiteren Revisionsbedarf. Die EU-Kommission hat am 24. April 2013 mit dem "Grünbuch über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte" eine öffentliche Diskussion dazu lanciert. Die rund 230 Stellungnahmen zeigen keine eindeutige Tendenz zu mehr Regulierung oder Deregulierung der elektronischen Medien. </p><p>Der Bundesrat geht kurz- bis mittelfristig nicht davon aus, dass der Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie auf weitere, zurzeit von der AVMD-Richtlinie nicht erfasste Mediendienste ausgedehnt wird. Er verfolgt aber die EU-weite Diskussion zu diesem Thema aufmerksam.</p><p>4. Zurzeit wird im Rahmen der Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über Tabakprodukte (TabPG) über Einschränkungen der Werbung für Tabakprodukte sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit dem konsumierten Tabakprodukt bilden, in elektronisch vermittelten Inhalten (E-Mail, Internetseiten, SMS usw.) diskutiert. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Media-Abkommen der EU regelt die Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Vermarktung europäischer Filmproduktionen. Das Abkommen ermöglicht Schweizer Filmschaffenden, von EU-Fördermassnahmen zu profitieren. Gleichzeitig führen das Media-Abkommen, aber auch andere Regelungen auf Ebene der EU sowie der EU-Staaten zu regulatorischen Angleichungen in der Schweiz im Bereich der elektronischen Medien und der Vorschriften bezüglich Werbung. </p><p>Die politischen Diskussionen und Forderungen in den Bereichen Umweltschutz, Jugendschutz, Tabak und Alkohol, Präventionspolitik oder Antidiskriminierung sind beunruhigend und führen zu einer Vielzahl neuer Vorschriften und damit zu einer immer höheren Regulierungsdichte. Werbeverbote gelten im Umfeld der EU-Kommission zunehmend als geeignete Instrumente für das Erwirken und Durchsetzen staatlich gewollter gesellschaftlicher Verhaltensmuster - eine auch beim Bundesamt für Gesundheit festzustellende Tendenz.</p><p>1. Geht der Bundesrat auch davon aus, dass die Schweiz entsprechende EU-Regulierungen mit einem institutionellen Abkommen übernehmen müsste? </p><p>2. Ist er bereit, eine Liste zu erstellen mit den geltenden, geplanten und diskutierten Vorschriften für elektronische Medien auf Ebene der EU, der EU-Staaten sowie der Schweiz, namentlich in den Bereichen Werbeverbote und -einschränkungen (z. B. für Tabak, Alkohol, Kosmetikprodukte, Kindernahrung usw.), Lebensmittelwerbung (verschärfte Vorschriften z. B. bezüglich Fett, Zucker und Salz), Werbung für Autos sowie Produkte mit hohem Energieverbrauch (umfangreiche Deklarations- und Informationspflichten), Sponsoringverbote für elektronische Medien, stärkere Reglementierung der Werbung für Dienstleistungen im Finanzbereich, Weiterentwicklung der Möglichkeit für Sammelklagen sowie die verschärfte Rechtsdurchsetzung beim Werberecht mit Geldbussen und "black lists"?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefahr, dass der Anwendungsbereich genannter Richtlinien über den Fernsehbereich hinaus auf alle audiovisuellen Mediendienste (inkl. Internet) erweitert wird?</p><p>4. Welche weiteren Vorschriften, Auflagen und Massnahmen sind nach seiner Kenntnis im Bereich Internet konkret in nächster Zukunft geplant?</p>
- Werbevorschriften. Automatische Übernahme von EU-Recht
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