Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern

ShortId
14.3664
Id
20143664
Updated
28.07.2023 14:59
Language
de
Title
Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern
AdditionalIndexing
1211;15;44;52;gefährlicher Stoff;Gesundheitsrisiko;Asbest;Entschädigung;Haftung
1
  • L05K1702010101, Asbest
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K06020104, gefährlicher Stoff
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit den Asbestfällen sind in den letzten Jahren die Grenzen aufgezeigt worden, welche im schweizerischen Haftpflichtrecht in Sachen Entschädigung für Spätschäden bestehen (siehe dazu: Benoît Chappuis/Franz Werro, Reas 2011, 139f.). In der Tat treten asbestbedingte Krankheiten (z. B. das Mesotheliom) erst 15 bis 40 Jahre nach der Asbesteinwirkung auf. Die heutigen, kurzen Verjährungsfristen (10 Jahre ab dem Tag der schädigenden Handlung; s. Art. 60 des Obligationenrechts) verunmöglichen eine vollumfängliche Entschädigung der Opfer nach Haftpflichtrecht.</p><p>Die kürzlich vom Bundesrat auf Antrag des Parlamentes vorgeschlagene Regelung (Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre ab der schädigenden Handlung) trägt den Besonderheiten der Asbesterkrankungen nicht Rechnung und kann keine gerechte Entschädigung der Opfer gewährleisten. So braucht das maligne Mesothelium des Brust- oder Bauchfells nach der Asbesteinwirkung durchschnittlich 35 Jahre bis zu seinem Ausbruch (Quelle: Suva). Aufgrund dieser langen Latenzzeit kann oftmals auch kein Verantwortlicher belangt werden, sei es, dass dieser nicht mehr existiert (z. B. weil die betreffende Firma Konkurs gemacht hat) oder dass die für einen Prozess erforderlichen Belege nicht aufbewahrt wurden (gesetzliche Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre; s. z. B. Art. 958f Abs. 1 des Obligationenrechts).</p><p>Angesichts dieser ungerechten und unerhörten Situation ist es Aufgabe der Schweiz, die Opfer vollumfänglich zu entschädigen, indem eigens für Erkrankungen, die sich klar auf Asbesteinwirkungen zurückführen lassen, ein Fonds eingerichtet wird, welcher jene Schadenposten nach Haftpflichtrecht vergütet, für welche die Opfer oder deren Angehörigen wegen der langen Latenzzeiten keine Entschädigung erhalten haben (aufgrund fehlender Verantwortlicher, Klageverjährungen, fehlender Belege usw.). Diesen verantwortungsvollen Weg hat das britische Parlament mit seiner "Mesothelioma Bill" eingeschlagen, an der sich der Bundesrat - mutatis mutandis - orientieren könnte.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Schwierigkeiten von Opfern von Spätschäden und insbesondere von Asbestopfern und ihren Angehörigen bei der Geltendmachung von Entschädigungen bewusst. So hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. November 2013 für künftige Fälle die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden auf 30 Jahre vorgeschlagen. Am 11. März 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass die geltende schweizerische Rechtsprechung zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Asbesterkrankungen das Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäss Artikel 6 Ziffer 1 EMRK verletzt.</p><p>Bei der Entschädigung von Asbestopfern steht die privatrechtliche Haftung von privaten Personen als Schadensverursacher im Vordergrund, insbesondere von Arbeitgebern gegenüber ihren Arbeitnehmenden. Die beantragte Errichtung eines staatlichen Fonds zur vollumfänglichen Entschädigung von Asbestopfern würde eine Abwälzung privater Verantwortung auf den Staat bedeuten, zumal die Motion die zentrale Frage der Finanzierung offenlässt und dabei auch unklar ist, ob und inwiefern Private gesetzlich zu Beitragsleistungen verpflichtet werden sollten und könnten. Nach Ansicht des Bundesrates sind die Probleme bei der Entschädigung von Asbestopfern durch die Schadensverursacher sowie die entsprechenden Versicherungen zu lösen. Daher ist den Asbestopfern und ihren Angehörigen in Umsetzung des eingangs erwähnten Urteils des EGMR mittels einer Sonderregelung im Verjährungsrecht eine materielle Beurteilung ihrer Entschädigungsansprüche durch ein Gericht zu ermöglichen. Eine solche Regelung könnte im Rahmen der laufenden Revision des Verjährungsrechts geschaffen werden.</p><p>Im Übrigen ist zu beachten, dass die meisten bisher bekannten Asbesterkrankungen berufsbedingt sind, und die überwiegende Mehrheit der Asbestopfer ist im Rahmen des schweizerischen Versicherungsmodells bei der Suva versichert und hat damit Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (u. a. Ersatz der Heilungskosten, Taggelder, Integritätsentschädigung). Die meisten Asbestopfer erhalten damit bereits nach geltendem Recht unabhängig von allfälligen, möglicherweise verjährten Zivilansprüchen verschiedene Entschädigungsleistungen. Auch gibt es schon heute aufgrund privater Eigeninitiative fondsähnliche Hilfseinrichtungen, die in Härtefällen Leistungen an bestimmte Asbestopfer ausrichten.</p><p>Zudem prüft der Bundesrat derzeit die Einberufung eines runden Tisches mit den Hauptakteuren mit dem Ziel, angemessene Lösungen für die Hilfe an Asbestopfer und ihre Angehörigen zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Fonds zur vollumfänglichen Entschädigung nach Haftpflichtrecht von Asbestopfern einzurichten, die gegenüber einem zivil- oder vertragsrechtlich Haftenden aufgrund abgelaufener Fristen keine oder nur eine teilweise Genugtuung geltend machen konnten. Der Bundesrat kann die näheren Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigung festlegen. Er bestimmt zudem die geeignetste Finanzierungsform für den Fonds.</p><p>Eine Minderheit (Huber, Brand, Egloff, Markwalder, Merlini, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit den Asbestfällen sind in den letzten Jahren die Grenzen aufgezeigt worden, welche im schweizerischen Haftpflichtrecht in Sachen Entschädigung für Spätschäden bestehen (siehe dazu: Benoît Chappuis/Franz Werro, Reas 2011, 139f.). In der Tat treten asbestbedingte Krankheiten (z. B. das Mesotheliom) erst 15 bis 40 Jahre nach der Asbesteinwirkung auf. Die heutigen, kurzen Verjährungsfristen (10 Jahre ab dem Tag der schädigenden Handlung; s. Art. 60 des Obligationenrechts) verunmöglichen eine vollumfängliche Entschädigung der Opfer nach Haftpflichtrecht.</p><p>Die kürzlich vom Bundesrat auf Antrag des Parlamentes vorgeschlagene Regelung (Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre ab der schädigenden Handlung) trägt den Besonderheiten der Asbesterkrankungen nicht Rechnung und kann keine gerechte Entschädigung der Opfer gewährleisten. So braucht das maligne Mesothelium des Brust- oder Bauchfells nach der Asbesteinwirkung durchschnittlich 35 Jahre bis zu seinem Ausbruch (Quelle: Suva). Aufgrund dieser langen Latenzzeit kann oftmals auch kein Verantwortlicher belangt werden, sei es, dass dieser nicht mehr existiert (z. B. weil die betreffende Firma Konkurs gemacht hat) oder dass die für einen Prozess erforderlichen Belege nicht aufbewahrt wurden (gesetzliche Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre; s. z. B. Art. 958f Abs. 1 des Obligationenrechts).</p><p>Angesichts dieser ungerechten und unerhörten Situation ist es Aufgabe der Schweiz, die Opfer vollumfänglich zu entschädigen, indem eigens für Erkrankungen, die sich klar auf Asbesteinwirkungen zurückführen lassen, ein Fonds eingerichtet wird, welcher jene Schadenposten nach Haftpflichtrecht vergütet, für welche die Opfer oder deren Angehörigen wegen der langen Latenzzeiten keine Entschädigung erhalten haben (aufgrund fehlender Verantwortlicher, Klageverjährungen, fehlender Belege usw.). Diesen verantwortungsvollen Weg hat das britische Parlament mit seiner "Mesothelioma Bill" eingeschlagen, an der sich der Bundesrat - mutatis mutandis - orientieren könnte.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Schwierigkeiten von Opfern von Spätschäden und insbesondere von Asbestopfern und ihren Angehörigen bei der Geltendmachung von Entschädigungen bewusst. So hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. November 2013 für künftige Fälle die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden auf 30 Jahre vorgeschlagen. Am 11. März 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass die geltende schweizerische Rechtsprechung zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Asbesterkrankungen das Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäss Artikel 6 Ziffer 1 EMRK verletzt.</p><p>Bei der Entschädigung von Asbestopfern steht die privatrechtliche Haftung von privaten Personen als Schadensverursacher im Vordergrund, insbesondere von Arbeitgebern gegenüber ihren Arbeitnehmenden. Die beantragte Errichtung eines staatlichen Fonds zur vollumfänglichen Entschädigung von Asbestopfern würde eine Abwälzung privater Verantwortung auf den Staat bedeuten, zumal die Motion die zentrale Frage der Finanzierung offenlässt und dabei auch unklar ist, ob und inwiefern Private gesetzlich zu Beitragsleistungen verpflichtet werden sollten und könnten. Nach Ansicht des Bundesrates sind die Probleme bei der Entschädigung von Asbestopfern durch die Schadensverursacher sowie die entsprechenden Versicherungen zu lösen. Daher ist den Asbestopfern und ihren Angehörigen in Umsetzung des eingangs erwähnten Urteils des EGMR mittels einer Sonderregelung im Verjährungsrecht eine materielle Beurteilung ihrer Entschädigungsansprüche durch ein Gericht zu ermöglichen. Eine solche Regelung könnte im Rahmen der laufenden Revision des Verjährungsrechts geschaffen werden.</p><p>Im Übrigen ist zu beachten, dass die meisten bisher bekannten Asbesterkrankungen berufsbedingt sind, und die überwiegende Mehrheit der Asbestopfer ist im Rahmen des schweizerischen Versicherungsmodells bei der Suva versichert und hat damit Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (u. a. Ersatz der Heilungskosten, Taggelder, Integritätsentschädigung). Die meisten Asbestopfer erhalten damit bereits nach geltendem Recht unabhängig von allfälligen, möglicherweise verjährten Zivilansprüchen verschiedene Entschädigungsleistungen. Auch gibt es schon heute aufgrund privater Eigeninitiative fondsähnliche Hilfseinrichtungen, die in Härtefällen Leistungen an bestimmte Asbestopfer ausrichten.</p><p>Zudem prüft der Bundesrat derzeit die Einberufung eines runden Tisches mit den Hauptakteuren mit dem Ziel, angemessene Lösungen für die Hilfe an Asbestopfer und ihre Angehörigen zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Fonds zur vollumfänglichen Entschädigung nach Haftpflichtrecht von Asbestopfern einzurichten, die gegenüber einem zivil- oder vertragsrechtlich Haftenden aufgrund abgelaufener Fristen keine oder nur eine teilweise Genugtuung geltend machen konnten. Der Bundesrat kann die näheren Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigung festlegen. Er bestimmt zudem die geeignetste Finanzierungsform für den Fonds.</p><p>Eine Minderheit (Huber, Brand, Egloff, Markwalder, Merlini, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern

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