Ergänzung von Artikel 260bis StGB (Art. 187 StGB, "Sexuelle Handlungen mit Kindern")

ShortId
14.3665
Id
20143665
Updated
28.07.2023 14:59
Language
de
Title
Ergänzung von Artikel 260bis StGB (Art. 187 StGB, "Sexuelle Handlungen mit Kindern")
AdditionalIndexing
1216;28;Strafrecht (speziell);Kind;Strafe;sexuelle Gewalt
1
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L03K050102, Strafrecht (speziell)
  • L05K0107010205, Kind
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Motion verlangt, dass der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB, SR 311.0) in den Deliktskatalog von Artikel 260bis StGB, "strafbare Vorbereitungshandlungen", aufgenommen wird.</p><p>Die Vorbereitung von Verbrechen ist normalerweise erst strafbar, wenn mindestens ein Versuch vorliegt, d. h. wenn der Täter oder die Täterin den letzten entscheidenden Schritt getan hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Artikel 260bis StGB stellt für einen abschliessenden Katalog von schweren Verbrechen insofern eine Ausnahme dar, als die Strafbarkeit früher ansetzt und bereits bestimmte qualifizierte Vorbereitungshandlungen, d. h. planmässige, konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen, mit Strafe bedroht werden. Es geht dabei um besonders schwere Delikte, deren Begehung in der Regel mit komplizierten und aufwendigen Vorbereitungsarbeiten verbunden ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Strafbestimmung im Titel "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" angesiedelt ist und ihre Verletzung mit einer hohen Strafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) bedroht ist. Artikel 260bis ist somit für eine beschränkte Anzahl von besonders gelagerten Verbrechen bestimmt und seine Anwendung sollte sich darauf beschränken. Die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht unproblematisch und sollte nur in Ausnahmefällen stattfinden.</p><p>Die Strafnorm von Artikel 187 StGB kann nicht als besonders schwer im Sinne von Artikel 260bis StGB bezeichnet werden. Dies ergibt sich zum einen aus der Strafdrohung. Sexuelle Handlungen mit Kindern werden wie strafbare Vorbereitungshandlungen nach Artikel 260bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Die Aufnahme von Artikel 187 StGB in die Liste von Artikel 260bis StGB würde somit dazu führen, dass in diesem Fall der Täter einer blossen Vorbereitungshandlung der gleichen Strafdrohung unterliegen würde, wie wenn er sein schuldhaftes Verhalten zu Ende geführt hätte. Das ist nicht sachgerecht. Zum andern ist die Erfüllung des Tatbestandes von Artikel 187 StGB kaum je mit planmässigen, konkreten technischen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinne von Artikel 260bis StGB verbunden bzw. ist dies im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern schwer vorstellbar.</p><p>Der Bundesrat hat sich bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der Lanzarote-Konvention eingehend mit der Frage befasst, ob eine Vorverlagerung der Strafbarkeit sexueller Handlungen mit Kindern erforderlich ist. Er hat diese Frage negativ beantwortet. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf einer Änderung des Strafgesetzbuches mit folgendem Inhalt vorzulegen:</p><p>Artikel 260bis Absatz 1 Buchstabe. fbis (neu)</p><p>1. (Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:)</p><p>a. bis f. unverändert</p><p>fbis. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187)</p><p>g. bis j. unverändert</p><p>2. und 3. unverändert</p>
  • Ergänzung von Artikel 260bis StGB (Art. 187 StGB, "Sexuelle Handlungen mit Kindern")
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Motion verlangt, dass der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB, SR 311.0) in den Deliktskatalog von Artikel 260bis StGB, "strafbare Vorbereitungshandlungen", aufgenommen wird.</p><p>Die Vorbereitung von Verbrechen ist normalerweise erst strafbar, wenn mindestens ein Versuch vorliegt, d. h. wenn der Täter oder die Täterin den letzten entscheidenden Schritt getan hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Artikel 260bis StGB stellt für einen abschliessenden Katalog von schweren Verbrechen insofern eine Ausnahme dar, als die Strafbarkeit früher ansetzt und bereits bestimmte qualifizierte Vorbereitungshandlungen, d. h. planmässige, konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen, mit Strafe bedroht werden. Es geht dabei um besonders schwere Delikte, deren Begehung in der Regel mit komplizierten und aufwendigen Vorbereitungsarbeiten verbunden ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Strafbestimmung im Titel "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" angesiedelt ist und ihre Verletzung mit einer hohen Strafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) bedroht ist. Artikel 260bis ist somit für eine beschränkte Anzahl von besonders gelagerten Verbrechen bestimmt und seine Anwendung sollte sich darauf beschränken. Die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht unproblematisch und sollte nur in Ausnahmefällen stattfinden.</p><p>Die Strafnorm von Artikel 187 StGB kann nicht als besonders schwer im Sinne von Artikel 260bis StGB bezeichnet werden. Dies ergibt sich zum einen aus der Strafdrohung. Sexuelle Handlungen mit Kindern werden wie strafbare Vorbereitungshandlungen nach Artikel 260bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Die Aufnahme von Artikel 187 StGB in die Liste von Artikel 260bis StGB würde somit dazu führen, dass in diesem Fall der Täter einer blossen Vorbereitungshandlung der gleichen Strafdrohung unterliegen würde, wie wenn er sein schuldhaftes Verhalten zu Ende geführt hätte. Das ist nicht sachgerecht. Zum andern ist die Erfüllung des Tatbestandes von Artikel 187 StGB kaum je mit planmässigen, konkreten technischen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinne von Artikel 260bis StGB verbunden bzw. ist dies im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern schwer vorstellbar.</p><p>Der Bundesrat hat sich bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der Lanzarote-Konvention eingehend mit der Frage befasst, ob eine Vorverlagerung der Strafbarkeit sexueller Handlungen mit Kindern erforderlich ist. Er hat diese Frage negativ beantwortet. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf einer Änderung des Strafgesetzbuches mit folgendem Inhalt vorzulegen:</p><p>Artikel 260bis Absatz 1 Buchstabe. fbis (neu)</p><p>1. (Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:)</p><p>a. bis f. unverändert</p><p>fbis. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187)</p><p>g. bis j. unverändert</p><p>2. und 3. unverändert</p>
    • Ergänzung von Artikel 260bis StGB (Art. 187 StGB, "Sexuelle Handlungen mit Kindern")

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