Bundesgericht. Dissenting Opinions

ShortId
14.3667
Id
20143667
Updated
25.06.2025 00:00
Language
de
Title
Bundesgericht. Dissenting Opinions
AdditionalIndexing
12;1221;Rechtsprechung;Urteil;Bundesgericht
1
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L03K050403, Urteil
  • L04K05040303, Rechtsprechung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Abgabe einer Dissenting Opinion durch ein am Entscheid beteiligtes Gerichtsmitglied ist nur dann möglich, wenn eine öffentliche und mündliche Urteilsberatung stattgefunden hat. Eine solche erfolgt auf Anordnung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten, auf Verlangen einer Richterin oder eines Richters oder wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (Art. 58 BGG). In mündlicher Form werden abweichende Meinungen also schon nach geltendem Recht publik.</p><p>Der Anteil der öffentlich beratenen Entscheide des Bundesgerichtes liegt seit Längerem bei knapp einem Prozent. Unter den öffentlich beratenen Entscheiden gibt es aber auch solche, denen alle beteiligten Richter und Richterinnen zugestimmt haben. Bei den blossen Mehrheitsentscheiden bliebe es den unterlegenen Richtern und Richterinnen überlassen, ob sie dem schriftlichen Urteil eine Dissenting Opinion beifügen wollen oder nicht. Die Motion betrifft somit nur relativ wenige Fälle und beschränkt sich darauf, für eine bereits bestehende Publizität die Möglichkeit der schriftlichen Verankerung vorzusehen.</p><p>Mit der Annahme der Motion kann ein wichtiger Beitrag zur Transparenz geleistet werden. Es gilt aber auch zu bedenken, dass schriftliche, in die Urteilssammlungen aufgenommene und namentlich bezeichnete Dissenting Opinions es möglich machen, mit wenig Aufwand Profile des Urteilsverhaltens der Richter und Richterinnen zu erstellen. Zudem besteht das Risiko, dass die Richterinnen und Richter dadurch vermehrt veranlasst werden, ihre Haltung mit Dissenting Opinions zu dokumentieren, und so zu einer weiteren Belastung des Gerichtsbetriebes beigetragen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf einer Änderung des BGG vorzubereiten, damit Urteile des Bundesgerichtes auch abweichende Meinungen (Dissenting Opinions) wiedergeben können. </p><p>Eine Minderheit (Brand, Guhl, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Stamm, von Graffenried) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Bundesgericht. Dissenting Opinions
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Abgabe einer Dissenting Opinion durch ein am Entscheid beteiligtes Gerichtsmitglied ist nur dann möglich, wenn eine öffentliche und mündliche Urteilsberatung stattgefunden hat. Eine solche erfolgt auf Anordnung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten, auf Verlangen einer Richterin oder eines Richters oder wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (Art. 58 BGG). In mündlicher Form werden abweichende Meinungen also schon nach geltendem Recht publik.</p><p>Der Anteil der öffentlich beratenen Entscheide des Bundesgerichtes liegt seit Längerem bei knapp einem Prozent. Unter den öffentlich beratenen Entscheiden gibt es aber auch solche, denen alle beteiligten Richter und Richterinnen zugestimmt haben. Bei den blossen Mehrheitsentscheiden bliebe es den unterlegenen Richtern und Richterinnen überlassen, ob sie dem schriftlichen Urteil eine Dissenting Opinion beifügen wollen oder nicht. Die Motion betrifft somit nur relativ wenige Fälle und beschränkt sich darauf, für eine bereits bestehende Publizität die Möglichkeit der schriftlichen Verankerung vorzusehen.</p><p>Mit der Annahme der Motion kann ein wichtiger Beitrag zur Transparenz geleistet werden. Es gilt aber auch zu bedenken, dass schriftliche, in die Urteilssammlungen aufgenommene und namentlich bezeichnete Dissenting Opinions es möglich machen, mit wenig Aufwand Profile des Urteilsverhaltens der Richter und Richterinnen zu erstellen. Zudem besteht das Risiko, dass die Richterinnen und Richter dadurch vermehrt veranlasst werden, ihre Haltung mit Dissenting Opinions zu dokumentieren, und so zu einer weiteren Belastung des Gerichtsbetriebes beigetragen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf einer Änderung des BGG vorzubereiten, damit Urteile des Bundesgerichtes auch abweichende Meinungen (Dissenting Opinions) wiedergeben können. </p><p>Eine Minderheit (Brand, Guhl, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Stamm, von Graffenried) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
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