Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen
- ShortId
-
14.3718
- Id
-
20143718
- Updated
-
14.11.2025 09:06
- Language
-
de
- Title
-
Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen
- AdditionalIndexing
-
48;24;Verkehrssicherheit;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in
- 1
-
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L06K180102010102, Fussgänger/in
- L04K18020203, Verkehrssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Eine Arbeitsgruppe des Verbandes der Schweizerischen Strassen- und Verkehrsfachleute ist beauftragt, eine neue Norm betreffend die Anforderungen an Fussgängerstreifen zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe umfasst neben Vertretern des Bundes und der Kantone auch weitere Experten. Die Arbeiten sind weit fortgeschritten. Der Bundesrat geht davon aus, dass der fertige Normentwurf noch im ersten Teil des Jahres 2015 in eine Vernehmlassung gegeben werden kann.</p><p>2. Kompetenz und Aufsicht über die Sanierung von Fussgängerstreifen sind nach der verfassungsmässigen und bewährten Kompetenzordnung alleinige Sache der Strasseneigentümer, also insbesondere der Kantone und Gemeinden. Mit einem Monitoring durch den Bund würde diese bewährte Aufgabenverteilung unnötig infrage gestellt.</p><p>3. Bau und Unterhalt der Fussgängerstreifen und damit auch die Finanzierung sind nach der verfassungsmässigen und bewährten Kompetenzordnung Sache der Strasseneigentümer. Mit einer spezifischen Anstossfinanzierung für die Sanierung der Fussgängerstreifen durch den Bund würde diese bewährte Aufgabenverteilung unnötig infrage gestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Annahme des Handlungsprogramms Via sicura hat sich der Bund verpflichtet, zusammen mit den Kantonen für mehr Sicherheit auf den Fussgängerstreifen zu sorgen. So steht im neuen Strassenverkehrsgesetz in Artikel 6a Absatz 2: "Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen."</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie weit ist die Zusammenarbeit mit den Kantonen bei den Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen fortgeschritten?</p><p>2. Erachtet es der Bund als sinnvoll, ein periodisches Monitoring über die Zahl und die Leistungen der Kantone bezüglich zu sanierender und sanierter Fussgängerstreifen zu erstellen?</p><p>3. Erachtet es der Bund als sinnvoll, sich im Sinne einer Anstossfinanzierung bei den Sanierungen von Fussgängerstreifen zu beteiligen?</p>
- Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Eine Arbeitsgruppe des Verbandes der Schweizerischen Strassen- und Verkehrsfachleute ist beauftragt, eine neue Norm betreffend die Anforderungen an Fussgängerstreifen zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe umfasst neben Vertretern des Bundes und der Kantone auch weitere Experten. Die Arbeiten sind weit fortgeschritten. Der Bundesrat geht davon aus, dass der fertige Normentwurf noch im ersten Teil des Jahres 2015 in eine Vernehmlassung gegeben werden kann.</p><p>2. Kompetenz und Aufsicht über die Sanierung von Fussgängerstreifen sind nach der verfassungsmässigen und bewährten Kompetenzordnung alleinige Sache der Strasseneigentümer, also insbesondere der Kantone und Gemeinden. Mit einem Monitoring durch den Bund würde diese bewährte Aufgabenverteilung unnötig infrage gestellt.</p><p>3. Bau und Unterhalt der Fussgängerstreifen und damit auch die Finanzierung sind nach der verfassungsmässigen und bewährten Kompetenzordnung Sache der Strasseneigentümer. Mit einer spezifischen Anstossfinanzierung für die Sanierung der Fussgängerstreifen durch den Bund würde diese bewährte Aufgabenverteilung unnötig infrage gestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Annahme des Handlungsprogramms Via sicura hat sich der Bund verpflichtet, zusammen mit den Kantonen für mehr Sicherheit auf den Fussgängerstreifen zu sorgen. So steht im neuen Strassenverkehrsgesetz in Artikel 6a Absatz 2: "Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen."</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie weit ist die Zusammenarbeit mit den Kantonen bei den Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen fortgeschritten?</p><p>2. Erachtet es der Bund als sinnvoll, ein periodisches Monitoring über die Zahl und die Leistungen der Kantone bezüglich zu sanierender und sanierter Fussgängerstreifen zu erstellen?</p><p>3. Erachtet es der Bund als sinnvoll, sich im Sinne einer Anstossfinanzierung bei den Sanierungen von Fussgängerstreifen zu beteiligen?</p>
- Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen
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