Keine modernen Söldner

ShortId
14.3702
Id
20143702
Updated
28.07.2023 14:58
Language
de
Title
Keine modernen Söldner
AdditionalIndexing
09;1216;Auslandschweizer/in;internationaler Konflikt;Militärstrafrecht;Militärdienst
1
  • L04K05010204, Militärstrafrecht
  • L04K04020310, Militärdienst
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L03K040102, internationaler Konflikt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das schweizerische Militärstrafgesetz verbietet es Schweizer Bürgern bereits heute, ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst einzutreten (Art. 94 des Militärstrafgesetzes). Diese Bestimmung muss dringend auch auf armeeähnliche, ideologisch motivierte Gruppierungen angewendet werden. Somit können alle Schweizer Bürger, die sich im Ausland ohne Erlaubnis des Bundesrates an Kampfhandlungen beteiligen, bestraft werden. Zudem muss zur Abschreckung das Strafmass deutlich angehoben werden. Das aktuelle Strafmass, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, ist deutlich zu niedrig und taugt nicht als Abschreckungsmassnahme.</p>
  • <p>Die Rechtsprechung des Militärkassationsgerichtes hat schon vor Jahrzehnten deutlich gemacht, dass Artikel 94 MStG nicht nur die Dienstleistung in einer fremden staatlichen Armee erfasst, sondern fremden Militärdienst überhaupt bestraft, also auch einen Dienst in von Exilregierungen militärisch organisierten Untergrundverbänden, in Söldnerheeren, in freiwilligen Formationen sowie in Kampfverbänden von politischen Parteien, religiösen und aufständischen Bewegungen usw. Die Bestimmung deckt bereits in der heutigen Fassung die in der Motion angeführten unerwünschten Handlungen und Dienstleistungen ab und erlaubt grundsätzlich deren Bestrafung, ohne dass eine Ergänzung notwendig wäre.</p><p>Eine massive Anhebung des Strafmasses (von drei auf zehn Jahre) für das Eintreten in fremden Militärdienst spiegelt in keiner Art und Weise den Unrechtsgehalt der konkreten Handlung und ist damit unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Eine sachliche Notwendigkeit, eine solch drakonische Erhöhung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich.</p><p>Verübt ein Schweizer im Ausland Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere Straftaten, so fällt er unter die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder des Militärstrafrechts und kann mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. Handelt es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz angehalten und verhaftet werden kann, ist die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ebenfalls gegeben. Die Schweiz ist damit bereits heute in der Lage, mit abschreckenden Sanktionen auf die Verübung von schweren Straftaten im Rahmen von bewaffneten Konflikten zu reagieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 94 des Militärstrafgesetzes anzupassen, sodass der Artikel analog auch auf die Teilnahme an Kampfhandlungen und Aktivitäten von armeeähnlichen, ideologisch motivierten Gruppierungen im Ausland, wie beispielsweise die IS-Miliz, angewendet werden kann.</p><p>Gleichzeitig soll der Bundesrat das Strafmass für die Teilnahme an solchen Aktivitäten auf mindestens zehn Jahre erhöhen.</p>
  • Keine modernen Söldner
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Militärstrafgesetz verbietet es Schweizer Bürgern bereits heute, ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst einzutreten (Art. 94 des Militärstrafgesetzes). Diese Bestimmung muss dringend auch auf armeeähnliche, ideologisch motivierte Gruppierungen angewendet werden. Somit können alle Schweizer Bürger, die sich im Ausland ohne Erlaubnis des Bundesrates an Kampfhandlungen beteiligen, bestraft werden. Zudem muss zur Abschreckung das Strafmass deutlich angehoben werden. Das aktuelle Strafmass, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, ist deutlich zu niedrig und taugt nicht als Abschreckungsmassnahme.</p>
    • <p>Die Rechtsprechung des Militärkassationsgerichtes hat schon vor Jahrzehnten deutlich gemacht, dass Artikel 94 MStG nicht nur die Dienstleistung in einer fremden staatlichen Armee erfasst, sondern fremden Militärdienst überhaupt bestraft, also auch einen Dienst in von Exilregierungen militärisch organisierten Untergrundverbänden, in Söldnerheeren, in freiwilligen Formationen sowie in Kampfverbänden von politischen Parteien, religiösen und aufständischen Bewegungen usw. Die Bestimmung deckt bereits in der heutigen Fassung die in der Motion angeführten unerwünschten Handlungen und Dienstleistungen ab und erlaubt grundsätzlich deren Bestrafung, ohne dass eine Ergänzung notwendig wäre.</p><p>Eine massive Anhebung des Strafmasses (von drei auf zehn Jahre) für das Eintreten in fremden Militärdienst spiegelt in keiner Art und Weise den Unrechtsgehalt der konkreten Handlung und ist damit unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Eine sachliche Notwendigkeit, eine solch drakonische Erhöhung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich.</p><p>Verübt ein Schweizer im Ausland Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere Straftaten, so fällt er unter die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder des Militärstrafrechts und kann mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. Handelt es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz angehalten und verhaftet werden kann, ist die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ebenfalls gegeben. Die Schweiz ist damit bereits heute in der Lage, mit abschreckenden Sanktionen auf die Verübung von schweren Straftaten im Rahmen von bewaffneten Konflikten zu reagieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 94 des Militärstrafgesetzes anzupassen, sodass der Artikel analog auch auf die Teilnahme an Kampfhandlungen und Aktivitäten von armeeähnlichen, ideologisch motivierten Gruppierungen im Ausland, wie beispielsweise die IS-Miliz, angewendet werden kann.</p><p>Gleichzeitig soll der Bundesrat das Strafmass für die Teilnahme an solchen Aktivitäten auf mindestens zehn Jahre erhöhen.</p>
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