Freiwillige Positivdeklaration auch für ausländische Lebensmittel

ShortId
14.3669
Id
20143669
Updated
24.06.2025 23:53
Language
de
Title
Freiwillige Positivdeklaration auch für ausländische Lebensmittel
AdditionalIndexing
15;55;52;Land- und Forstwirtschaft;Lebensmitteldeklaration;Fleischerzeugnis;Einfuhr;Tierschutz
1
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L05K1402030306, Fleischerzeugnis
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L02K1401, Land- und Forstwirtschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schweizer Produzenten können heute schon von den Vorteilen einer Positivdeklaration nach Artikel 16a des Landwirtschaftsgesetzes profitieren. Dies ermöglicht es ihnen, auf freiwilliger Basis ihre Produkte über eine entsprechende Kennzeichnung zu fördern, wenn diese höhere Anforderungen erfüllen, als die Schweizer Rechtsnormen verlangen. Dies betrifft beispielsweise die Kriterien für den Schutz der Umwelt, den Tierschutz und die Lebensmittelsicherheit. </p><p>Die Schweizer Bevölkerung ist heute besonders sensibel auf die Qualität von Verbraucherprodukten. Gleichzeitig hat sich der Verbrauch globalisiert. Die Produktequalität sollte sowohl die schweizerischen als auch die ausländischen Produkte betreffen. Zur Verbesserung der Qualität bei importierten Produkten in Bezug zum Beispiel auf Lebensqualität der Tiere oder Lebensmittelsicherheit wäre es angebracht, dass auch die Importeure von ausländischen Produkten die Vorteile einer Positivdeklaration nutzen könnten.</p>
  • <p>Artikel 16a des Landwirtschaftsgesetzes (Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden) und Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes (Besondere Kennzeichnung, Etikettierung) gelten sowohl für einheimische als auch für importierte Produkte (vgl. namentlich BBl 2004 7072). Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes (Hinweise für Produkte aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden) betrifft hingegen ausschliesslich ausländische Produkte, die internationalen Verpflichtungen werden aber eingehalten. Aufgrund von Artikel 16a des Landwirtschaftsgesetzes können Importeure von ausländischen Produkten bereits heute die Vorteile einer Positiv-Etikettierung nutzen.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, einen Bericht zu verfassen über die Möglichkeiten, die Produzenten und Importeuren rechtlich offenstehen, um ihre Produkte freiwillig positiv zu etikettieren, und den Zusammenhang zwischen den verschiedenen erwähnten Artikeln darzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die aktuelle Situation der Etikettierung eingeführter Produkte zu erstellen und die Möglichkeiten für eine allfällige Erweiterung der Artikel 16a und 18 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) sowie von Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes (LMG) aufzuzeigen, um eine freiwillige Positivetikettierung für ausländische Produkte zu ermöglichen.</p>
  • Freiwillige Positivdeklaration auch für ausländische Lebensmittel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schweizer Produzenten können heute schon von den Vorteilen einer Positivdeklaration nach Artikel 16a des Landwirtschaftsgesetzes profitieren. Dies ermöglicht es ihnen, auf freiwilliger Basis ihre Produkte über eine entsprechende Kennzeichnung zu fördern, wenn diese höhere Anforderungen erfüllen, als die Schweizer Rechtsnormen verlangen. Dies betrifft beispielsweise die Kriterien für den Schutz der Umwelt, den Tierschutz und die Lebensmittelsicherheit. </p><p>Die Schweizer Bevölkerung ist heute besonders sensibel auf die Qualität von Verbraucherprodukten. Gleichzeitig hat sich der Verbrauch globalisiert. Die Produktequalität sollte sowohl die schweizerischen als auch die ausländischen Produkte betreffen. Zur Verbesserung der Qualität bei importierten Produkten in Bezug zum Beispiel auf Lebensqualität der Tiere oder Lebensmittelsicherheit wäre es angebracht, dass auch die Importeure von ausländischen Produkten die Vorteile einer Positivdeklaration nutzen könnten.</p>
    • <p>Artikel 16a des Landwirtschaftsgesetzes (Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden) und Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes (Besondere Kennzeichnung, Etikettierung) gelten sowohl für einheimische als auch für importierte Produkte (vgl. namentlich BBl 2004 7072). Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes (Hinweise für Produkte aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden) betrifft hingegen ausschliesslich ausländische Produkte, die internationalen Verpflichtungen werden aber eingehalten. Aufgrund von Artikel 16a des Landwirtschaftsgesetzes können Importeure von ausländischen Produkten bereits heute die Vorteile einer Positiv-Etikettierung nutzen.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, einen Bericht zu verfassen über die Möglichkeiten, die Produzenten und Importeuren rechtlich offenstehen, um ihre Produkte freiwillig positiv zu etikettieren, und den Zusammenhang zwischen den verschiedenen erwähnten Artikeln darzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die aktuelle Situation der Etikettierung eingeführter Produkte zu erstellen und die Möglichkeiten für eine allfällige Erweiterung der Artikel 16a und 18 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) sowie von Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes (LMG) aufzuzeigen, um eine freiwillige Positivetikettierung für ausländische Produkte zu ermöglichen.</p>
    • Freiwillige Positivdeklaration auch für ausländische Lebensmittel

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