Leihmutterschaft

ShortId
14.3742
Id
20143742
Updated
28.07.2023 06:33
Language
de
Title
Leihmutterschaft
AdditionalIndexing
28;2841;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz auf Stufe Bundesverfassung seit 1. Januar 2001 verboten. Die damaligen Gründe zur Einführung dieses Verbots sind auch heute noch gültig, trotz seitheriger Entwicklungen in Gesellschaft und Medizin. Es sind dies namentlich der Schutz der Würde der Leihmutter, der Würde des werdenden Kindes sowie des Kindeswohls. Dieser Schutz kann indessen nicht nur im Rahmen bezahlter Leihmutterschaft, sondern ebenso bei unentgeltlicher Leihmutterschaft nur schwerlich gewährleistet werden. So hat die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin in ihrer Stellungnahme "Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung: Ethische Überlegungen und Vorschläge für die Zukunft" vom November 2013 festgehalten, es sei zu bezweifeln, ob es in der Praxis möglich ist, annehmbare Rahmenbedingungen zu schaffen, die allen Beteiligten einen angemessenen Schutz gewährleisten (S. 57 der Stellungnahme).</p><p>Grossbritannien lässt gemäss dem 1985 erlassenen Surrogacy Arrangements Act die unentgeltliche Leihmutterschaft zu. Nichtsdestotrotz wird beobachtet, dass seither Leihmutterschaften britischer Wunscheltern im Ausland nicht oder nur sehr wenig abgenommen haben. Daraus schliesst der Bundesrat, dass eine im Inland nur in Grenzen zulässige Leihmutterschaft nicht zu einer Abnahme von Leihmutterschaften im Ausland führt.</p><p>Aus diesen Gründen besteht für den Bundesrat kein Anlass, die Lockerung des heutigen Leihmutterschaftsverbots in der Schweiz zu prüfen.</p><p>2. Die Schweiz hat sich im Rahmen der Haager Konferenz bereits dafür ausgesprochen, dass Grundlagenarbeiten im Bereich der Leihmutterschaft an die Hand genommen werden und das Thema auf der Agenda behalten wird. Die Schwierigkeit liegt einerseits darin, dass Staaten, in denen Leihmutterschaftsdienstleistungen für ausländische Wunscheltern angeboten werden, internationale Regulierungsbestrebungen nicht notwendigerweise mittragen. Anderseits besteht auch zwischen Staaten, die Regelungsbedarf auf internationaler Ebene bejahen, heute keine Einigkeit darüber, wie ein Regelungsansatz aussehen müsste, der als Grundlage für Arbeiten im Hinblick auf ein internationales Übereinkommen dienen könnte.</p><p>Darüber hinaus regt die Schweiz auch bei bilateralen Kontakten andere Staaten an, sich im Rahmen der Haager Konferenz für die Schaffung internationaler Rechtssicherheit einzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bericht zum Postulat 12.3917 macht eine Auslegeordnung über die gesetzliche Regelung der Leihmutterschaft. Mit dem Postulat 12.3607 hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag gegeben, Vorstellungen zu einem zeitgemässen Familienrecht zu erarbeiten. Zwei aktuelle Beispiele zeigen, wie dringlich und notwendig dieses Vorhaben ist. </p><p>1. Wir konnten vor einigen Wochen lesen, dass ein australisches Paar von den durch eine thailändische Leihmutter geborenen Zwillingen nur eines akzeptieren wollte. Das zweite Kind kam mit Down-Syndrom zur Welt und sei von den bestellenden Eltern bei der Leihmutter gelassen worden. </p><p>2. Das St. Galler Verwaltungsgericht hat zwei homosexuelle Männer als Väter eines Kindes anerkannt, das in den USA von einer Leihmutter ausgetragen worden ist. </p><p>Leihmutterschaften werfen komplexe Fragen zum Kindeswohl und zur Würde der Frauen auf. Die heutige Regelung, dass Paare aus wohlhabenden Ländern die Armutssituation von Frauen ausnützen können, um sich ein Kind zu bestellen, blendet wesentliche Probleme aus. Wie wird die Leihmutter rechtlich geschützt und sozial abgesichert? Was ist, wenn ein Paar das Kind nicht mehr will, weil es seinen Vorstellungen nicht entspricht oder weil das Paar seine Lebensentwürfe geändert hat? Was passiert, wenn das Paar der Leihmutter vorwirft, dass sie das Kind während der Schwangerschaft zum Beispiel durch Rauchen, Alkohol und schwere Arbeit gefährdet hat? Was bedeutet es für einen heranwachsenden Menschen zu wissen, welchen Preis seine Eltern für seine Entstehung zu bezahlen bereit waren? Welche Konflikte löst es in diesem Menschen aus zu wissen, dass er seine Existenz dem Wohlstandsgefälle zu verdanken hat und dass er allenfalls Halbgeschwister hat, die irgendwo in bitterer Armut aufgewachsen sind?</p><p>Die simple Forderung, Leihmutterschaft sei zu legalisieren, löst diese Probleme nicht. </p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Ist er bereit zu prüfen, inwiefern man die Frage der Leihmutterschaft analog zur Frage der Organspenden lösen könnte? Zugelassen wären damit Leihmutterschaften im Inland, die ohne Bezahlung und damit freiwillig übernommen würden. </p><p>2. Ist er bereit, sich parallel auf internationaler Ebene für eine Ausweitung der Haager Abkommen einzusetzen, um die internationalen Leihmutterschaften analog zu den internationalen Adoptionen zu regeln?</p>
  • Leihmutterschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz auf Stufe Bundesverfassung seit 1. Januar 2001 verboten. Die damaligen Gründe zur Einführung dieses Verbots sind auch heute noch gültig, trotz seitheriger Entwicklungen in Gesellschaft und Medizin. Es sind dies namentlich der Schutz der Würde der Leihmutter, der Würde des werdenden Kindes sowie des Kindeswohls. Dieser Schutz kann indessen nicht nur im Rahmen bezahlter Leihmutterschaft, sondern ebenso bei unentgeltlicher Leihmutterschaft nur schwerlich gewährleistet werden. So hat die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin in ihrer Stellungnahme "Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung: Ethische Überlegungen und Vorschläge für die Zukunft" vom November 2013 festgehalten, es sei zu bezweifeln, ob es in der Praxis möglich ist, annehmbare Rahmenbedingungen zu schaffen, die allen Beteiligten einen angemessenen Schutz gewährleisten (S. 57 der Stellungnahme).</p><p>Grossbritannien lässt gemäss dem 1985 erlassenen Surrogacy Arrangements Act die unentgeltliche Leihmutterschaft zu. Nichtsdestotrotz wird beobachtet, dass seither Leihmutterschaften britischer Wunscheltern im Ausland nicht oder nur sehr wenig abgenommen haben. Daraus schliesst der Bundesrat, dass eine im Inland nur in Grenzen zulässige Leihmutterschaft nicht zu einer Abnahme von Leihmutterschaften im Ausland führt.</p><p>Aus diesen Gründen besteht für den Bundesrat kein Anlass, die Lockerung des heutigen Leihmutterschaftsverbots in der Schweiz zu prüfen.</p><p>2. Die Schweiz hat sich im Rahmen der Haager Konferenz bereits dafür ausgesprochen, dass Grundlagenarbeiten im Bereich der Leihmutterschaft an die Hand genommen werden und das Thema auf der Agenda behalten wird. Die Schwierigkeit liegt einerseits darin, dass Staaten, in denen Leihmutterschaftsdienstleistungen für ausländische Wunscheltern angeboten werden, internationale Regulierungsbestrebungen nicht notwendigerweise mittragen. Anderseits besteht auch zwischen Staaten, die Regelungsbedarf auf internationaler Ebene bejahen, heute keine Einigkeit darüber, wie ein Regelungsansatz aussehen müsste, der als Grundlage für Arbeiten im Hinblick auf ein internationales Übereinkommen dienen könnte.</p><p>Darüber hinaus regt die Schweiz auch bei bilateralen Kontakten andere Staaten an, sich im Rahmen der Haager Konferenz für die Schaffung internationaler Rechtssicherheit einzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bericht zum Postulat 12.3917 macht eine Auslegeordnung über die gesetzliche Regelung der Leihmutterschaft. Mit dem Postulat 12.3607 hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag gegeben, Vorstellungen zu einem zeitgemässen Familienrecht zu erarbeiten. Zwei aktuelle Beispiele zeigen, wie dringlich und notwendig dieses Vorhaben ist. </p><p>1. Wir konnten vor einigen Wochen lesen, dass ein australisches Paar von den durch eine thailändische Leihmutter geborenen Zwillingen nur eines akzeptieren wollte. Das zweite Kind kam mit Down-Syndrom zur Welt und sei von den bestellenden Eltern bei der Leihmutter gelassen worden. </p><p>2. Das St. Galler Verwaltungsgericht hat zwei homosexuelle Männer als Väter eines Kindes anerkannt, das in den USA von einer Leihmutter ausgetragen worden ist. </p><p>Leihmutterschaften werfen komplexe Fragen zum Kindeswohl und zur Würde der Frauen auf. Die heutige Regelung, dass Paare aus wohlhabenden Ländern die Armutssituation von Frauen ausnützen können, um sich ein Kind zu bestellen, blendet wesentliche Probleme aus. Wie wird die Leihmutter rechtlich geschützt und sozial abgesichert? Was ist, wenn ein Paar das Kind nicht mehr will, weil es seinen Vorstellungen nicht entspricht oder weil das Paar seine Lebensentwürfe geändert hat? Was passiert, wenn das Paar der Leihmutter vorwirft, dass sie das Kind während der Schwangerschaft zum Beispiel durch Rauchen, Alkohol und schwere Arbeit gefährdet hat? Was bedeutet es für einen heranwachsenden Menschen zu wissen, welchen Preis seine Eltern für seine Entstehung zu bezahlen bereit waren? Welche Konflikte löst es in diesem Menschen aus zu wissen, dass er seine Existenz dem Wohlstandsgefälle zu verdanken hat und dass er allenfalls Halbgeschwister hat, die irgendwo in bitterer Armut aufgewachsen sind?</p><p>Die simple Forderung, Leihmutterschaft sei zu legalisieren, löst diese Probleme nicht. </p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Ist er bereit zu prüfen, inwiefern man die Frage der Leihmutterschaft analog zur Frage der Organspenden lösen könnte? Zugelassen wären damit Leihmutterschaften im Inland, die ohne Bezahlung und damit freiwillig übernommen würden. </p><p>2. Ist er bereit, sich parallel auf internationaler Ebene für eine Ausweitung der Haager Abkommen einzusetzen, um die internationalen Leihmutterschaften analog zu den internationalen Adoptionen zu regeln?</p>
    • Leihmutterschaft

Back to List