Ausreisesperre für potenzielle Dschihad-Touristen
- ShortId
-
14.3711
- Id
-
20143711
- Updated
-
28.07.2023 14:58
- Language
-
de
- Title
-
Ausreisesperre für potenzielle Dschihad-Touristen
- AdditionalIndexing
-
09;10;2811;Terrorismus;Fundamentalismus;Islamismus;Staatsschutz
- 1
-
- L04K04030108, Terrorismus
- L04K08020208, Fundamentalismus
- L04K04030303, Staatsschutz
- L05K0106020201, Islamismus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es braucht ein Ausreiseverbot für potenzielle Dschihad-Touristen, die die Absicht äussern, in Kriegsgebiete zu reisen mit dem Ziel, an Kampfhandlungen oder damit verbundenen Aktivitäten teilzunehmen. Eine gesetzliche Basis könnte mit einer Ergänzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) geschaffen werden, indem man einen Artikel ähnlich wie Artikel 24c BWIS, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans regelt, anfügt. Die Ausreisesperre kann so lange wie nötig verlängert werden. Ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) verhindert zudem, dass die mit Ausreisesperre belegte Person über ein anderes Land im Schengen-Raum ausreisen kann.</p>
- <p>Der Bundesrat ist mit der Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden. Auch er vertritt die Ansicht, dass Massnahmen zu ergreifen sind, damit Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder in der Schweiz wohnhafte Personen nicht ins Ausland reisen, um dort an illegalen Kampfhandlungen teilzunehmen.</p><p>Schweizerinnen und Schweizer haben gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Garantie, ein Land zu verlassen, ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II, SR 0.103.2) auch völkerrechtlich geschützt. Gemäss Pakt II hat jede Person das Recht, jedes Land einschliesslich seines eigenen zu verlassen. Ausreise-, Ausweis- oder Schriftensperren wie auch die Weigerung, einen Pass auszustellen oder zu erneuern, sind schwere Grundrechtseingriffe, die erst zu ergreifen sind, wenn andere, mildere Massnahmen nicht zum erwünschten Ziel führen. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für solch einschneidende Massnahmen muss daher sorgfältig geprüft werden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass zunächst abgeklärt werden soll, welche Massnahmen zur Verhinderung von solchen Reisen gestützt auf geltendes Recht ergriffen werden können. In erster Linie ist das bestehende SIS-Instrumentarium konsequent anzuwenden. Das Ausreiseverbot ist eine Option, welche allein oder in Kombination mit anderen Massnahmen wie die präventive Ausweis- und Schriftensperre zu prüfen ist.</p><p>Die möglichen Kriterien für den Erlass eines Ausreiseverbots für Reisende in Konfliktgebiete sind nicht mit jenen für den Erlass einer Ausreisebeschränkung für Hooligans zu vergleichen. Gemäss Artikel 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) müssen Sicherheitsbehörden konkrete und aktuelle Tatsachen nachweisen, welche die Annahme begründen, dass sich eine Person im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, um eine Ausreisebeschränkung erlassen zu können.</p><p>Der Nachweis von entsprechenden konkreten und aktuellen Tatsachen ist schwierig zu erbringen, weil die Hinwendung einer Person zum gewalttätigen Extremismus oftmals unbemerkt im Privatbereich erfolgt.</p><p>Der Bundesrat lässt derzeit abklären, ob die Voraussetzungen zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein Ausreiseverbot gegeben sind und ob ein solches Ausreiseverbot in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip sinnvoll ausgestaltet und umgesetzt werden könnte oder ob sich in einer ersten Phase andere Massnahmen als sinnvoller und effektiver erweisen.</p><p>Schliesslich ist die Ausschreibung eines Ausreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht möglich, weil hierzu die gesetzliche Grundlage auf europäischer Ebene fehlt. Im Rahmen der Schengener Massnahmen wird derzeit geprüft, ob das SIS gegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch sogenannte Foreign Fighters besser eingesetzt werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit einer Bestimmung zu ergänzen, die ermöglicht, Ausreisesperren für potenzielle Dschihad-Touristen oder ähnliche Gewaltextremisten zu erlassen. Der Bundesrat soll sich dabei an Artikel 24c BWIS, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans regelt, orientieren.</p><p>Es braucht zusätzlich einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), damit eine mit Ausreisesperre belegte Person nicht über ein anderes Land im Schengen-Raum ausreisen kann.</p>
- Ausreisesperre für potenzielle Dschihad-Touristen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es braucht ein Ausreiseverbot für potenzielle Dschihad-Touristen, die die Absicht äussern, in Kriegsgebiete zu reisen mit dem Ziel, an Kampfhandlungen oder damit verbundenen Aktivitäten teilzunehmen. Eine gesetzliche Basis könnte mit einer Ergänzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) geschaffen werden, indem man einen Artikel ähnlich wie Artikel 24c BWIS, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans regelt, anfügt. Die Ausreisesperre kann so lange wie nötig verlängert werden. Ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) verhindert zudem, dass die mit Ausreisesperre belegte Person über ein anderes Land im Schengen-Raum ausreisen kann.</p>
- <p>Der Bundesrat ist mit der Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden. Auch er vertritt die Ansicht, dass Massnahmen zu ergreifen sind, damit Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder in der Schweiz wohnhafte Personen nicht ins Ausland reisen, um dort an illegalen Kampfhandlungen teilzunehmen.</p><p>Schweizerinnen und Schweizer haben gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Garantie, ein Land zu verlassen, ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II, SR 0.103.2) auch völkerrechtlich geschützt. Gemäss Pakt II hat jede Person das Recht, jedes Land einschliesslich seines eigenen zu verlassen. Ausreise-, Ausweis- oder Schriftensperren wie auch die Weigerung, einen Pass auszustellen oder zu erneuern, sind schwere Grundrechtseingriffe, die erst zu ergreifen sind, wenn andere, mildere Massnahmen nicht zum erwünschten Ziel führen. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für solch einschneidende Massnahmen muss daher sorgfältig geprüft werden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass zunächst abgeklärt werden soll, welche Massnahmen zur Verhinderung von solchen Reisen gestützt auf geltendes Recht ergriffen werden können. In erster Linie ist das bestehende SIS-Instrumentarium konsequent anzuwenden. Das Ausreiseverbot ist eine Option, welche allein oder in Kombination mit anderen Massnahmen wie die präventive Ausweis- und Schriftensperre zu prüfen ist.</p><p>Die möglichen Kriterien für den Erlass eines Ausreiseverbots für Reisende in Konfliktgebiete sind nicht mit jenen für den Erlass einer Ausreisebeschränkung für Hooligans zu vergleichen. Gemäss Artikel 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) müssen Sicherheitsbehörden konkrete und aktuelle Tatsachen nachweisen, welche die Annahme begründen, dass sich eine Person im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, um eine Ausreisebeschränkung erlassen zu können.</p><p>Der Nachweis von entsprechenden konkreten und aktuellen Tatsachen ist schwierig zu erbringen, weil die Hinwendung einer Person zum gewalttätigen Extremismus oftmals unbemerkt im Privatbereich erfolgt.</p><p>Der Bundesrat lässt derzeit abklären, ob die Voraussetzungen zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein Ausreiseverbot gegeben sind und ob ein solches Ausreiseverbot in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip sinnvoll ausgestaltet und umgesetzt werden könnte oder ob sich in einer ersten Phase andere Massnahmen als sinnvoller und effektiver erweisen.</p><p>Schliesslich ist die Ausschreibung eines Ausreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht möglich, weil hierzu die gesetzliche Grundlage auf europäischer Ebene fehlt. Im Rahmen der Schengener Massnahmen wird derzeit geprüft, ob das SIS gegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch sogenannte Foreign Fighters besser eingesetzt werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit einer Bestimmung zu ergänzen, die ermöglicht, Ausreisesperren für potenzielle Dschihad-Touristen oder ähnliche Gewaltextremisten zu erlassen. Der Bundesrat soll sich dabei an Artikel 24c BWIS, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans regelt, orientieren.</p><p>Es braucht zusätzlich einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), damit eine mit Ausreisesperre belegte Person nicht über ein anderes Land im Schengen-Raum ausreisen kann.</p>
- Ausreisesperre für potenzielle Dschihad-Touristen
Back to List