Teilrevision des UVG
- ShortId
-
14.3730
- Id
-
20143730
- Updated
-
28.07.2023 06:20
- Language
-
de
- Title
-
Teilrevision des UVG
- AdditionalIndexing
-
2836;44;Versicherungsschutz;sechste IV-Revision;Unfallversicherung;Invalidenversicherung
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K11100120, Versicherungsschutz
- L06K010401030401, sechste IV-Revision
- L04K01040116, Unfallversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Personen, die gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) an der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) und an der Umschulung (Art. 17 IVG) teilnehmen und zu diesem Zweck in einem Betrieb tätig sind, sind gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch versichert, da sie Arbeitnehmer gemäss Artikel 1a UVG sind. Dies betrifft allerdings nicht die Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft (Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuch). Ein einheitlicher Unfallversicherungsschutz wäre zwar einfacher und für alle verständlicher, hingegen wäre er der Eingliederung nicht förderlich. Wenn die Unternehmen auch das Unfallrisiko für Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft tragen müssten, hätten sie bei einem Unfall damit zu rechnen, dass sie neben der Prämienpflicht auch mit einem Malus belastet werden. Diese Aussichten reduzieren die Bereitschaft, Personen für Eingliederungsmassnahmen im Betrieb aufzunehmen.</p><p>2.-4. Nach langer und kontroverser Diskussion des im Rahmen der IV-Revision 6a neu als berufliche Massnahme eingeführten Arbeitsversuchs im Parlament wurde im Gesetz festgehalten, dass mit dieser Massnahme kein Arbeitsverhältnis entsteht, womit auch keine direkte Unterstellung unter das UVG für die betroffene Person erfolgte. Der Bundesrat, der nach wie vor von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Lösung überzeugt ist, prüft einen Unfallversicherungsschutz für alle Personen in Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Betrieb. Um eingliederungswillige Unternehmen nicht abzuschrecken, muss eine Lösung gefunden werden, die ihnen kein Prämienrisiko aufbürdet. Entsprechend muss die Finanzierung der Prämien, wie dies bereits im Rahmen der IV-Revision 6a vorgeschlagen worden war, von der Invalidenversicherung übernommen werden. Demnach wird im Rahmen der IV-Strategie, die zurzeit erarbeitet wird, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden müssen. Die Unterstellung von Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft unter das UVG könnte auf Verordnungsstufe geregelt werden. Eine Aufnahme in der Teilrevision des UVG vom 19. September 2014 war somit nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Botschaft zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, hat der Bundesrat den Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Einführung des Arbeitsversuches ausdrücklich versprochen, dass der Versicherungsschutz für die verschiedenen Sozialversicherungen geregelt werde und die IV sämtliche Kosten und Pflichten, welche üblicherweise dem Arbeitgeber belastet würden, übernehme. Dazu sollten die notwendigen Anpassungen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgenommen werden. </p><p>Die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, ist seit 1. Januar 2012 in Kraft. Bis heute fehlt ein umfassender Versicherungsschutz im UVG. Zwar kommt für die betroffenen Personen bei Unfällen subsidiär die Krankenversicherung für die Vergütung von Heilungskosten zum Zuge, die finanzielle Absicherung (insbesondere längerfristige Leistungen) ist jedoch nur marginal. Die Situation ist unbefriedigend. Faktisch bedeutet die heutige Situation, dass einzelne Mitarbeitende in den Unternehmen ganz anderen Regeln hinsichtlich Versicherungsschutz unterstehen als die übrigen Mitarbeitenden. Dies ist für Arbeitgeber wie auch die betroffenen Personen unverständlich und der Eingliederung insgesamt, welche die Einbindung in die betrieblichen Strukturen umfassen sollte, nicht förderlich.</p><p>Am 6. Juni 2014 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Teilrevision des UVG. Auch hier fehlt jeglicher Hinweis auf eine Anpassung des UVG hinsichtlich Unterstellung von Personen, welche zum Zwecke der Eingliederung respektive im Rahmen eines Arbeitsversuches im ersten Arbeitsmarkt platziert werden. </p><p>Ich stelle folgende Fragen: </p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass ein einheitlich geregelter Unfallversicherungsschutz für die Unternehmen einfacher, für alle Beteiligten verständlicher und schlussendlich der Eingliederung förderlich ist? </p><p>2. Weshalb nimmt er die laufende Teilrevision des UVG nicht zum Anlass, das in der Botschaft zur 6. IV-Revision enthaltene Versprechen, den Versicherungsschutz für den Arbeitsversuch ausdrücklich zu regeln, einzulösen?</p><p>3. Wie stellt er sich darüber hinaus zu einer Lösung mit UVG-Schutz für alle Personen, welche sich in Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in Betrieben befinden? </p><p>4. Sind weitere konkrete Massnahmen geplant, um die Situation von Personen in Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen hinsichtlich Versicherungsschutz UVG zu verbessern?</p>
- Teilrevision des UVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Personen, die gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) an der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) und an der Umschulung (Art. 17 IVG) teilnehmen und zu diesem Zweck in einem Betrieb tätig sind, sind gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch versichert, da sie Arbeitnehmer gemäss Artikel 1a UVG sind. Dies betrifft allerdings nicht die Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft (Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuch). Ein einheitlicher Unfallversicherungsschutz wäre zwar einfacher und für alle verständlicher, hingegen wäre er der Eingliederung nicht förderlich. Wenn die Unternehmen auch das Unfallrisiko für Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft tragen müssten, hätten sie bei einem Unfall damit zu rechnen, dass sie neben der Prämienpflicht auch mit einem Malus belastet werden. Diese Aussichten reduzieren die Bereitschaft, Personen für Eingliederungsmassnahmen im Betrieb aufzunehmen.</p><p>2.-4. Nach langer und kontroverser Diskussion des im Rahmen der IV-Revision 6a neu als berufliche Massnahme eingeführten Arbeitsversuchs im Parlament wurde im Gesetz festgehalten, dass mit dieser Massnahme kein Arbeitsverhältnis entsteht, womit auch keine direkte Unterstellung unter das UVG für die betroffene Person erfolgte. Der Bundesrat, der nach wie vor von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Lösung überzeugt ist, prüft einen Unfallversicherungsschutz für alle Personen in Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Betrieb. Um eingliederungswillige Unternehmen nicht abzuschrecken, muss eine Lösung gefunden werden, die ihnen kein Prämienrisiko aufbürdet. Entsprechend muss die Finanzierung der Prämien, wie dies bereits im Rahmen der IV-Revision 6a vorgeschlagen worden war, von der Invalidenversicherung übernommen werden. Demnach wird im Rahmen der IV-Strategie, die zurzeit erarbeitet wird, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden müssen. Die Unterstellung von Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft unter das UVG könnte auf Verordnungsstufe geregelt werden. Eine Aufnahme in der Teilrevision des UVG vom 19. September 2014 war somit nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Botschaft zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, hat der Bundesrat den Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Einführung des Arbeitsversuches ausdrücklich versprochen, dass der Versicherungsschutz für die verschiedenen Sozialversicherungen geregelt werde und die IV sämtliche Kosten und Pflichten, welche üblicherweise dem Arbeitgeber belastet würden, übernehme. Dazu sollten die notwendigen Anpassungen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgenommen werden. </p><p>Die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, ist seit 1. Januar 2012 in Kraft. Bis heute fehlt ein umfassender Versicherungsschutz im UVG. Zwar kommt für die betroffenen Personen bei Unfällen subsidiär die Krankenversicherung für die Vergütung von Heilungskosten zum Zuge, die finanzielle Absicherung (insbesondere längerfristige Leistungen) ist jedoch nur marginal. Die Situation ist unbefriedigend. Faktisch bedeutet die heutige Situation, dass einzelne Mitarbeitende in den Unternehmen ganz anderen Regeln hinsichtlich Versicherungsschutz unterstehen als die übrigen Mitarbeitenden. Dies ist für Arbeitgeber wie auch die betroffenen Personen unverständlich und der Eingliederung insgesamt, welche die Einbindung in die betrieblichen Strukturen umfassen sollte, nicht förderlich.</p><p>Am 6. Juni 2014 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Teilrevision des UVG. Auch hier fehlt jeglicher Hinweis auf eine Anpassung des UVG hinsichtlich Unterstellung von Personen, welche zum Zwecke der Eingliederung respektive im Rahmen eines Arbeitsversuches im ersten Arbeitsmarkt platziert werden. </p><p>Ich stelle folgende Fragen: </p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass ein einheitlich geregelter Unfallversicherungsschutz für die Unternehmen einfacher, für alle Beteiligten verständlicher und schlussendlich der Eingliederung förderlich ist? </p><p>2. Weshalb nimmt er die laufende Teilrevision des UVG nicht zum Anlass, das in der Botschaft zur 6. IV-Revision enthaltene Versprechen, den Versicherungsschutz für den Arbeitsversuch ausdrücklich zu regeln, einzulösen?</p><p>3. Wie stellt er sich darüber hinaus zu einer Lösung mit UVG-Schutz für alle Personen, welche sich in Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in Betrieben befinden? </p><p>4. Sind weitere konkrete Massnahmen geplant, um die Situation von Personen in Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen hinsichtlich Versicherungsschutz UVG zu verbessern?</p>
- Teilrevision des UVG
Back to List