Kostenbeteiligung des Bundes bei den Massnahmen zur Ausrottung des Asiatischen Laubholzbockkäfers. Die Kantone können nicht bis 2016 warten!
- ShortId
-
14.3682
- Id
-
20143682
- Updated
-
14.11.2025 08:15
- Language
-
de
- Title
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Kostenbeteiligung des Bundes bei den Massnahmen zur Ausrottung des Asiatischen Laubholzbockkäfers. Die Kantone können nicht bis 2016 warten!
- AdditionalIndexing
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52;24;Pflanzenwelt;Schutz der Pflanzenwelt;öffentliche Finanzen;Bekämpfung der Umweltbelastungen
- 1
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- L04K06030312, Pflanzenwelt
- L03K060104, Bekämpfung der Umweltbelastungen
- L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
- L03K110802, öffentliche Finanzen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Schutz des Waldes ist eine Verbundaufgabe und wird daher von Bund und Kantonen wahrgenommen. Für die Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen wie dem Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB) ist unter anderem die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 27. Oktober 2010 (Pflanzenschutzverordnung, PSV; SR 916.20) massgebend. Artikel 42 der PSV weist den Kantonen diesbezüglich einen Vollzugsauftrag zu. Der Bund wiederum ist zuständig für den Grenzschutz und hat die Einfuhrkontrollen seit 2011 stark ausgebaut.</p><p>Die bestehenden Regelungen der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren sind teilweise lückenhaft und somit ungenügend. Der Bundesrat hat daher am 21. Mai 2014 eine Ergänzung des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) beantragt, um in diesen Bereichen die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Zudem soll die dringend notwendige Finanzierung von Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen zugunsten des Waldes durch den Bund auch ausserhalb des Schutzwaldes ermöglicht werden. Damit soll die heute geltende subventionsrechtliche Trennung von Schutzwald und Nichtschutzwald in diesem Bereich aufgehoben werden. Angestrebt wird die Inkraftsetzung im Jahr 2016. Ohne diese revidierte Rechtsgrundlage kann der Bund ausserhalb des Schutzwaldes grundsätzlich keine Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen zugunsten des Waldes finanzieren.</p><p>Der Bund kann sich bereits jetzt finanziell an den Überwachungsaufgaben in den bezeichneten Zonen (Kern-, Fokus- und Pufferzone) finanziell beteiligen, wenn Schutzwald gefährdet ist (Art. 37 Abs. 1 Bst. a WaG). Dieser rechtliche Spielraum soll ausgeschöpft werden. Die Beteiligung des Bundes richtet sich dabei nach dem Anteil des Schutzwaldes an der Gesamtwaldfläche innerhalb der bezeichneten Zonen. Falls der Schutzwald von einem Befall unmittelbar gefährdet oder betroffen ist, würde sich der Bund auch an den Bekämpfungskosten beteiligen.</p><p>Das Parlament hat gemäss Artikel 165 der Bundesverfassung (BV; SR 101) die Kompetenz, ein Gesetz als dringlich zu erklären und sofort in Kraft zu setzen, wenn dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet. Damit wäre eine frühere Umsetzung der Ergänzung des Waldgesetzes möglich. Allerdings hat sich die aktuelle Befallssituation durch den ALB für die Schweiz nicht erheblich verschärft. Die Befallsgebiete sind immer noch lokal begrenzt. Daher scheint es momentan nicht angezeigt, die Ergänzung des Waldgesetzes als dringlich zu erklären. Der neue Befallsherd in Marly unterstreicht aber die Wichtigkeit der Ergänzung des Waldgesetzes.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Kanton Freiburg ist ausserordentlich stark von der Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) betroffen. Der Schadorganismus, der alle Laubholzarten befällt, wurde 2011 in der Gemeinde Brünisried nachgewiesen. Diesen Sommer hat er ausserdem ein Gebiet der Gemeinde Marly in der Freiburger Agglomeration befallen, was einen dringlichen Grosseinsatz erforderte: In einem Umkreis von 100 Metern der Bäume mit einem Ausbohrloch mussten alle befallenen Bäume und solche mit einem hohen Befallsrisiko gefällt werden. Ausserdem müssen in einem Umkreis von 200 Metern um die Befallszone alle potenziellen Wirtspflanzen während vier Jahren nach dem Befall beobachtet werden. Die Bekämpfung des ALB ist eine internationale Herausforderung. Das Risiko einer Massenvermehrung stellt eine echte Bedrohung dar. Wird ein Wald befallen, besteht die einzige Lösung darin, grosse Flächen des Waldes zu roden und somit dessen Funktion aufs Spiel zu setzen. In Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben und den internationalen Empfehlungen hat der Kanton Freiburg dringende Massnahmen zur Ausrottung ergriffen. Allerdings trägt er die Kosten dafür (bereits jetzt mehrere Hunderttausend Franken) alleine, obwohl erwiesen wurde, dass der ALB durch Holzpaletten mit einer Markierung (die bedeutet, dass sie zur Abtötung jeglicher Organismen hätten erhitzt werden müssen) aus China nach Marly gebracht wurde. </p><p>Vom Bund unterstützte Massnahmen zur Ausrottung dieser Schadorganismen sind in der Revision des Waldgesetzes vorgesehen, die der Bundesversammlung diesen Herbst unterbreitet, jedoch erst 2016 in Kraft treten wird. Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Anerkennt der Bundesrat, dass die Schädlingsbekämpfung mehr als eine lokale oder regionale Aufgabe ist und dass die Zeit drängt?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, bereits 2014 Massnahmen zur Beteiligung des Bundes an den Kosten zur Ausrottung von Schadorganismen, insbesondere des ALB, für stark betroffene Kantone (Freiburg und Zürich) umzusetzen?</p><p>3. Falls nicht, ist er bereit, dies auf den 1. Januar 2015 zu tun?</p>
- Kostenbeteiligung des Bundes bei den Massnahmen zur Ausrottung des Asiatischen Laubholzbockkäfers. Die Kantone können nicht bis 2016 warten!
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Schutz des Waldes ist eine Verbundaufgabe und wird daher von Bund und Kantonen wahrgenommen. Für die Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen wie dem Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB) ist unter anderem die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 27. Oktober 2010 (Pflanzenschutzverordnung, PSV; SR 916.20) massgebend. Artikel 42 der PSV weist den Kantonen diesbezüglich einen Vollzugsauftrag zu. Der Bund wiederum ist zuständig für den Grenzschutz und hat die Einfuhrkontrollen seit 2011 stark ausgebaut.</p><p>Die bestehenden Regelungen der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren sind teilweise lückenhaft und somit ungenügend. Der Bundesrat hat daher am 21. Mai 2014 eine Ergänzung des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) beantragt, um in diesen Bereichen die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Zudem soll die dringend notwendige Finanzierung von Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen zugunsten des Waldes durch den Bund auch ausserhalb des Schutzwaldes ermöglicht werden. Damit soll die heute geltende subventionsrechtliche Trennung von Schutzwald und Nichtschutzwald in diesem Bereich aufgehoben werden. Angestrebt wird die Inkraftsetzung im Jahr 2016. Ohne diese revidierte Rechtsgrundlage kann der Bund ausserhalb des Schutzwaldes grundsätzlich keine Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen zugunsten des Waldes finanzieren.</p><p>Der Bund kann sich bereits jetzt finanziell an den Überwachungsaufgaben in den bezeichneten Zonen (Kern-, Fokus- und Pufferzone) finanziell beteiligen, wenn Schutzwald gefährdet ist (Art. 37 Abs. 1 Bst. a WaG). Dieser rechtliche Spielraum soll ausgeschöpft werden. Die Beteiligung des Bundes richtet sich dabei nach dem Anteil des Schutzwaldes an der Gesamtwaldfläche innerhalb der bezeichneten Zonen. Falls der Schutzwald von einem Befall unmittelbar gefährdet oder betroffen ist, würde sich der Bund auch an den Bekämpfungskosten beteiligen.</p><p>Das Parlament hat gemäss Artikel 165 der Bundesverfassung (BV; SR 101) die Kompetenz, ein Gesetz als dringlich zu erklären und sofort in Kraft zu setzen, wenn dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet. Damit wäre eine frühere Umsetzung der Ergänzung des Waldgesetzes möglich. Allerdings hat sich die aktuelle Befallssituation durch den ALB für die Schweiz nicht erheblich verschärft. Die Befallsgebiete sind immer noch lokal begrenzt. Daher scheint es momentan nicht angezeigt, die Ergänzung des Waldgesetzes als dringlich zu erklären. Der neue Befallsherd in Marly unterstreicht aber die Wichtigkeit der Ergänzung des Waldgesetzes.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Kanton Freiburg ist ausserordentlich stark von der Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) betroffen. Der Schadorganismus, der alle Laubholzarten befällt, wurde 2011 in der Gemeinde Brünisried nachgewiesen. Diesen Sommer hat er ausserdem ein Gebiet der Gemeinde Marly in der Freiburger Agglomeration befallen, was einen dringlichen Grosseinsatz erforderte: In einem Umkreis von 100 Metern der Bäume mit einem Ausbohrloch mussten alle befallenen Bäume und solche mit einem hohen Befallsrisiko gefällt werden. Ausserdem müssen in einem Umkreis von 200 Metern um die Befallszone alle potenziellen Wirtspflanzen während vier Jahren nach dem Befall beobachtet werden. Die Bekämpfung des ALB ist eine internationale Herausforderung. Das Risiko einer Massenvermehrung stellt eine echte Bedrohung dar. Wird ein Wald befallen, besteht die einzige Lösung darin, grosse Flächen des Waldes zu roden und somit dessen Funktion aufs Spiel zu setzen. In Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben und den internationalen Empfehlungen hat der Kanton Freiburg dringende Massnahmen zur Ausrottung ergriffen. Allerdings trägt er die Kosten dafür (bereits jetzt mehrere Hunderttausend Franken) alleine, obwohl erwiesen wurde, dass der ALB durch Holzpaletten mit einer Markierung (die bedeutet, dass sie zur Abtötung jeglicher Organismen hätten erhitzt werden müssen) aus China nach Marly gebracht wurde. </p><p>Vom Bund unterstützte Massnahmen zur Ausrottung dieser Schadorganismen sind in der Revision des Waldgesetzes vorgesehen, die der Bundesversammlung diesen Herbst unterbreitet, jedoch erst 2016 in Kraft treten wird. Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Anerkennt der Bundesrat, dass die Schädlingsbekämpfung mehr als eine lokale oder regionale Aufgabe ist und dass die Zeit drängt?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, bereits 2014 Massnahmen zur Beteiligung des Bundes an den Kosten zur Ausrottung von Schadorganismen, insbesondere des ALB, für stark betroffene Kantone (Freiburg und Zürich) umzusetzen?</p><p>3. Falls nicht, ist er bereit, dies auf den 1. Januar 2015 zu tun?</p>
- Kostenbeteiligung des Bundes bei den Massnahmen zur Ausrottung des Asiatischen Laubholzbockkäfers. Die Kantone können nicht bis 2016 warten!
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