Keine Wiedereinreise und Entzug des Aufenthaltsrechtes für Dschihadisten
- ShortId
-
14.3708
- Id
-
20143708
- Updated
-
28.07.2023 06:32
- Language
-
de
- Title
-
Keine Wiedereinreise und Entzug des Aufenthaltsrechtes für Dschihadisten
- AdditionalIndexing
-
09;2811;04;Terrorismus;Fundamentalismus;öffentliche Ordnung;Aufenthalt von Ausländern/-innen
- 1
-
- L04K04030108, Terrorismus
- L04K08020208, Fundamentalismus
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wird an den schweizerischen Aussengrenzen (Flughäfen) oder im Rahmen von polizeilichen Kontrollen an der Binnengrenze die Einreise verweigert. Bei visumpflichtigen Personen kann bereits im Rahmen des Visumverfahrens verhindert werden, dass Personen einreisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz gefährden. Statistisch werden diese Einreiseverweigerungen nicht erfasst.</p><p>Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) erlässt in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Einreiseverbote zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz. Seit 2001 werden im Schnitt jährlich 170 Verbote erlassen.</p><p>Das Bundesamt für Migration (BFM) erlässt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Jahr ungefähr 10 000 Einreiseverbote. Damit sollen unter anderem zukünftige Missachtungen der Rechtsordnung oder Verletzungen von öffentlichen oder privaten Verpflichtungen verhindert werden.</p><p>2. Der Bund verfügt zurzeit über keine Statistiken betreffend den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Kantonen. Der Bundesrat empfiehlt jedoch die Annahme der Motion Müri 13.3455, "Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern".</p><p>3. Extremistische oder terroristische Aktivitäten, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Ausland oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, begründen einen Entzug der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Gefährdung gegeben ist. Es reicht dabei aus, dass konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Behörden bekannt sind. Zudem erlischt die Aufenthalts- respektive die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer).</p><p>4. Das BFM, das Fedpol und die Bundesanwaltschaft sowie der NDB arbeiten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit eng und effizient zusammen. Der erforderliche Informationsaustausch ist jederzeit gewährleistet. Bei Visa- und Einreisegesuchen wird zudem regelmässig auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten mit einbezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) können Ausländerinnen und Ausländer nur in die Schweiz einreisen, wenn sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Zudem können gemäss Artikel 62 und Artikel 63 des AuG Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie oft wurde ausländischen Staatsbürgern aus diesem Grund seit 2001 die Einreise verwehrt?</p><p>2. Wie oft wurde ausländischen Staatsbürgern aus diesen Gründen seit 2001</p><p>a. die Aufenthaltsbewilligung entzogen?</p><p>b. die Niederlassungsbewilligung entzogen?</p><p>3. Ist eine nachweisbare Teilnahme an dschihadistischen Aktivitäten im In- und/oder Ausland Grund genug, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 62 oder 63 AuG zu entziehen?</p><p>4. Ist die Zusammenarbeit von Nachrichtendienst und Bundesanwaltschaft gewährleistet in diesem Bereich?</p>
- Keine Wiedereinreise und Entzug des Aufenthaltsrechtes für Dschihadisten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wird an den schweizerischen Aussengrenzen (Flughäfen) oder im Rahmen von polizeilichen Kontrollen an der Binnengrenze die Einreise verweigert. Bei visumpflichtigen Personen kann bereits im Rahmen des Visumverfahrens verhindert werden, dass Personen einreisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz gefährden. Statistisch werden diese Einreiseverweigerungen nicht erfasst.</p><p>Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) erlässt in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Einreiseverbote zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz. Seit 2001 werden im Schnitt jährlich 170 Verbote erlassen.</p><p>Das Bundesamt für Migration (BFM) erlässt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Jahr ungefähr 10 000 Einreiseverbote. Damit sollen unter anderem zukünftige Missachtungen der Rechtsordnung oder Verletzungen von öffentlichen oder privaten Verpflichtungen verhindert werden.</p><p>2. Der Bund verfügt zurzeit über keine Statistiken betreffend den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Kantonen. Der Bundesrat empfiehlt jedoch die Annahme der Motion Müri 13.3455, "Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern".</p><p>3. Extremistische oder terroristische Aktivitäten, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Ausland oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, begründen einen Entzug der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Gefährdung gegeben ist. Es reicht dabei aus, dass konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Behörden bekannt sind. Zudem erlischt die Aufenthalts- respektive die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer).</p><p>4. Das BFM, das Fedpol und die Bundesanwaltschaft sowie der NDB arbeiten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit eng und effizient zusammen. Der erforderliche Informationsaustausch ist jederzeit gewährleistet. Bei Visa- und Einreisegesuchen wird zudem regelmässig auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten mit einbezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) können Ausländerinnen und Ausländer nur in die Schweiz einreisen, wenn sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Zudem können gemäss Artikel 62 und Artikel 63 des AuG Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie oft wurde ausländischen Staatsbürgern aus diesem Grund seit 2001 die Einreise verwehrt?</p><p>2. Wie oft wurde ausländischen Staatsbürgern aus diesen Gründen seit 2001</p><p>a. die Aufenthaltsbewilligung entzogen?</p><p>b. die Niederlassungsbewilligung entzogen?</p><p>3. Ist eine nachweisbare Teilnahme an dschihadistischen Aktivitäten im In- und/oder Ausland Grund genug, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 62 oder 63 AuG zu entziehen?</p><p>4. Ist die Zusammenarbeit von Nachrichtendienst und Bundesanwaltschaft gewährleistet in diesem Bereich?</p>
- Keine Wiedereinreise und Entzug des Aufenthaltsrechtes für Dschihadisten
Back to List