Stärkung der ambulanten Pflege. Restfinanzierung

ShortId
14.3638
Id
20143638
Updated
28.07.2023 06:49
Language
de
Title
Stärkung der ambulanten Pflege. Restfinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Krankenpflege;Kanton;Krankenversicherung;Spitex;Finanzierung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L03K110902, Finanzierung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0105051105, Spitex
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, während die Kantone die Beteiligung der Versicherten im gesetzlichen Rahmen festlegen und die Restfinanzierung regeln. Die Übergangsbestimmungen der Regelung sahen vor, dass die Tarife und Tarifverträge bis zum 31. Dezember 2013 an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen sind.</p><p>Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit haben das Bundesamt für Gesundheit ersucht, sie über die Umsetzung der neuen Gesetzgebung zur Pflegefinanzierung durch die Kantone zu informieren. Drei Berichte wurden abgegeben, darunter jener vom 3. Oktober 2013 (<a href="http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichte-legislativkommissionen/kommission-fuer-soziale-sicherheit-und-gesundheit-sgk/Documents/bericht-sgk-n-10-09-pflegefinanzierung-2013-10-03-d.pdf">http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichte-legislativkommissionen/kommission-fuer-soziale-sicherheit-und-gesundheit-sgk/Documents/bericht-sgk-n-10-09-pflegefinanzierung-2013-10-03-d.pdf</a>). Gestützt auf eine Umfrage bei den kantonalen Gesundheitsämtern und bei den Organisationen der Leistungserbringer zeigt er auf, dass die Modalitäten der Restfinanzierung je nach kantonalen Eigenheiten ausgestaltet sind. Die regulatorischen Unterschiede an sich sind nicht problematisch, da der Gesetzgeber nicht im Gesetz festlegen wollte, wie die Kantone die Restfinanzierung zu regeln haben, sondern nur, dass sie sie regeln müssen. Der Gesetzgeber hat somit Spielraum gelassen und erlaubt implizit kantonal unterschiedliche Regelungen.</p><p>Ein Eingreifen des Bundes in die Frage der Restfinanzierung wäre gesetzlich unzulässig. Diese Problematik wurde jedoch im Parlament mehrfach thematisiert, und die Mitglieder der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates haben zudem kürzlich beschlossen, der parlamentarischen Initiative Egerszegi-Obrist 14.417, die sich mit dieser Frage befasst, Folge zu geben. Der Bundesrat bereitet für Anfang 2015 einen Bericht zur Beantwortung der Postulate Bruderer Wyss 12.4099 und Heim 12.4051 vor. Es geht darum, mögliche Wege zur Lösung des Problems der Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte aufzuzeigen (wobei das Postulat 12.4099 präzisiert, dass die Lösung analog sein muss zu jener, die für die Ergänzungsleistungen angewendet wird). Im Rahmen des Dialogs Nationale Gesundheitspolitik sind immer noch Gespräche mit den Kantonen im Gange, damit eine Lösung gefunden werden kann, die sie unterstützen und die der Systematik des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10) entspricht. Eine Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist ebenfalls vorgesehen. Diese ermöglicht, eine transparente und kritische Bilanz aus der Situation zu ziehen. Die Arbeiten dazu sind im Gange.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Frage ersucht:</p><p>In Artikel 25a Ziffer 5 KVG ist vorgesehen, dass die Kantone die Restfinanzierung in der ambulanten Pflege regeln. Diese Vorgabe haben nach Ablauf der Einführungsphase Ende 2013 immer noch nicht alle Kantone erfüllt. Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, damit die Kantone diesen gesetzlichen Auftrag erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen?</p>
  • Stärkung der ambulanten Pflege. Restfinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, während die Kantone die Beteiligung der Versicherten im gesetzlichen Rahmen festlegen und die Restfinanzierung regeln. Die Übergangsbestimmungen der Regelung sahen vor, dass die Tarife und Tarifverträge bis zum 31. Dezember 2013 an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen sind.</p><p>Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit haben das Bundesamt für Gesundheit ersucht, sie über die Umsetzung der neuen Gesetzgebung zur Pflegefinanzierung durch die Kantone zu informieren. Drei Berichte wurden abgegeben, darunter jener vom 3. Oktober 2013 (<a href="http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichte-legislativkommissionen/kommission-fuer-soziale-sicherheit-und-gesundheit-sgk/Documents/bericht-sgk-n-10-09-pflegefinanzierung-2013-10-03-d.pdf">http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichte-legislativkommissionen/kommission-fuer-soziale-sicherheit-und-gesundheit-sgk/Documents/bericht-sgk-n-10-09-pflegefinanzierung-2013-10-03-d.pdf</a>). Gestützt auf eine Umfrage bei den kantonalen Gesundheitsämtern und bei den Organisationen der Leistungserbringer zeigt er auf, dass die Modalitäten der Restfinanzierung je nach kantonalen Eigenheiten ausgestaltet sind. Die regulatorischen Unterschiede an sich sind nicht problematisch, da der Gesetzgeber nicht im Gesetz festlegen wollte, wie die Kantone die Restfinanzierung zu regeln haben, sondern nur, dass sie sie regeln müssen. Der Gesetzgeber hat somit Spielraum gelassen und erlaubt implizit kantonal unterschiedliche Regelungen.</p><p>Ein Eingreifen des Bundes in die Frage der Restfinanzierung wäre gesetzlich unzulässig. Diese Problematik wurde jedoch im Parlament mehrfach thematisiert, und die Mitglieder der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates haben zudem kürzlich beschlossen, der parlamentarischen Initiative Egerszegi-Obrist 14.417, die sich mit dieser Frage befasst, Folge zu geben. Der Bundesrat bereitet für Anfang 2015 einen Bericht zur Beantwortung der Postulate Bruderer Wyss 12.4099 und Heim 12.4051 vor. Es geht darum, mögliche Wege zur Lösung des Problems der Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte aufzuzeigen (wobei das Postulat 12.4099 präzisiert, dass die Lösung analog sein muss zu jener, die für die Ergänzungsleistungen angewendet wird). Im Rahmen des Dialogs Nationale Gesundheitspolitik sind immer noch Gespräche mit den Kantonen im Gange, damit eine Lösung gefunden werden kann, die sie unterstützen und die der Systematik des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10) entspricht. Eine Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist ebenfalls vorgesehen. Diese ermöglicht, eine transparente und kritische Bilanz aus der Situation zu ziehen. Die Arbeiten dazu sind im Gange.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Frage ersucht:</p><p>In Artikel 25a Ziffer 5 KVG ist vorgesehen, dass die Kantone die Restfinanzierung in der ambulanten Pflege regeln. Diese Vorgabe haben nach Ablauf der Einführungsphase Ende 2013 immer noch nicht alle Kantone erfüllt. Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, damit die Kantone diesen gesetzlichen Auftrag erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen?</p>
    • Stärkung der ambulanten Pflege. Restfinanzierung

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