Einheitssatz der Altersgutschriften im BVG

ShortId
14.3644
Id
20143644
Updated
28.07.2023 06:45
Language
de
Title
Einheitssatz der Altersgutschriften im BVG
AdditionalIndexing
28;ältere/r Arbeitnehmer/in;Arbeitsmarkt (speziell);Sozialrecht;Erwerbsleben;Sozialabgabe;Berufliche Vorsorge;Rente;Kapitaldeckungsverfahren
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0104011201, Kapitaldeckungsverfahren
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
  • L04K01040212, Sozialrecht
  • L04K01040112, Rente
  • L04K07020203, Arbeitsmarkt (speziell)
  • L06K070202010402, Erwerbsleben
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Staffelung der BVG-Gutschriften nach Alterskategorien muss zunehmend infrage gestellt werden.</p><p>1. Auf der einen Seite sparen die jungen Generationen im Rahmen des obligatorischen BVG-Teils kaum mehr ausreichende Vorsorgegelder an: Die Zinsen liegen seit Jahren auf einem historischen Tiefstand und vermögen die tiefen Beiträge der jungen Alterskohorte nicht mehr auf das angestrebte Niveau auszugleichen.</p><p>2. Auf der anderen Seite zeigt sich seit einiger Zeit ein besorgniserregender Trend auf dem Arbeitsmarkt: Ältere Arbeitnehmende werden häufiger entlassen und bekunden zunehmend Schwierigkeiten, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen. Die nach Alter abgestuften Altersgutschriften haben zur Folge, dass ältere Arbeitnehmende im Vergleich zu jüngeren wesentlich höhere Lohnnebenkosten aufweisen und damit "teurer" sind. Für viele ältere Erwerbstätige stellt die Stellensuche unter diesen Rahmenbedingungen eine grosse persönliche Belastung dar und hat darüber hinaus auch eine finanzielle Mehrbelastung der Arbeitslosenkasse zur Folge. </p><p>3. Aus liberaler Sicht ist es überholt, die unterschiedlichen Phasen der Erwerbstätigkeit versicherungs- und vorsorgetechnisch verschieden zu gewichten. Davon profitiert heute, wer ein Erwerbsmodell im traditionellen Sinne verfolgt und im späteren Erwerbsalter ein hohes Einkommen und dementsprechende Beiträge generiert. Es verlieren aber all jene, die ihr Erwerbsleben flexibler gestalten oder z. B. in jungen Jahren voll erwerbstätig sind und später ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. </p><p>Da eine solche Revision langer Übergangsfristen bedarf, muss sie umso dringender in die Wege geleitet werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin, dass im System der Altersgutschriften Änderungen vorgenommen werden müssen. Er hat bereits in seiner Stellungnahme vom 30. November 2012 zum Postulat Vitali 12.3731, "Benachteiligungen im BVG abschaffen", darauf hingewiesen, dass der in der Motion geforderte Übergang zu einem Einheitssatz bei den Altersgutschriften sehr hohe Zusatzkosten verursachen würde. Denn während die neue Regelung für die jüngeren Versicherten sofort gelten würde, müsste gleichzeitig die alte Regelung für ältere Versicherte beibehalten werden, damit diese keine Kürzung ihrer Vorsorgeleistungen in Kauf nehmen müssten. Die effektiven Mehrkosten bei einem Einheitssatz, wie er in Variante a der Motionärin vorgeschlagen wird, könnten in einem Zeitraum von 20 Jahren bis zu einer Milliarde Franken pro Jahr betragen. Variante b hätte überdies den Nachteil, dass die Zeit ab 55 Jahren, in der die Einkommen im Allgemeinen am höchsten sind, nicht hinreichend genutzt würde. Die Bildung des Altersguthabens würde durch die Anwendung eines reduzierten Satzes für ältere Versicherte ab 55 Jahren im Vergleich zu den vorherigen Alterskategorien gebremst. Damit würde eine bedeutende Erhöhung der Beiträge der jüngeren Versicherten nötig, um das verfassungsmässige Leistungsziel der ersten und zweiten Säule sicherzustellen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erwerbstätigkeit der älteren Arbeitnehmenden gefördert werden muss. Er schlägt deshalb im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 neben der Neuregelung des Koordinationsabzugs und der Herabsetzung der Eintrittsschwelle eine neue Staffelung für die Alterskategorie 45-54 Jahre sowie für jene über 55 Jahre vor. Damit wird es keine Mehrkosten mehr geben für die berufliche Vorsorge der Personen ab dem Alter von 55 Jahren. Der Bundesrat wird dem Parlament seine Botschaft bis Ende Jahr vorlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament zwei Varianten einer BVG-Gesetzesrevision vorzulegen, welche</p><p>a. einen Einheitssatz für die Altersgutschriften anstelle der bisherigen Abstufung nach Alterskategorien vorsieht (Art. 16 BVG) und</p><p>b. einen Einheitssatz bis zum 54. Lebensjahr und einen reduzierten Satz für ältere Erwerbstätige ab 55 vorsieht.</p><p>Die Ziele dieser Gesetzesrevision sollen mittels ausreichend langer Übergangsfristen erreicht werden, um Renteneinbussen zu vermeiden.</p>
  • Einheitssatz der Altersgutschriften im BVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Staffelung der BVG-Gutschriften nach Alterskategorien muss zunehmend infrage gestellt werden.</p><p>1. Auf der einen Seite sparen die jungen Generationen im Rahmen des obligatorischen BVG-Teils kaum mehr ausreichende Vorsorgegelder an: Die Zinsen liegen seit Jahren auf einem historischen Tiefstand und vermögen die tiefen Beiträge der jungen Alterskohorte nicht mehr auf das angestrebte Niveau auszugleichen.</p><p>2. Auf der anderen Seite zeigt sich seit einiger Zeit ein besorgniserregender Trend auf dem Arbeitsmarkt: Ältere Arbeitnehmende werden häufiger entlassen und bekunden zunehmend Schwierigkeiten, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen. Die nach Alter abgestuften Altersgutschriften haben zur Folge, dass ältere Arbeitnehmende im Vergleich zu jüngeren wesentlich höhere Lohnnebenkosten aufweisen und damit "teurer" sind. Für viele ältere Erwerbstätige stellt die Stellensuche unter diesen Rahmenbedingungen eine grosse persönliche Belastung dar und hat darüber hinaus auch eine finanzielle Mehrbelastung der Arbeitslosenkasse zur Folge. </p><p>3. Aus liberaler Sicht ist es überholt, die unterschiedlichen Phasen der Erwerbstätigkeit versicherungs- und vorsorgetechnisch verschieden zu gewichten. Davon profitiert heute, wer ein Erwerbsmodell im traditionellen Sinne verfolgt und im späteren Erwerbsalter ein hohes Einkommen und dementsprechende Beiträge generiert. Es verlieren aber all jene, die ihr Erwerbsleben flexibler gestalten oder z. B. in jungen Jahren voll erwerbstätig sind und später ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. </p><p>Da eine solche Revision langer Übergangsfristen bedarf, muss sie umso dringender in die Wege geleitet werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin, dass im System der Altersgutschriften Änderungen vorgenommen werden müssen. Er hat bereits in seiner Stellungnahme vom 30. November 2012 zum Postulat Vitali 12.3731, "Benachteiligungen im BVG abschaffen", darauf hingewiesen, dass der in der Motion geforderte Übergang zu einem Einheitssatz bei den Altersgutschriften sehr hohe Zusatzkosten verursachen würde. Denn während die neue Regelung für die jüngeren Versicherten sofort gelten würde, müsste gleichzeitig die alte Regelung für ältere Versicherte beibehalten werden, damit diese keine Kürzung ihrer Vorsorgeleistungen in Kauf nehmen müssten. Die effektiven Mehrkosten bei einem Einheitssatz, wie er in Variante a der Motionärin vorgeschlagen wird, könnten in einem Zeitraum von 20 Jahren bis zu einer Milliarde Franken pro Jahr betragen. Variante b hätte überdies den Nachteil, dass die Zeit ab 55 Jahren, in der die Einkommen im Allgemeinen am höchsten sind, nicht hinreichend genutzt würde. Die Bildung des Altersguthabens würde durch die Anwendung eines reduzierten Satzes für ältere Versicherte ab 55 Jahren im Vergleich zu den vorherigen Alterskategorien gebremst. Damit würde eine bedeutende Erhöhung der Beiträge der jüngeren Versicherten nötig, um das verfassungsmässige Leistungsziel der ersten und zweiten Säule sicherzustellen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erwerbstätigkeit der älteren Arbeitnehmenden gefördert werden muss. Er schlägt deshalb im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 neben der Neuregelung des Koordinationsabzugs und der Herabsetzung der Eintrittsschwelle eine neue Staffelung für die Alterskategorie 45-54 Jahre sowie für jene über 55 Jahre vor. Damit wird es keine Mehrkosten mehr geben für die berufliche Vorsorge der Personen ab dem Alter von 55 Jahren. Der Bundesrat wird dem Parlament seine Botschaft bis Ende Jahr vorlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament zwei Varianten einer BVG-Gesetzesrevision vorzulegen, welche</p><p>a. einen Einheitssatz für die Altersgutschriften anstelle der bisherigen Abstufung nach Alterskategorien vorsieht (Art. 16 BVG) und</p><p>b. einen Einheitssatz bis zum 54. Lebensjahr und einen reduzierten Satz für ältere Erwerbstätige ab 55 vorsieht.</p><p>Die Ziele dieser Gesetzesrevision sollen mittels ausreichend langer Übergangsfristen erreicht werden, um Renteneinbussen zu vermeiden.</p>
    • Einheitssatz der Altersgutschriften im BVG

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