Die Wasserkraft auf politischen Irrwegen?
- ShortId
-
14.3699
- Id
-
20143699
- Updated
-
28.07.2023 06:34
- Language
-
de
- Title
-
Die Wasserkraft auf politischen Irrwegen?
- AdditionalIndexing
-
66;2446;Wassernutzung;Wasserkraft;Energiepreis
- 1
-
- L03K170507, Wasserkraft
- L04K06010504, Wassernutzung
- L05K1701010605, Energiepreis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Antwort des Bundesrates lässt einige Fragen offen. Vor allem ist es fragwürdig, dass via UREK-N Entscheid nun die Wasserkraft per KEV-Erhöhung unterstützt werden soll, während gleichzeitig via Wasserzinsen dieses Geld wieder abgeschöpft wird. Aus meiner Sicht werden durch Wasserzinsen rund 50 Millionen Franken zusätzlich ab 1. Januar 2015 fliessen, die KEV-Erhöhung dürfte etwa 50 bis 90 Millionen Franken pro Jahr für die Wasserkraft bringen. Dies sieht aus Sicht eines Bürgers danach aus, als würde einfach Geld von der einen Tasche des Staates in die andere gesteckt.</p>
- <p>Vorbemerkung: In der Interpellationsantwort wird davon ausgegangen, dass unter "KEV-Erhöhung" der Entscheid über die Förderung der Wasserkraft der nationalrätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-N) vom 25. August 2014 gemeint ist, der im Rahmen der Beratung des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 gefällt worden ist. Ausserdem wird davon ausgegangen, dass mit der in der Begründung angesprochenen Antwort des Bundesrates, die einige Fragen offen lasse, die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Schneeberger 14.3634, "Welche negativen Folgen der Wasserzinserhöhungen sind für die Finanzpolitik zu erwarten?", vom 20. Juni 2014, gemeint ist.</p><p>1. Die Kommission hat nicht eine Erhöhung der KEV-Fördergelder beschlossen, sondern die Ausweitung des Fördertatbestandes auf die Grosswasserkraft. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit sieht vor, höchstens 0,1 Rappen der 2,3 Rappen respektive rund 60 Millionen Franken pro Jahr, die als Netzzuschlag für die Förderung der erneuerbaren Energien erhoben werden können, als Investitionsbeiträge für Neu- und Ausbauten von Grosswasserkraft-Anlagen zu binden. Damit würde die vom Bundesrat vorgeschlagene Obergrenze für Investitionsbeiträge von 10 Megawatt aufgehoben, und alle Grosswasserkraftwerke - sowohl Neubauten wie auch erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen, ausser Pumpspeicherkraftwerken - könnten mit bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten vergütet werden.</p><p>2. Die Investitionsbeiträge für Grosswasserkraftwerke betragen gemäss Vorschlag der UREK-N maximal 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Teure Anlagen, die weit weg von der Rentabilität sind, werden daher kaum realisiert. Die weiteren Modalitäten der Vergütung wurden noch nicht im Detail geklärt.</p><p>3. Gemäss Bundesverfassung steht den Kantonen das Verfügungsrecht über die Wasserkräfte zu (vgl. Art. 76 Abs. 4 BV; SR 101). Sie können - in den Schranken der Bundesgesetzgebung - für die Wassernutzung einen Wasserzins erheben (vgl. Art. 49 des Wasserrechtsgesetzes; SR 721.80). Der Wasserzins ist jene Abgabe, welche der Konzessionsnehmer für die wirtschaftliche Ausnutzung der ihm verliehenen Wasserkräfte zu entrichten hat. Er ist gewissermassen das Entgelt, das für die Sondernutzung des an sich öffentlichen Rohstoffes "Wasserkraft" zu bezahlen ist. Die UREK-N hat kürzlich die Motion 14.3668, "Wasserzinsregelung ab 2019" eingereicht. Darin wird der Bundesrat aufgefordert, die Wasserzinsregelung nach 2019 unter Berücksichtigung der konkreten Lage der Wasserkraftwerke und der Förderungsmechanismen der Energiestrategie 2050 neu zu konzipieren. Der Bundesrat beantragt die Annahme dieser Motion und ist bereit, die künftige Ausgestaltung der Wasserzinsen vertieft zu prüfen.</p><p>4. Die Möglichkeit, Investitionsbeiträge oder eine Einmalvergütung zurückzufordern (Art. 33 Abs. 3 Bst. c des Entwurfs zum Energiegesetz; BBl 2013 7757), ist bei sämtlichen geförderten Technologien vorgesehen, also nicht nur bei den Wasserkraftanlagen, sondern auch bei Fotovoltaik- und Biomasseanlagen. Eine ähnliche Regelung - die Möglichkeite der nachträglichen Absenkung von Vergütungssätzen - existiert bereits heute für KEV-Anlagen, die übermässige Gewinne erwirtschaften (vgl. Art. 3e Abs. 5 der Energieverordnung; SR 730.01). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Regelung zu Rückstellungen zwingt, die die Wasserkraft wieder unrentabel machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie viel Geld wird durch die KEV-Erhöhung in die Wasserkraft fliessen? Kommt diese Förderung der Laufwasserkraft zugute und den Pumpspeichern? Nach welchen objektiven Kriterien werden die Gelder zugeteilt?</p><p>2. Wie wird sichergestellt, dass dieses Geld effektiv in jene Anlagen gesteckt wird, die wirtschaftlich am besten dastehen, und nicht in jene, die weit weg sind von einer Rentabilität?</p><p>3. Wäre nicht der einfachste Weg, die Erhöhung der Wasserzinsen auszusetzen und so jedes Jahr 50 Millionen Franken mehr "Luft" für die Konsumenten zu schaffen - sozusagen dank einer Steuersenkung?</p><p>4. Warum soll die Förderung der Wasserkraft an eine Rückforderungsklausel geknüpft werden und die Solarenergie nicht? Wieso gibt es diese Ungleichbehandlung? Wie lässt sich diese erklären? Zwingt diese nicht zu Rückstellungen, die die Wasserkraft wiederum unrentabel machen?</p>
- Die Wasserkraft auf politischen Irrwegen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Antwort des Bundesrates lässt einige Fragen offen. Vor allem ist es fragwürdig, dass via UREK-N Entscheid nun die Wasserkraft per KEV-Erhöhung unterstützt werden soll, während gleichzeitig via Wasserzinsen dieses Geld wieder abgeschöpft wird. Aus meiner Sicht werden durch Wasserzinsen rund 50 Millionen Franken zusätzlich ab 1. Januar 2015 fliessen, die KEV-Erhöhung dürfte etwa 50 bis 90 Millionen Franken pro Jahr für die Wasserkraft bringen. Dies sieht aus Sicht eines Bürgers danach aus, als würde einfach Geld von der einen Tasche des Staates in die andere gesteckt.</p>
- <p>Vorbemerkung: In der Interpellationsantwort wird davon ausgegangen, dass unter "KEV-Erhöhung" der Entscheid über die Förderung der Wasserkraft der nationalrätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-N) vom 25. August 2014 gemeint ist, der im Rahmen der Beratung des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 gefällt worden ist. Ausserdem wird davon ausgegangen, dass mit der in der Begründung angesprochenen Antwort des Bundesrates, die einige Fragen offen lasse, die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Schneeberger 14.3634, "Welche negativen Folgen der Wasserzinserhöhungen sind für die Finanzpolitik zu erwarten?", vom 20. Juni 2014, gemeint ist.</p><p>1. Die Kommission hat nicht eine Erhöhung der KEV-Fördergelder beschlossen, sondern die Ausweitung des Fördertatbestandes auf die Grosswasserkraft. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit sieht vor, höchstens 0,1 Rappen der 2,3 Rappen respektive rund 60 Millionen Franken pro Jahr, die als Netzzuschlag für die Förderung der erneuerbaren Energien erhoben werden können, als Investitionsbeiträge für Neu- und Ausbauten von Grosswasserkraft-Anlagen zu binden. Damit würde die vom Bundesrat vorgeschlagene Obergrenze für Investitionsbeiträge von 10 Megawatt aufgehoben, und alle Grosswasserkraftwerke - sowohl Neubauten wie auch erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen, ausser Pumpspeicherkraftwerken - könnten mit bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten vergütet werden.</p><p>2. Die Investitionsbeiträge für Grosswasserkraftwerke betragen gemäss Vorschlag der UREK-N maximal 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Teure Anlagen, die weit weg von der Rentabilität sind, werden daher kaum realisiert. Die weiteren Modalitäten der Vergütung wurden noch nicht im Detail geklärt.</p><p>3. Gemäss Bundesverfassung steht den Kantonen das Verfügungsrecht über die Wasserkräfte zu (vgl. Art. 76 Abs. 4 BV; SR 101). Sie können - in den Schranken der Bundesgesetzgebung - für die Wassernutzung einen Wasserzins erheben (vgl. Art. 49 des Wasserrechtsgesetzes; SR 721.80). Der Wasserzins ist jene Abgabe, welche der Konzessionsnehmer für die wirtschaftliche Ausnutzung der ihm verliehenen Wasserkräfte zu entrichten hat. Er ist gewissermassen das Entgelt, das für die Sondernutzung des an sich öffentlichen Rohstoffes "Wasserkraft" zu bezahlen ist. Die UREK-N hat kürzlich die Motion 14.3668, "Wasserzinsregelung ab 2019" eingereicht. Darin wird der Bundesrat aufgefordert, die Wasserzinsregelung nach 2019 unter Berücksichtigung der konkreten Lage der Wasserkraftwerke und der Förderungsmechanismen der Energiestrategie 2050 neu zu konzipieren. Der Bundesrat beantragt die Annahme dieser Motion und ist bereit, die künftige Ausgestaltung der Wasserzinsen vertieft zu prüfen.</p><p>4. Die Möglichkeit, Investitionsbeiträge oder eine Einmalvergütung zurückzufordern (Art. 33 Abs. 3 Bst. c des Entwurfs zum Energiegesetz; BBl 2013 7757), ist bei sämtlichen geförderten Technologien vorgesehen, also nicht nur bei den Wasserkraftanlagen, sondern auch bei Fotovoltaik- und Biomasseanlagen. Eine ähnliche Regelung - die Möglichkeite der nachträglichen Absenkung von Vergütungssätzen - existiert bereits heute für KEV-Anlagen, die übermässige Gewinne erwirtschaften (vgl. Art. 3e Abs. 5 der Energieverordnung; SR 730.01). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Regelung zu Rückstellungen zwingt, die die Wasserkraft wieder unrentabel machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie viel Geld wird durch die KEV-Erhöhung in die Wasserkraft fliessen? Kommt diese Förderung der Laufwasserkraft zugute und den Pumpspeichern? Nach welchen objektiven Kriterien werden die Gelder zugeteilt?</p><p>2. Wie wird sichergestellt, dass dieses Geld effektiv in jene Anlagen gesteckt wird, die wirtschaftlich am besten dastehen, und nicht in jene, die weit weg sind von einer Rentabilität?</p><p>3. Wäre nicht der einfachste Weg, die Erhöhung der Wasserzinsen auszusetzen und so jedes Jahr 50 Millionen Franken mehr "Luft" für die Konsumenten zu schaffen - sozusagen dank einer Steuersenkung?</p><p>4. Warum soll die Förderung der Wasserkraft an eine Rückforderungsklausel geknüpft werden und die Solarenergie nicht? Wieso gibt es diese Ungleichbehandlung? Wie lässt sich diese erklären? Zwingt diese nicht zu Rückstellungen, die die Wasserkraft wiederum unrentabel machen?</p>
- Die Wasserkraft auf politischen Irrwegen?
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