Situation arbeitstätiger Auslandschweizerinnen und -schweizer in EU-Efta-Staaten. Mögliche Konsequenzen nach Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative

ShortId
14.3698
Id
20143698
Updated
28.07.2023 06:35
Language
de
Title
Situation arbeitstätiger Auslandschweizerinnen und -schweizer in EU-Efta-Staaten. Mögliche Konsequenzen nach Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative
AdditionalIndexing
2811;10;08;04;Auslandschweizer/in;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Beziehungen Schweiz-EU;Einwanderung;bilaterales Abkommen
1
  • L04K01080303, Einwanderung
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Insgesamt leben per 31. Dezember 2013 444 203 Schweizerinnen und Schweizer im EU-Efta-Raum. Es existiert keine Statistik über den Anteil Erwerbstätiger. Ende 2013 lebten 257 550 erwerbsfähige Schweizerinnen und Schweizer (18- bis 65-Jährige) im EU/Efta-Raum (Zahl der erwerbsfähigen Auslandschweizerinnen und -schweizer im Fürstentum Liechtenstein nicht inbegriffen, da diese nicht nach Altersgruppe registriert werden), was einem Anteil von rund 58 Prozent entspricht. Die grössten Gruppen von 18- bis 65-jährigen Auslandschweizerinnen und -schweizern leben in Frankreich (112 443), Deutschland (48 750), Italien (29 220), dem Vereinigten Königreich (19 561) und Spanien (12 588). (Detaillierte Zahlen zu allen Ländern sind unter folgendem Link abrufbar: <a href="https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aktuell/informationen_deseda.html/eda/fr/meta/news/2014/1/24/51764">https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aktuell/informationen_deseda.html/eda/fr/meta/news/2014/1/24/51764</a>.) </p><p>2. Im Jahr 2013 sind insgesamt 12 260 Schweizerinnen und Schweizer (alle Altersgruppen) in einen EU-Efta-Staat ausgewandert. Im Vergleich zum Vorjahr nahm diese Zahl um rund 2,3 Prozent ab. (Detaillierte Zahlen zu den Auswanderungen sind unter folgendem Link abrufbar: <a href="http://www.pxweb.bfs.admin.ch/Dialog/statfile.asp?lang=1">http://www.pxweb.bfs.admin.ch/Dialog/statfile.asp?lang=1</a>.) </p><p>3. Anhang II des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) resp. Anlage II des Anhangs K des Efta-Übereinkommens (SR 0.632.31) gewährleisten die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Dadurch wird sichergestellt, dass bei einem Arbeitsortwechsel innerhalb der EU/Efta keine Versicherungsansprüche verlorengehen. Die im EU/Efta-Raum erwerbstätigen Schweizerinnen und Schweizer zahlen in der Regel am Arbeitsort Beiträge an die Sozialversicherungen und haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Geldleistungen werden grundsätzlich auch dann gewährt, wenn sie in einem anderen als dem Land leben, das die Leistungen gewährt, ausser in der Arbeitslosenversicherung, in welcher das Territorialitätsprinzip gilt. Wichtig ist auch, dass Versicherungszeiten aus anderen Ländern für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung angerechnet werden.</p><p>4. Die wichtigsten persönlichen Vorteile stützen sich auf das FZA resp. das Efta-Übereinkommen, welches Rechtsansprüche in den Bereichen Einreise, Aufenthalt sowie Familiennachzug und einen Anspruch auf Gleichbehandlung beispielsweise beim Stellenantritt sowie die Koordination der Sozialversicherungen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen regelt. Ausserhalb der Personenfreizügigkeit entstehen dank den bilateralen Verträgen je nach Anwendungsbereich zahlreiche weitere Vorteile.</p><p>5. Bei einem Wegfall des FZA könnten sich Schweizer Staatsangehörige auf die unter diesem Abkommen erworbenen Ansprüche berufen ("droits acquis"). Die Anwartschaften müssten die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen regeln (siehe Art. 23 FZA).</p><p>Die Zulassung zum Arbeitsmarkt von Schweizerinnen und Schweizern ohne zweite Staatsbürgerschaft eines EU-Efta-Staates könnte jeder EU-Mitgliedstaat eigenständig regeln. Durch das uneinheitliche Zulassungssystem würden die Hürden zum europäischen Arbeitsmarkt für Schweizer Staatsangehörige grösser. Die heute gemäss FZA geltenden Rechte (siehe Antwort 4 oben) würden nicht mehr bestehen.</p><p>6. Bei einem Wegfall des FZA würde das seit dem 15. September 2014 unter Vorbehalt der Unterzeichnung vor Ende 2014 vorläufig angewendete Abkommen zur Beteiligung der Schweiz an den EU-Forschungsrahmenprogrammen ("Horizon-2020-Paket") hinfällig, und Forschende aus der Schweiz hätten keinen gleichberechtigten Zugang mehr zu Ausschreibungen und zu wichtigen Forschungsinfrastrukturen, namentlich im Energiebereich. Die Teilnahme von Schweizer Studierenden und weiteren Zielgruppen an einzelnen Projekten von Erasmus plus, dem EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, wäre weiterhin stark eingeschränkt. Die Schweiz hätte keinen Zugang zu den Zusammenarbeits- und Informationsnetzen auf strategischer Ebene und könnte keine Projektkoordination übernehmen. Im Bereich Forschung und Bildung hat die Internationalisierung in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Einen Spitzenplatz zu erzielen, wie ihn die Schweiz derzeit innehat, dürfte ohne eine starke internationale Vernetzung nicht mehr möglich sein. Dies würde den Hochschulen und dem Wirtschaftsstandort Schweiz schaden.</p><p>7. Die Personenfreizügigkeit und Schengen/Dublin sind nicht direkt miteinander verknüpft, und die Guillotineklausel der Bilateralen I gilt nicht für das Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen. Es gibt einige wenige rechtliche Querbezüge zwischen diesen Abkommen, die aber - gegenseitiges Einvernehmen vorausgesetzt - einer Fortführung der Assoziierung auch im Falle einer Kündigung des Freizügigkeitsabkommens nicht entgegenstehen sollten. Die EU-Kommission hat jedoch verschiedentlich eine politische Verbindung zwischen Schengen/Dublin und der Personenfreizügigkeit hergestellt. Es kann entsprechend nicht ausgeschlossen werden, dass eine Kündigung des Freizügigkeitsabkommens Auswirkungen auf die Schengen/Dublin-Assoziierung hätte, wobei festzuhalten gilt, dass sowohl die Schweiz wie auch die EU ein Interesse an einer Fortführung der gut funktionierenden Kooperation haben.</p><p>8. Der Bericht des Bundesrates über die Personenfreizügigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz vom 4. Juli 2012 (siehe <a href="http://biblio.parlament.ch/e-docs/365024.pdf">http://biblio.parlament.ch/e-docs/365024.pdf</a>) sowie der Bericht des Bundesrates über die Auslandschweizerpolitik vom 18. Juni 2010 (siehe <a href="https://biblio.parlament.ch/e-docs/352373.pdf">https://biblio.parlament.ch/e-docs/352373.pdf</a>) enthalten umfangreiche Informationen über die Bedeutung der Personenfreizügigkeit im Zusammenhang mit Auslandschweizerinnen und -schweizern. Diese Situation hat sich seither nicht massgeblich verändert. Aufgrund der laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Initiative "gegen Masseneinwanderung" und deren Auswirkungen auf das FZA ist der Bundesrat der Ansicht, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend ist, einen neuen Bericht zu diesem Thema zu erstellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gesamthaft leben rund 450 000 Schweizerinnen und Schweizer in EU-Efta-Staaten. Das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten, welches seit 2002 in Kraft ist, gibt den Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/Efta-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Die Personenfreizügigkeit brachte den Schweizerinnen und Schweizern, die in der EU arbeiten, grosse Vorteile. </p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross ist der Anteil arbeitstätiger Schweizer Staatsangehöriger in den einzelnen EU-Efta-Staaten (Auflistung nach Ländern)?</p><p>2. Wie viele Schweizerinnen und Schweizer wandern jährlich in den EU-Efta-Raum aus und machen somit von der Personenfreizügigkeit Gebrauch?</p><p>3. Welche Vorteile haben die arbeitstätigen Auslandschweizer dank der koordinierten Sozialversicherungen?</p><p>4. Gibt es weitere Vorteile, die dank der bilateralen Verträge entstehen?</p><p>5. Welche Nachteile hätten die Schweizerinnen und Schweizer in EU-Efta-Staaten, wenn das Personenfreizügigkeitsabkommen und damit die Bilateralen I wegfallen würden?</p><p>6. Welche Auswirkungen hätte ein Wegfall des Personenfreizügigkeitsabkommens für Schweizer Studierende und Forscherinnen und Forscher? </p><p>7. Welche Auswirkungen hätte die Kündigung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit auf das Schengen-Assoziierungsabkommen?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, einen ausführlichen Bericht zuhanden des Parlamentes und der Öffentlichkeit zu den obenstehenden Fragen und zur Bedeutung der Personenfreizügigkeit für die im europäischen Raum arbeitstätigen Schweizerinnen und Schweizer zu erstellen?</p>
  • Situation arbeitstätiger Auslandschweizerinnen und -schweizer in EU-Efta-Staaten. Mögliche Konsequenzen nach Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Insgesamt leben per 31. Dezember 2013 444 203 Schweizerinnen und Schweizer im EU-Efta-Raum. Es existiert keine Statistik über den Anteil Erwerbstätiger. Ende 2013 lebten 257 550 erwerbsfähige Schweizerinnen und Schweizer (18- bis 65-Jährige) im EU/Efta-Raum (Zahl der erwerbsfähigen Auslandschweizerinnen und -schweizer im Fürstentum Liechtenstein nicht inbegriffen, da diese nicht nach Altersgruppe registriert werden), was einem Anteil von rund 58 Prozent entspricht. Die grössten Gruppen von 18- bis 65-jährigen Auslandschweizerinnen und -schweizern leben in Frankreich (112 443), Deutschland (48 750), Italien (29 220), dem Vereinigten Königreich (19 561) und Spanien (12 588). (Detaillierte Zahlen zu allen Ländern sind unter folgendem Link abrufbar: <a href="https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aktuell/informationen_deseda.html/eda/fr/meta/news/2014/1/24/51764">https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aktuell/informationen_deseda.html/eda/fr/meta/news/2014/1/24/51764</a>.) </p><p>2. Im Jahr 2013 sind insgesamt 12 260 Schweizerinnen und Schweizer (alle Altersgruppen) in einen EU-Efta-Staat ausgewandert. Im Vergleich zum Vorjahr nahm diese Zahl um rund 2,3 Prozent ab. (Detaillierte Zahlen zu den Auswanderungen sind unter folgendem Link abrufbar: <a href="http://www.pxweb.bfs.admin.ch/Dialog/statfile.asp?lang=1">http://www.pxweb.bfs.admin.ch/Dialog/statfile.asp?lang=1</a>.) </p><p>3. Anhang II des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) resp. Anlage II des Anhangs K des Efta-Übereinkommens (SR 0.632.31) gewährleisten die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Dadurch wird sichergestellt, dass bei einem Arbeitsortwechsel innerhalb der EU/Efta keine Versicherungsansprüche verlorengehen. Die im EU/Efta-Raum erwerbstätigen Schweizerinnen und Schweizer zahlen in der Regel am Arbeitsort Beiträge an die Sozialversicherungen und haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Geldleistungen werden grundsätzlich auch dann gewährt, wenn sie in einem anderen als dem Land leben, das die Leistungen gewährt, ausser in der Arbeitslosenversicherung, in welcher das Territorialitätsprinzip gilt. Wichtig ist auch, dass Versicherungszeiten aus anderen Ländern für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung angerechnet werden.</p><p>4. Die wichtigsten persönlichen Vorteile stützen sich auf das FZA resp. das Efta-Übereinkommen, welches Rechtsansprüche in den Bereichen Einreise, Aufenthalt sowie Familiennachzug und einen Anspruch auf Gleichbehandlung beispielsweise beim Stellenantritt sowie die Koordination der Sozialversicherungen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen regelt. Ausserhalb der Personenfreizügigkeit entstehen dank den bilateralen Verträgen je nach Anwendungsbereich zahlreiche weitere Vorteile.</p><p>5. Bei einem Wegfall des FZA könnten sich Schweizer Staatsangehörige auf die unter diesem Abkommen erworbenen Ansprüche berufen ("droits acquis"). Die Anwartschaften müssten die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen regeln (siehe Art. 23 FZA).</p><p>Die Zulassung zum Arbeitsmarkt von Schweizerinnen und Schweizern ohne zweite Staatsbürgerschaft eines EU-Efta-Staates könnte jeder EU-Mitgliedstaat eigenständig regeln. Durch das uneinheitliche Zulassungssystem würden die Hürden zum europäischen Arbeitsmarkt für Schweizer Staatsangehörige grösser. Die heute gemäss FZA geltenden Rechte (siehe Antwort 4 oben) würden nicht mehr bestehen.</p><p>6. Bei einem Wegfall des FZA würde das seit dem 15. September 2014 unter Vorbehalt der Unterzeichnung vor Ende 2014 vorläufig angewendete Abkommen zur Beteiligung der Schweiz an den EU-Forschungsrahmenprogrammen ("Horizon-2020-Paket") hinfällig, und Forschende aus der Schweiz hätten keinen gleichberechtigten Zugang mehr zu Ausschreibungen und zu wichtigen Forschungsinfrastrukturen, namentlich im Energiebereich. Die Teilnahme von Schweizer Studierenden und weiteren Zielgruppen an einzelnen Projekten von Erasmus plus, dem EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, wäre weiterhin stark eingeschränkt. Die Schweiz hätte keinen Zugang zu den Zusammenarbeits- und Informationsnetzen auf strategischer Ebene und könnte keine Projektkoordination übernehmen. Im Bereich Forschung und Bildung hat die Internationalisierung in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Einen Spitzenplatz zu erzielen, wie ihn die Schweiz derzeit innehat, dürfte ohne eine starke internationale Vernetzung nicht mehr möglich sein. Dies würde den Hochschulen und dem Wirtschaftsstandort Schweiz schaden.</p><p>7. Die Personenfreizügigkeit und Schengen/Dublin sind nicht direkt miteinander verknüpft, und die Guillotineklausel der Bilateralen I gilt nicht für das Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen. Es gibt einige wenige rechtliche Querbezüge zwischen diesen Abkommen, die aber - gegenseitiges Einvernehmen vorausgesetzt - einer Fortführung der Assoziierung auch im Falle einer Kündigung des Freizügigkeitsabkommens nicht entgegenstehen sollten. Die EU-Kommission hat jedoch verschiedentlich eine politische Verbindung zwischen Schengen/Dublin und der Personenfreizügigkeit hergestellt. Es kann entsprechend nicht ausgeschlossen werden, dass eine Kündigung des Freizügigkeitsabkommens Auswirkungen auf die Schengen/Dublin-Assoziierung hätte, wobei festzuhalten gilt, dass sowohl die Schweiz wie auch die EU ein Interesse an einer Fortführung der gut funktionierenden Kooperation haben.</p><p>8. Der Bericht des Bundesrates über die Personenfreizügigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz vom 4. Juli 2012 (siehe <a href="http://biblio.parlament.ch/e-docs/365024.pdf">http://biblio.parlament.ch/e-docs/365024.pdf</a>) sowie der Bericht des Bundesrates über die Auslandschweizerpolitik vom 18. Juni 2010 (siehe <a href="https://biblio.parlament.ch/e-docs/352373.pdf">https://biblio.parlament.ch/e-docs/352373.pdf</a>) enthalten umfangreiche Informationen über die Bedeutung der Personenfreizügigkeit im Zusammenhang mit Auslandschweizerinnen und -schweizern. Diese Situation hat sich seither nicht massgeblich verändert. Aufgrund der laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Initiative "gegen Masseneinwanderung" und deren Auswirkungen auf das FZA ist der Bundesrat der Ansicht, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend ist, einen neuen Bericht zu diesem Thema zu erstellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gesamthaft leben rund 450 000 Schweizerinnen und Schweizer in EU-Efta-Staaten. Das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten, welches seit 2002 in Kraft ist, gibt den Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/Efta-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Die Personenfreizügigkeit brachte den Schweizerinnen und Schweizern, die in der EU arbeiten, grosse Vorteile. </p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross ist der Anteil arbeitstätiger Schweizer Staatsangehöriger in den einzelnen EU-Efta-Staaten (Auflistung nach Ländern)?</p><p>2. Wie viele Schweizerinnen und Schweizer wandern jährlich in den EU-Efta-Raum aus und machen somit von der Personenfreizügigkeit Gebrauch?</p><p>3. Welche Vorteile haben die arbeitstätigen Auslandschweizer dank der koordinierten Sozialversicherungen?</p><p>4. Gibt es weitere Vorteile, die dank der bilateralen Verträge entstehen?</p><p>5. Welche Nachteile hätten die Schweizerinnen und Schweizer in EU-Efta-Staaten, wenn das Personenfreizügigkeitsabkommen und damit die Bilateralen I wegfallen würden?</p><p>6. Welche Auswirkungen hätte ein Wegfall des Personenfreizügigkeitsabkommens für Schweizer Studierende und Forscherinnen und Forscher? </p><p>7. Welche Auswirkungen hätte die Kündigung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit auf das Schengen-Assoziierungsabkommen?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, einen ausführlichen Bericht zuhanden des Parlamentes und der Öffentlichkeit zu den obenstehenden Fragen und zur Bedeutung der Personenfreizügigkeit für die im europäischen Raum arbeitstätigen Schweizerinnen und Schweizer zu erstellen?</p>
    • Situation arbeitstätiger Auslandschweizerinnen und -schweizer in EU-Efta-Staaten. Mögliche Konsequenzen nach Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative

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