Arbeitszeiterfassung. Sofortige Ergänzung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

ShortId
14.3677
Id
20143677
Updated
28.07.2023 15:00
Language
de
Title
Arbeitszeiterfassung. Sofortige Ergänzung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
AdditionalIndexing
44;Arbeitszeit;Arbeitszeitmodell;Arbeitsbedingungen und Arbeitsorganisation
1
  • L05K0702050302, Arbeitszeit
  • L06K070205030201, Arbeitszeitmodell
  • L03K070205, Arbeitsbedingungen und Arbeitsorganisation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Durchsetzung der nicht mehr zeitgemässen Arbeitszeiterfassungskontrollen droht diesen Herbst zu eskalieren und langfristig Tausende Arbeitsplätze zu gefährden. Das Schweizer Arbeitsschutzrecht ist eine Industriegesetzgebung aus dem letzten Jahrhundert, die den Realitäten in der modernen Arbeitswelt nicht mehr gerecht wird. Diese hat sich in den letzten Jahrzehnten mit dem Ausbau des Dienstleistungssektors, der Entwicklung der sogenannten Wissensarbeit sowie mit der Einführung von neuen Technologien und modernen Kommunikationsmitteln grundlegend verändert. Zudem teilen sich Frauen und Männer aufgrund des gesellschaftlichen Wandels vermehrt die Erwerbs- und Familienarbeit, wodurch sich neue Bedürfnisse betreffend die Flexibilität der Arbeitsorganisation ergeben. All diese Entwicklungen führten zu neuen Führungs- und Arbeitsformen, bei denen nicht mehr nur die blosse Anwesenheit, sondern vermehrt die eigenverantwortliche Zielerreichung im Vordergrund steht. Die Modalitäten der Arbeitsgestaltung können in diesem von Vertrauen geprägten Modell von den Mitarbeitenden zunehmend selber bestimmt werden. Die in Artikel 73 ArGV 1 festgehaltene Pflicht zur minutengenauen Erfassung der Arbeitszeit passt nicht mehr in dieses gewandelte Bild der Arbeitswelt. Um den modernen Arbeitsformen Rechnung zu tragen, bedarf es einer sofortigen Verordnungs-Ergänzung, während die laufenden Revisionsarbeiten fortgeführt werden sollen. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint es als zielführend, die für die verschiedenen Branchen sinnvollen Regelungen durch separate sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen festlegen zu lassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass die in Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) aufgeführten Modalitäten für die Arbeitszeiterfassung an die Enwicklungen der Arbeitswelt anzupassen sind. Eine sofortige Verordnungsanpassung im Sinne der Motion ist aus Sicht des Bundesrates jedoch kein gangbarer Weg, um dieses Ziel zu erreichen.</p><p>Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält - als Teil des öffentlichen Rechts - zwingende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden. Artikel 46 ArG stellt die gesetzliche Grundlage für die Dokumentations- bzw. Arbeitszeiterfassungspflicht dar. Diese Bestimmung sieht jedoch für die Regelung der Modalitäten der Arbeitszeiterfassung keine Delegation an die Sozialpartner vor. Daher fehlt die gesetzliche Grundlage für das Anliegen der Motion.</p><p>Der Bundesrat betrachtet deshalb die vorgeschlagene Verordnungsanpassung als nicht zielführend. Er will die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Hinblick auf eine Verordnungsrevision abwarten. Die Frage einer allfälligen Revision von Artikel 46 ArG wird sich im Rahmen der hängigen Motionen Aeschi Thomas 13.3708 und Niederberger 13.4104 zu einem späteren Zeitpunkt stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) dahingehend anzupassen, dass die Bestimmungen betreffend Arbeitszeiterfassung den heute neuen Arbeitsmodellen gerecht werden. Konkret sollen in Artikel 73 der ArGV 1 die Absätze c, d und e dort nicht zur Anwendung kommen, wo ein Arbeitgeber sozialpartnerschaftlich mit einem Arbeitnehmerverband durch separate Vereinbarung die Handhabung der Arbeitszeiterfassung regelt. Dabei muss minimal das Recht des Arbeitnehmers auf eine individuelle Arbeitszeiterfassung auf dessen Verlangen gewährt werden. Diese Verordnungs-Ergänzung soll schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden, und heute praktizierte Handhabungen sollen mit einer Übergangsfrist zugelassen sein.</p>
  • Arbeitszeiterfassung. Sofortige Ergänzung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Durchsetzung der nicht mehr zeitgemässen Arbeitszeiterfassungskontrollen droht diesen Herbst zu eskalieren und langfristig Tausende Arbeitsplätze zu gefährden. Das Schweizer Arbeitsschutzrecht ist eine Industriegesetzgebung aus dem letzten Jahrhundert, die den Realitäten in der modernen Arbeitswelt nicht mehr gerecht wird. Diese hat sich in den letzten Jahrzehnten mit dem Ausbau des Dienstleistungssektors, der Entwicklung der sogenannten Wissensarbeit sowie mit der Einführung von neuen Technologien und modernen Kommunikationsmitteln grundlegend verändert. Zudem teilen sich Frauen und Männer aufgrund des gesellschaftlichen Wandels vermehrt die Erwerbs- und Familienarbeit, wodurch sich neue Bedürfnisse betreffend die Flexibilität der Arbeitsorganisation ergeben. All diese Entwicklungen führten zu neuen Führungs- und Arbeitsformen, bei denen nicht mehr nur die blosse Anwesenheit, sondern vermehrt die eigenverantwortliche Zielerreichung im Vordergrund steht. Die Modalitäten der Arbeitsgestaltung können in diesem von Vertrauen geprägten Modell von den Mitarbeitenden zunehmend selber bestimmt werden. Die in Artikel 73 ArGV 1 festgehaltene Pflicht zur minutengenauen Erfassung der Arbeitszeit passt nicht mehr in dieses gewandelte Bild der Arbeitswelt. Um den modernen Arbeitsformen Rechnung zu tragen, bedarf es einer sofortigen Verordnungs-Ergänzung, während die laufenden Revisionsarbeiten fortgeführt werden sollen. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint es als zielführend, die für die verschiedenen Branchen sinnvollen Regelungen durch separate sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen festlegen zu lassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass die in Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) aufgeführten Modalitäten für die Arbeitszeiterfassung an die Enwicklungen der Arbeitswelt anzupassen sind. Eine sofortige Verordnungsanpassung im Sinne der Motion ist aus Sicht des Bundesrates jedoch kein gangbarer Weg, um dieses Ziel zu erreichen.</p><p>Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält - als Teil des öffentlichen Rechts - zwingende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden. Artikel 46 ArG stellt die gesetzliche Grundlage für die Dokumentations- bzw. Arbeitszeiterfassungspflicht dar. Diese Bestimmung sieht jedoch für die Regelung der Modalitäten der Arbeitszeiterfassung keine Delegation an die Sozialpartner vor. Daher fehlt die gesetzliche Grundlage für das Anliegen der Motion.</p><p>Der Bundesrat betrachtet deshalb die vorgeschlagene Verordnungsanpassung als nicht zielführend. Er will die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Hinblick auf eine Verordnungsrevision abwarten. Die Frage einer allfälligen Revision von Artikel 46 ArG wird sich im Rahmen der hängigen Motionen Aeschi Thomas 13.3708 und Niederberger 13.4104 zu einem späteren Zeitpunkt stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) dahingehend anzupassen, dass die Bestimmungen betreffend Arbeitszeiterfassung den heute neuen Arbeitsmodellen gerecht werden. Konkret sollen in Artikel 73 der ArGV 1 die Absätze c, d und e dort nicht zur Anwendung kommen, wo ein Arbeitgeber sozialpartnerschaftlich mit einem Arbeitnehmerverband durch separate Vereinbarung die Handhabung der Arbeitszeiterfassung regelt. Dabei muss minimal das Recht des Arbeitnehmers auf eine individuelle Arbeitszeiterfassung auf dessen Verlangen gewährt werden. Diese Verordnungs-Ergänzung soll schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden, und heute praktizierte Handhabungen sollen mit einer Übergangsfrist zugelassen sein.</p>
    • Arbeitszeiterfassung. Sofortige Ergänzung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

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