Keine Einwanderung in unser Sozialsystem
- ShortId
-
14.3691
- Id
-
20143691
- Updated
-
28.07.2023 15:00
- Language
-
de
- Title
-
Keine Einwanderung in unser Sozialsystem
- AdditionalIndexing
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2811;2836;Ausländer/in;Zuwanderer/-in;Recht auf soziale Sicherheit;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Sozialhilfe
- 1
-
- L05K0108030301, Zuwanderer/-in
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05020309, Recht auf soziale Sicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Ausländergesetz kann Sozialhilfeabhängigkeit zum Verlust der ausländerrechtlichen Bewilligungen führen. Damit zeigt der Gesetzgeber schon heute seinen Willen, den Sozialhilfebezug von Einwanderern zu unterbinden. Dennoch waren im Jahr 2012 32 Prozent der Sozialhilfebezüger Einwanderer aus Drittstaaten (gegenüber 14 Prozent aus EU-/Efta-Staaten). Die Sozialhilfequote von Staatsangehörigen aus Drittstaaten entsprach 11,6 Prozent, der gesamtschweizerische Durchschnitt nur 3,1 Prozent. </p><p>Es muss daher dafür gesorgt werden, dass Einwanderer aus Drittstaaten zumindest für eine Anfangszeit von drei bis fünf Jahren keine Sozialhilfe beziehen können. Damit wäre eine quasi direkte Einwanderung in unser Sozialsystem endlich konsequent ausgeschlossen.</p>
- <p>Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bildet die Grundlage für die kantonale Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Gestützt darauf wird die öffentliche Sozialhilfe in den kantonalen Gesetzen über die Sozialhilfe geregelt.</p><p>Das Parlament hat es im Zuge der Diskussion eines Rahmengesetzes zur Sozialhilfe abgelehnt, dem Bund eine Regelungskompetenz zu erteilen (Motion SGK-N 12.3013, "Rahmengesetz für die Sozialhilfe"). Der Bundesrat hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 seine Bereitschaft erklärt, im Rahmen eines Berichtes zu prüfen, inwieweit ein Rahmengesetz zur Sozialhilfe den Kantonen von Nutzen sein könnte (Postulat SGK-N 13.4010, "Rahmengesetz für die Sozialhilfe"). Dabei ist auch die Frage nach einer Verfassungsgrundlage für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes Gegenstand dieser Prüfung.</p><p>Eine generelle Einschränkung des Anspruchs auf Sozialleistungen von Drittstaatangehörigen kann heute nur durch den kantonalen Gesetzgeber erfolgen (siehe auch Antwort zum Postulat der FDP-Liberalen Fraktion 14.3463, "Einwanderung aus Drittstaaten geschickt steuern"). Das Recht von anerkannten Flüchtlingen, die gleiche öffentliche Unterstützung wie Einheimische zu erhalten (Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30), sowie der Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV) können jedoch nicht eingeschränkt werden.</p><p>Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich der Nachweis einer Arbeitsstelle oder genügender finanzieller Mittel erforderlich. Ausgenommen sind anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig Aufgenommene, bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es ist jedoch das Ziel des Bundesrates, Personen aus dem Asylbereich vermehrt in den Arbeitsmarkt zu integrieren.</p><p>Die Kantone haben die Möglichkeit, Bewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern zu widerrufen oder nicht zu verlängern, wenn sie Sozialhilfeleistungen beziehen (Art. 62 Bst. e und 63 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Gemäss Praxis des Bundesgerichtes ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Dabei sind das Verschulden an der Situation, die bisherige Aufenthaltsdauer und die konkrete Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit zu prüfen.</p><p>Nach geltendem Recht ist es unzulässig, bei Sozialhilfeabhängigkeit eine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, wenn die betroffene Person sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Diese Regelung soll im Rahmen der an den Bundesrat zurückgewiesenen Revision des AuG aufgehoben werden (13.030 Ausländergesetz. Änderung. Integration). Der Bundesrat wurde unter anderem vom Parlament beauftragt, dieses Anliegen der parlamentarischen Initiative "Mehr Handlungsspielraum für die Behörden" (08.450) in die Zusatzbotschaft aufzunehmen.</p><p>Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass für den geforderten generellen Sozialhilfeausschluss von Personen aus Drittstaaten die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes fehlt. Zudem bestehen bereits im geltenden Ausländerrecht genügend Möglichkeiten, um die Sozialhilfeabhängigkeit beim Entscheid über den Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher Einwanderer aus Drittstaaten nach der Einreise für eine Anfangszeit von drei bis fünf Jahren von der Sozialhilfe ausschliesst.</p>
- Keine Einwanderung in unser Sozialsystem
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss dem Ausländergesetz kann Sozialhilfeabhängigkeit zum Verlust der ausländerrechtlichen Bewilligungen führen. Damit zeigt der Gesetzgeber schon heute seinen Willen, den Sozialhilfebezug von Einwanderern zu unterbinden. Dennoch waren im Jahr 2012 32 Prozent der Sozialhilfebezüger Einwanderer aus Drittstaaten (gegenüber 14 Prozent aus EU-/Efta-Staaten). Die Sozialhilfequote von Staatsangehörigen aus Drittstaaten entsprach 11,6 Prozent, der gesamtschweizerische Durchschnitt nur 3,1 Prozent. </p><p>Es muss daher dafür gesorgt werden, dass Einwanderer aus Drittstaaten zumindest für eine Anfangszeit von drei bis fünf Jahren keine Sozialhilfe beziehen können. Damit wäre eine quasi direkte Einwanderung in unser Sozialsystem endlich konsequent ausgeschlossen.</p>
- <p>Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bildet die Grundlage für die kantonale Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Gestützt darauf wird die öffentliche Sozialhilfe in den kantonalen Gesetzen über die Sozialhilfe geregelt.</p><p>Das Parlament hat es im Zuge der Diskussion eines Rahmengesetzes zur Sozialhilfe abgelehnt, dem Bund eine Regelungskompetenz zu erteilen (Motion SGK-N 12.3013, "Rahmengesetz für die Sozialhilfe"). Der Bundesrat hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 seine Bereitschaft erklärt, im Rahmen eines Berichtes zu prüfen, inwieweit ein Rahmengesetz zur Sozialhilfe den Kantonen von Nutzen sein könnte (Postulat SGK-N 13.4010, "Rahmengesetz für die Sozialhilfe"). Dabei ist auch die Frage nach einer Verfassungsgrundlage für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes Gegenstand dieser Prüfung.</p><p>Eine generelle Einschränkung des Anspruchs auf Sozialleistungen von Drittstaatangehörigen kann heute nur durch den kantonalen Gesetzgeber erfolgen (siehe auch Antwort zum Postulat der FDP-Liberalen Fraktion 14.3463, "Einwanderung aus Drittstaaten geschickt steuern"). Das Recht von anerkannten Flüchtlingen, die gleiche öffentliche Unterstützung wie Einheimische zu erhalten (Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30), sowie der Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV) können jedoch nicht eingeschränkt werden.</p><p>Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich der Nachweis einer Arbeitsstelle oder genügender finanzieller Mittel erforderlich. Ausgenommen sind anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig Aufgenommene, bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es ist jedoch das Ziel des Bundesrates, Personen aus dem Asylbereich vermehrt in den Arbeitsmarkt zu integrieren.</p><p>Die Kantone haben die Möglichkeit, Bewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern zu widerrufen oder nicht zu verlängern, wenn sie Sozialhilfeleistungen beziehen (Art. 62 Bst. e und 63 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Gemäss Praxis des Bundesgerichtes ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Dabei sind das Verschulden an der Situation, die bisherige Aufenthaltsdauer und die konkrete Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit zu prüfen.</p><p>Nach geltendem Recht ist es unzulässig, bei Sozialhilfeabhängigkeit eine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, wenn die betroffene Person sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Diese Regelung soll im Rahmen der an den Bundesrat zurückgewiesenen Revision des AuG aufgehoben werden (13.030 Ausländergesetz. Änderung. Integration). Der Bundesrat wurde unter anderem vom Parlament beauftragt, dieses Anliegen der parlamentarischen Initiative "Mehr Handlungsspielraum für die Behörden" (08.450) in die Zusatzbotschaft aufzunehmen.</p><p>Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass für den geforderten generellen Sozialhilfeausschluss von Personen aus Drittstaaten die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes fehlt. Zudem bestehen bereits im geltenden Ausländerrecht genügend Möglichkeiten, um die Sozialhilfeabhängigkeit beim Entscheid über den Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher Einwanderer aus Drittstaaten nach der Einreise für eine Anfangszeit von drei bis fünf Jahren von der Sozialhilfe ausschliesst.</p>
- Keine Einwanderung in unser Sozialsystem
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