Verkleinerung der Risiken für die Schweiz durch kritische Investitionsschutzabkommen

ShortId
14.3727
Id
20143727
Updated
28.07.2023 06:22
Language
de
Title
Verkleinerung der Risiken für die Schweiz durch kritische Investitionsschutzabkommen
AdditionalIndexing
15;1221;08;Wirtschaftsabkommen;Aussenwirtschaft;Wirtschaftspolitik (allgemein);internationales Wirtschaftsrecht;Investitionsschutz
1
  • L03K070401, Wirtschaftspolitik (allgemein)
  • L05K1109010603, Investitionsschutz
  • L05K0704010203, Aussenwirtschaft
  • L04K07010202, Wirtschaftsabkommen
  • L03K050603, internationales Wirtschaftsrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>International steigt in letzter Zeit die Zahl der Fälle, in denen Unternehmen gegen Staaten klagen - und dies vor nichtstaatlichen Schiedsgerichten, deren Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Kritiker monieren deshalb bisweilen eine "Extragerichtsbarkeit für Multis". Grundlage der Klagen sind oft, wenn auch nicht immer, Investitionsschutzabkommen. Grössere Bekanntheit erlangt hat die hängige Klage des Energiekonzerns Vattenfall gegen den deutschen Staat wegen der deutschen Energiewende. Es geht dabei um umgerechnet über 5 Milliarden Franken, für die die deutschen Steuerpflichtigen bluten müssten, falls Vattenfall mit der Klage vor dem Schiedsgericht ICSID durchdringt. Insbesondere auch Entwicklungsländer sind vermehrt Gegenstand solcher Klagen vor Schiedsgerichten, deren Entscheide in der Regel endgültig und für den betroffenen Staat bindend sind.</p><p>Die Schweiz ist sich des Risikos solcher Verfahren offenkundig bewusst: Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe hat 2012 die ISA der Schweiz überprüft und verschiedene neue Bestimmungen ausgearbeitet, welche von der Schweiz in künftige ISA-Verhandlungen eingebracht werden sollen (Aussenwirtschaftsbericht 2012, Ziff. 5.4.1). Unter anderem geht es um die Betonung des Rechts auf staatliche Regulierung, das durch die ISA nicht eingeschränkt werden soll. Gerade bei Verbesserungen in Gesundheits- oder Umweltfragen oder bei Arbeitsnormen kann das entscheidend sein, um Klagen abzuwenden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sollte der Bundesrat ältere schweizerische Investitionsschutzabkommen und weitere Abkommen mit kritischen Investitionsschutzklauseln innert nützlicher Frist nachbessern.</p>
  • <p>1. Da auf multilateraler Ebene kein Investitionsschutzregime besteht, vereinbart die Schweiz wie zahlreiche andere Staaten auf bilateralem Weg völkerrechtliche Investitionsschutzregeln, vorwiegend durch den Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen (ISA). Zurzeit sind 117 von der Schweiz abgeschlossene ISA in Kraft. Daneben enthalten die Freihandelsabkommen mit Japan, Singapur und Südkorea sowie der Energiechartavertrag Investitionsschutzbestimmungen.</p><p>2./3. Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe hat 2012 eine umfassende Überprüfung der ISA vorgenommen, welche auch Aspekte der Schiedsgerichtsbarkeit umfasste. In der Folge wurden neue Bestimmungen ausgearbeitet, die seither von der Schweiz - in Ergänzung zum bisherigen Verhandlungstext - in alle laufenden und zukünftigen Verhandlungen eingebracht werden. Darunter gibt es u. a. eine Bestimmung, in der explizit festgehalten wird, dass das Recht der Regierungen auf Regulierung durch die ISA grundsätzlich nicht tangiert wird. Die Möglichkeit der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse zu regulieren, wird somit nicht eingeschränkt, sofern bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung) berücksichtigt werden. Bestimmungen mit einer analogen Zweckbestimmung sind auch in den erwähnten Freihandelsabkommen der Schweiz enthalten. Dadurch wird das Risiko von Schiedsverfahren, die auf eine staatliche Regulierung im öffentlichen Interesse zurückgehen, zusätzlich eingeschränkt.</p><p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Schweiz künftig - wie bereits zahlreiche andere Staaten - von einem ausländischen Investor im Rahmen eines Schiedsverfahrens belangt werden könnte, insbesondere da die Zahl der Verfahren in den letzten Jahren generell zugenommen hat. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäss die meisten Investitionsstreitigkeiten einvernehmlich gelöst bzw. aufgrund der hohen Kosten eines internationalen Schiedsverfahrens in erster Linie den nationalen Gerichten unterbreitet werden, insbesondere im Fall von Ländern wie der Schweiz, die anerkanntermassen über ein zuverlässiges Justizsystem verfügen. Der Zugang zu einem unabhängigen, internationalen Schiedsgericht ist dennoch weiterhin von erheblicher praktischer Bedeutung, da dieser Schweizer Investoren die Möglichkeit einer Alternative zu nationalen Justizsystemen in Staaten gibt, bei denen nicht in jedem Fall ein unparteiischer oder effizienter Rechtsschutz gewährleistet ist.</p><p>4./5. Die Schweiz hat in den letzten Jahren ihre ISA-Vertragspraxis kontinuierlich weiterentwickelt. In diesem Sinne wurden z. B. auch die neuen, unter den Ziffern 2 und 3 erwähnten Bestimmungen bei der Aushandlung neuer ISA verwendet. Dabei handelt es sich nicht um eine grundsätzlich neue Vertragspraxis, sondern um eine Präzisierung des von der Schweiz seit je vertretenen Vertragsverständnisses. Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, die bestehenden Abkommen sofort neu zu verhandeln. Diese werden weiterhin bei sich bietender Gelegenheit sukzessive angepasst.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele in Kraft stehende Investitionsschutzabkommen (ISA) und weitere Abkommen mit Investitionsschutzklauseln hat die Schweiz abgeschlossen?</p><p>2. Erstreckte sich die 2012 verwaltungsintern durchgeführte Prüfung dieser Abkommen auch auf eine Evaluation der Risiken der Schweiz durch Streitigkeiten zwischen ihr und ausländischen Investoren, insbesondere vor Schiedsgerichten?</p><p>3. Falls ja, mit welchem Ergebnis und mit wie vielen betroffenen Abkommen?</p><p>4. Welche der investitionsschutzbezogenen Abkommen beabsichtigt der Bundesrat zur Risikominimierung neu zu verhandeln bzw. zu ergänzen?</p><p>5. Bis zu welchem Zeitpunkt sollen diese Arbeiten abgeschlossen sein?</p>
  • Verkleinerung der Risiken für die Schweiz durch kritische Investitionsschutzabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>International steigt in letzter Zeit die Zahl der Fälle, in denen Unternehmen gegen Staaten klagen - und dies vor nichtstaatlichen Schiedsgerichten, deren Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Kritiker monieren deshalb bisweilen eine "Extragerichtsbarkeit für Multis". Grundlage der Klagen sind oft, wenn auch nicht immer, Investitionsschutzabkommen. Grössere Bekanntheit erlangt hat die hängige Klage des Energiekonzerns Vattenfall gegen den deutschen Staat wegen der deutschen Energiewende. Es geht dabei um umgerechnet über 5 Milliarden Franken, für die die deutschen Steuerpflichtigen bluten müssten, falls Vattenfall mit der Klage vor dem Schiedsgericht ICSID durchdringt. Insbesondere auch Entwicklungsländer sind vermehrt Gegenstand solcher Klagen vor Schiedsgerichten, deren Entscheide in der Regel endgültig und für den betroffenen Staat bindend sind.</p><p>Die Schweiz ist sich des Risikos solcher Verfahren offenkundig bewusst: Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe hat 2012 die ISA der Schweiz überprüft und verschiedene neue Bestimmungen ausgearbeitet, welche von der Schweiz in künftige ISA-Verhandlungen eingebracht werden sollen (Aussenwirtschaftsbericht 2012, Ziff. 5.4.1). Unter anderem geht es um die Betonung des Rechts auf staatliche Regulierung, das durch die ISA nicht eingeschränkt werden soll. Gerade bei Verbesserungen in Gesundheits- oder Umweltfragen oder bei Arbeitsnormen kann das entscheidend sein, um Klagen abzuwenden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sollte der Bundesrat ältere schweizerische Investitionsschutzabkommen und weitere Abkommen mit kritischen Investitionsschutzklauseln innert nützlicher Frist nachbessern.</p>
    • <p>1. Da auf multilateraler Ebene kein Investitionsschutzregime besteht, vereinbart die Schweiz wie zahlreiche andere Staaten auf bilateralem Weg völkerrechtliche Investitionsschutzregeln, vorwiegend durch den Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen (ISA). Zurzeit sind 117 von der Schweiz abgeschlossene ISA in Kraft. Daneben enthalten die Freihandelsabkommen mit Japan, Singapur und Südkorea sowie der Energiechartavertrag Investitionsschutzbestimmungen.</p><p>2./3. Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe hat 2012 eine umfassende Überprüfung der ISA vorgenommen, welche auch Aspekte der Schiedsgerichtsbarkeit umfasste. In der Folge wurden neue Bestimmungen ausgearbeitet, die seither von der Schweiz - in Ergänzung zum bisherigen Verhandlungstext - in alle laufenden und zukünftigen Verhandlungen eingebracht werden. Darunter gibt es u. a. eine Bestimmung, in der explizit festgehalten wird, dass das Recht der Regierungen auf Regulierung durch die ISA grundsätzlich nicht tangiert wird. Die Möglichkeit der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse zu regulieren, wird somit nicht eingeschränkt, sofern bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung) berücksichtigt werden. Bestimmungen mit einer analogen Zweckbestimmung sind auch in den erwähnten Freihandelsabkommen der Schweiz enthalten. Dadurch wird das Risiko von Schiedsverfahren, die auf eine staatliche Regulierung im öffentlichen Interesse zurückgehen, zusätzlich eingeschränkt.</p><p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Schweiz künftig - wie bereits zahlreiche andere Staaten - von einem ausländischen Investor im Rahmen eines Schiedsverfahrens belangt werden könnte, insbesondere da die Zahl der Verfahren in den letzten Jahren generell zugenommen hat. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäss die meisten Investitionsstreitigkeiten einvernehmlich gelöst bzw. aufgrund der hohen Kosten eines internationalen Schiedsverfahrens in erster Linie den nationalen Gerichten unterbreitet werden, insbesondere im Fall von Ländern wie der Schweiz, die anerkanntermassen über ein zuverlässiges Justizsystem verfügen. Der Zugang zu einem unabhängigen, internationalen Schiedsgericht ist dennoch weiterhin von erheblicher praktischer Bedeutung, da dieser Schweizer Investoren die Möglichkeit einer Alternative zu nationalen Justizsystemen in Staaten gibt, bei denen nicht in jedem Fall ein unparteiischer oder effizienter Rechtsschutz gewährleistet ist.</p><p>4./5. Die Schweiz hat in den letzten Jahren ihre ISA-Vertragspraxis kontinuierlich weiterentwickelt. In diesem Sinne wurden z. B. auch die neuen, unter den Ziffern 2 und 3 erwähnten Bestimmungen bei der Aushandlung neuer ISA verwendet. Dabei handelt es sich nicht um eine grundsätzlich neue Vertragspraxis, sondern um eine Präzisierung des von der Schweiz seit je vertretenen Vertragsverständnisses. Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, die bestehenden Abkommen sofort neu zu verhandeln. Diese werden weiterhin bei sich bietender Gelegenheit sukzessive angepasst.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele in Kraft stehende Investitionsschutzabkommen (ISA) und weitere Abkommen mit Investitionsschutzklauseln hat die Schweiz abgeschlossen?</p><p>2. Erstreckte sich die 2012 verwaltungsintern durchgeführte Prüfung dieser Abkommen auch auf eine Evaluation der Risiken der Schweiz durch Streitigkeiten zwischen ihr und ausländischen Investoren, insbesondere vor Schiedsgerichten?</p><p>3. Falls ja, mit welchem Ergebnis und mit wie vielen betroffenen Abkommen?</p><p>4. Welche der investitionsschutzbezogenen Abkommen beabsichtigt der Bundesrat zur Risikominimierung neu zu verhandeln bzw. zu ergänzen?</p><p>5. Bis zu welchem Zeitpunkt sollen diese Arbeiten abgeschlossen sein?</p>
    • Verkleinerung der Risiken für die Schweiz durch kritische Investitionsschutzabkommen

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