Verbesserung der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
- ShortId
-
14.3639
- Id
-
20143639
- Updated
-
28.07.2023 06:48
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenpflege;privates Unternehmen;Krankenversicherung;Gleichbehandlung;Spitex;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L06K010505110101, Krankenpflege
- L05K0105051105, Spitex
- L05K0703060109, privates Unternehmen
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten Pflegeleistungen muss auch für die Zukunft sichergestellt werden. Deshalb sind rechtliche Anpassungen nötig für neue, flexible und zukunftsgerichtete Dienstleistungsangebote in der Spitex.</p>
- <p>Der Bund hat den Auftrag, den Zugang zu einer sozialen, finanziell tragbaren Krankenversicherung sicherzustellen, während die Kantone die Gesundheitsversorgung gewährleisten müssen. Artikel 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) definiert die Kriterien für die Zulassung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zur Finanzierung ihrer Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Artikel macht keine Unterscheidung zwischen den Organisationen, namentlich in Bezug auf ihre Rechtsform. Er definiert einzig die Bedingungen, die alle für eine Zulassung erfüllen müssen. Die Teilnahme an Massnahmen zur Qualitätssicherung, die namentlich gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird, ist beispielsweise eine der gestellten Bedingungen. Es ist nicht Sache des Bundes, die Art der zuzulassenden Organisationen vorzugeben, sofern Artikel 51 KVV eingehalten wird. Da jedoch die Kantone für die Gesundheitsversorgung zuständig sind und einen Teil der Krankenpflegeleistungen finanzieren, ist es nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern auch wünschenswert, dass sie ihnen angemessen erscheinende Kriterien festlegen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. So besagt Artikel 51 Buchstabe a KVV, dass die kantonalen Gesetzgebungen Zulassungsbedingungen vorsehen können.</p><p>Die Kantone erteilen den Krankenpflegeorganisationen eine kantonale Betriebsbewilligung. Die Vereinfachung der Verfahren bezüglich dieser Bewilligung liegt damit in ihrer Kompetenz. Zu beachten ist, dass für interkantonale Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen zudem die Marktzugangsrechte des Binnenmarktgesetzes (SR 943.02) gelten. Ist ein Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen in einem Kanton bereits zugelassen, muss die zuständige Behörde im Kanton der Zweitniederlassung die Bewilligung des Herkunftskantons in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren anerkennen. Eigene und strengere Bewilligungsvoraussetzungen darf die Behörde im Kanton der Zweitniederlassung nur anwenden, wenn dies unerlässlich, verhältnismässig und nicht diskriminierend ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu schützen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die anderen Voraussetzungen zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 51 KVV nicht vereinfacht werden sollten, da sie alle wichtig sind, um die Qualität der für die Versicherten erbrachten Leistungen (angemessen ausgebildetes Personal, Besitz der erforderlichen Einrichtung usw.) zu gewährleisten. Die administrativen Abläufe (z. B. Verfahren zur Zuweisung einer Zahlstellenregisternummer) sind ihrerseits zwischen den Partnern zu regeln. Was die Möglichkeit zur Entwicklung neuer pflegerischer Angebote angeht, sind die Leistungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) definiert. Wenn die Leistungserbringer ihr Angebot erweitern möchten, obliegt es ihnen, ein Gesuch um Kostenübernahme gemäss dem im KVG festgelegten Verfahren einzureichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 51 KVV so zu ergänzen, dass die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause keine Nachteile aufgrund ihrer Rechtsform oder durch restriktive kantonale Marktregulierungen erfahren und keine Ungleichstellung oder Benachteiligung der privaten Leistungserbringer erfolgt.</p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit für die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause die Anerkennungsverfahren vereinfacht werden und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause neue pflegerische Angebote entwickeln können.</p>
- Verbesserung der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten Pflegeleistungen muss auch für die Zukunft sichergestellt werden. Deshalb sind rechtliche Anpassungen nötig für neue, flexible und zukunftsgerichtete Dienstleistungsangebote in der Spitex.</p>
- <p>Der Bund hat den Auftrag, den Zugang zu einer sozialen, finanziell tragbaren Krankenversicherung sicherzustellen, während die Kantone die Gesundheitsversorgung gewährleisten müssen. Artikel 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) definiert die Kriterien für die Zulassung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zur Finanzierung ihrer Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Artikel macht keine Unterscheidung zwischen den Organisationen, namentlich in Bezug auf ihre Rechtsform. Er definiert einzig die Bedingungen, die alle für eine Zulassung erfüllen müssen. Die Teilnahme an Massnahmen zur Qualitätssicherung, die namentlich gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird, ist beispielsweise eine der gestellten Bedingungen. Es ist nicht Sache des Bundes, die Art der zuzulassenden Organisationen vorzugeben, sofern Artikel 51 KVV eingehalten wird. Da jedoch die Kantone für die Gesundheitsversorgung zuständig sind und einen Teil der Krankenpflegeleistungen finanzieren, ist es nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern auch wünschenswert, dass sie ihnen angemessen erscheinende Kriterien festlegen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. So besagt Artikel 51 Buchstabe a KVV, dass die kantonalen Gesetzgebungen Zulassungsbedingungen vorsehen können.</p><p>Die Kantone erteilen den Krankenpflegeorganisationen eine kantonale Betriebsbewilligung. Die Vereinfachung der Verfahren bezüglich dieser Bewilligung liegt damit in ihrer Kompetenz. Zu beachten ist, dass für interkantonale Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen zudem die Marktzugangsrechte des Binnenmarktgesetzes (SR 943.02) gelten. Ist ein Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen in einem Kanton bereits zugelassen, muss die zuständige Behörde im Kanton der Zweitniederlassung die Bewilligung des Herkunftskantons in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren anerkennen. Eigene und strengere Bewilligungsvoraussetzungen darf die Behörde im Kanton der Zweitniederlassung nur anwenden, wenn dies unerlässlich, verhältnismässig und nicht diskriminierend ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu schützen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die anderen Voraussetzungen zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 51 KVV nicht vereinfacht werden sollten, da sie alle wichtig sind, um die Qualität der für die Versicherten erbrachten Leistungen (angemessen ausgebildetes Personal, Besitz der erforderlichen Einrichtung usw.) zu gewährleisten. Die administrativen Abläufe (z. B. Verfahren zur Zuweisung einer Zahlstellenregisternummer) sind ihrerseits zwischen den Partnern zu regeln. Was die Möglichkeit zur Entwicklung neuer pflegerischer Angebote angeht, sind die Leistungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) definiert. Wenn die Leistungserbringer ihr Angebot erweitern möchten, obliegt es ihnen, ein Gesuch um Kostenübernahme gemäss dem im KVG festgelegten Verfahren einzureichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 51 KVV so zu ergänzen, dass die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause keine Nachteile aufgrund ihrer Rechtsform oder durch restriktive kantonale Marktregulierungen erfahren und keine Ungleichstellung oder Benachteiligung der privaten Leistungserbringer erfolgt.</p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit für die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause die Anerkennungsverfahren vereinfacht werden und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause neue pflegerische Angebote entwickeln können.</p>
- Verbesserung der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
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