Nationaler Innovationspark. Zweierlei Mass für die zwei Hubs?
- ShortId
-
14.3749
- Id
-
20143749
- Updated
-
28.07.2023 06:29
- Language
-
de
- Title
-
Nationaler Innovationspark. Zweierlei Mass für die zwei Hubs?
- AdditionalIndexing
-
36;32;15;2846;Technologiepark;Zonenplan;ETH;Raumplanung;Regionalpolitik
- 1
-
- L05K0705070111, Technologiepark
- L04K08020335, Regionalpolitik
- L05K1302050101, ETH
- L03K010204, Raumplanung
- L04K01020401, Zonenplan
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat am 27. August 2014 die Startkonfiguration für den schweizerischen Innovationspark gutgeheissen: Er wird im Umfeld der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne zu liegen kommen. Diese beiden Hubstandorte werden durch vorerst zwei Netzwerkstandorte im Aargau und in der Nordwestschweiz ergänzt. Der Bundesrat folgt mit diesem Entscheid dem von der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) einstimmig verabschiedeten Umsetzungskonzept.</p><p>Der Bundesrat hat am 3. September 2014 grundsätzlich über die Zukunft des Flugplatzes Dübendorf entschieden: Er sieht neben einer künftigen Teilnutzung als ziviles Flugfeld mit Bundesbasis auch eine Nutzung als Innovationspark vor. Für Letztere hat der Bundesrat eine Fläche von bis zu 70 Hektaren am Kopf des Flugplatzes reserviert und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, eine gestaffelte Abgabe dieses Teilgebiets zu konkretisieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Ein Landpreis wird durch die beanspruchte Fläche und die darauf vorgesehene Nutzung bestimmt. Der Bundesrat hat mit seinem Entscheid eine maximale Fläche von 70 Hektaren für den Innovationspark reserviert. In welchem Umfang und in welchen Etappen diese Fläche aktiviert werden wird, ist heute noch nicht festgelegt. Die Frage nach einem "erzielbaren" Landwert für die 70 Hektaren kann erst durch eine separate Verkehrswertschatzung und nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der hierfür beanspruchten Flächen und der vorgesehenen Bauetappen sinnvoll beantwortet werden. Ein entsprechender Auftrag zur Erhebung dieser Daten wird vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport demnächst erteilt.</p><p>2. Grundsätzlich wird von einer etappierten Abgabe im Baurecht ohne Verzicht auf Baurechtszinsen ausgegangen. Hierzu wird eine etappenweise Verkehrswertschatzung, beispielsweise pro Baufeld, durchzuführen sein, um Schritt für Schritt den gemäss vorgesehener Nutzung erzielbaren Baurechtszins zu ermitteln, welcher dem Bund dann jährlich geschuldet wird. Dabei sind sowohl die in der städtebaulichen Studie des Kantons Zürich vorgesehenen Teilnutzungen als auch die am Standort vorhandenen und absehbaren Bedürfnisse des Militärs zu berücksichtigen.</p><p>3. Der Innovationspark wird gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (SR 420.1) "zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Regionen von Anfang an auf mehrere regionale Standorte verteilt". Diese im betreffenden Artikel festgehaltene materielle Voraussetzung wird durch die von der VDK vorgeschlagene Startkonfiguration (zwei Hubs, zwei Netzwerkstandorte) erfüllt.</p><p>4. In einer schrittweisen Abgabe im Baurecht erkennt der Bundesrat keine Bevorzugung des Zürcher Standortes, da alle gemäss VDK-Kriterien akkreditierten Standorte einen Antrag auf Abgabe von Bundesland, soweit vorhanden, stellen können. Zum heutigen Zeitpunkt liegen dem Bundesrat keine weiteren diesbezüglichen Anträge vor, welche er prüfen könnte. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass Lage und Grösse des heutigen Militärflugplatzes Dübendorf wahrscheinlich landesweit einmalig sind und keine anderen Areale im Besitz des Bundes ein vergleichbar hohes Umnutzungspotenzial zugunsten des Schweizerischen Innovationsparks bergen.</p><p>5. Der Bundesrat bietet keine Hand für wettbewerbsverzerrende Vorgehensweisen bei der Verwendung von Bundesgrundstücken. Vom Bund nicht mehr benötigte Grundstücke werden, insoweit keine anderen Bundes-, Kantons- oder Gemeindebedürfnisse vorliegen, grundsätzlich dem Meistbietenden verkauft. Im vorliegenden Fall liegt ein übergeordnetes Bundesinteresse vor (Erhalt der strategischen Landreserve für künftige Generationen); ein Verkauf ist nicht vorgesehen. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat entschieden, das für den Innovationspark vorgesehene Teilgebiet zu "reservieren" (d. h., das Areal wird vorerst nicht für andere Zwecke vorgesehen). Das WBF ist beauftragt, nun das weitere Vorgehen zu konkretisieren und dem Bundesrat einen Vorschlag zu unterbreiten.</p><p>6. Das WBF hat den Kantonen im Rahmen seiner "Leitlinien und Grundsätze für die Ausgestaltung des Innovationsparks" bereits 2013 eine Gleichbehandlung der Standorte zugesichert. Dies betrifft die Abgabe von Bundesland, soweit vorhanden, gemäss dem gleichen Vorgehen, aber auch beispielsweise die Entwicklung eines Darlehensmechanismus für die Finanzierung von Forschungsinfrastrukturen an allen akkreditierten Standorten. Der Bundesrat hat das WBF beauftragt, einen solchen Darlehensmechanismus in Form von Bürgschaften zu entwickeln. Die eidgenössischen Räte werden im Rahmen der parlamentarischen Beratung über die Ausgestaltung und die Höhe eines allfälligen diesbezüglichen Rahmenkredits entscheiden können.</p><p>7. Der Bundesrat ist grundsätzlich bereit, die Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz im Baurecht an Standortkantone von bereits akkreditierten Standortträgern des Innovationsparks zwecks dortiger Errichtung eines Innovationsparks zu prüfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bund bereits über entsprechende Flächen verfügt und solche für einen Innovationspark zur Verfügung stellen kann. Dabei ist es unerlässlich, dass nur Standortkantone von bereits akkreditierten Standortträgern unterstützt werden können, d. h., in jedem Fall ist eine vorgängige Akkreditierung des Standorts und seiner Trägerorganisation bei der nationalen Trägerschaft nötig. Nur in diesen Fällen stellt sich die Frage nach Unterstützung durch Abgabe von Bundesland, soweit vorhanden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 3. September 2014 hat der Bundesrat innerhalb weniger Minuten zwei Medienmitteilungen zum nationalen Innovationspark (NIP) veröffentlicht. Die erste Mitteilung bestätigt die Grundsatzentscheide bezüglich des Konzepts des NIP: mehrere Standorte, das heisst zwei Hubs nahe den Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne sowie weitere Netzwerkstandorte. In der zweiten Mitteilung wird die schrittweise Landabgabe von 70 Hektaren des Flugplatzes Dübendorf (230 Hektaren) an den Hub Zürich angekündigt. Ein ziviles Flugfeld (Geschäftsfliegerei) und eine Helikopterbasis der Armee (Heliport) werden den Standort schliesslich ergänzen.</p><p>Obwohl diese Mitteilungen für die konkrete Weiterentwicklung des NIP gute Nachrichten sind, wirft der Entscheid des Bundesrates, dem Hub Zürich 700 000 Quadratmeter Land zu überlassen, ohne diesbezüglich auch nur ein Wort über den Hub Lausanne zu verlieren, mehrere Fragen auf.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deswegen folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt er den Wert der 70 Hektaren, die dem Hub Zürich überlassen werden?</p><p>2. Unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen beabsichtigt er dem Hub Zürich dieses Land zu überlassen?</p><p>3. Was beabsichtigt er zu unternehmen, damit Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation eingehalten wird, der die Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Regionen verlangt?</p><p>4. Weshalb wird der Hub Zürich im Vergleich zu den anderen Standorten des NIP bevorzugt behandelt?</p><p>5. Wie beurteilt er die Gefahr, dass sich der Markt für Büro- und Gewerbeflächen durch den Bau eines 70 Hektaren grossen Hubs auf dem Flugplatz Dübendorf stark verändern könnte?</p><p>6. Durch die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes fürchten zahlreiche Kantone und Gemeinden, dass ihr Entwicklungspotenzial eingeschränkt wird. Stellen die 70 Hektaren Land, die einzig im Kanton Zürich als Bauzone ausgeschieden werden, nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung infrage?</p><p>7. Hat er das erhebliche Risiko einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Kantonen in seine Überlegungen zur Umsetzung des NIP einbezogen?</p>
- Nationaler Innovationspark. Zweierlei Mass für die zwei Hubs?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat am 27. August 2014 die Startkonfiguration für den schweizerischen Innovationspark gutgeheissen: Er wird im Umfeld der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne zu liegen kommen. Diese beiden Hubstandorte werden durch vorerst zwei Netzwerkstandorte im Aargau und in der Nordwestschweiz ergänzt. Der Bundesrat folgt mit diesem Entscheid dem von der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) einstimmig verabschiedeten Umsetzungskonzept.</p><p>Der Bundesrat hat am 3. September 2014 grundsätzlich über die Zukunft des Flugplatzes Dübendorf entschieden: Er sieht neben einer künftigen Teilnutzung als ziviles Flugfeld mit Bundesbasis auch eine Nutzung als Innovationspark vor. Für Letztere hat der Bundesrat eine Fläche von bis zu 70 Hektaren am Kopf des Flugplatzes reserviert und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, eine gestaffelte Abgabe dieses Teilgebiets zu konkretisieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Ein Landpreis wird durch die beanspruchte Fläche und die darauf vorgesehene Nutzung bestimmt. Der Bundesrat hat mit seinem Entscheid eine maximale Fläche von 70 Hektaren für den Innovationspark reserviert. In welchem Umfang und in welchen Etappen diese Fläche aktiviert werden wird, ist heute noch nicht festgelegt. Die Frage nach einem "erzielbaren" Landwert für die 70 Hektaren kann erst durch eine separate Verkehrswertschatzung und nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der hierfür beanspruchten Flächen und der vorgesehenen Bauetappen sinnvoll beantwortet werden. Ein entsprechender Auftrag zur Erhebung dieser Daten wird vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport demnächst erteilt.</p><p>2. Grundsätzlich wird von einer etappierten Abgabe im Baurecht ohne Verzicht auf Baurechtszinsen ausgegangen. Hierzu wird eine etappenweise Verkehrswertschatzung, beispielsweise pro Baufeld, durchzuführen sein, um Schritt für Schritt den gemäss vorgesehener Nutzung erzielbaren Baurechtszins zu ermitteln, welcher dem Bund dann jährlich geschuldet wird. Dabei sind sowohl die in der städtebaulichen Studie des Kantons Zürich vorgesehenen Teilnutzungen als auch die am Standort vorhandenen und absehbaren Bedürfnisse des Militärs zu berücksichtigen.</p><p>3. Der Innovationspark wird gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (SR 420.1) "zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Regionen von Anfang an auf mehrere regionale Standorte verteilt". Diese im betreffenden Artikel festgehaltene materielle Voraussetzung wird durch die von der VDK vorgeschlagene Startkonfiguration (zwei Hubs, zwei Netzwerkstandorte) erfüllt.</p><p>4. In einer schrittweisen Abgabe im Baurecht erkennt der Bundesrat keine Bevorzugung des Zürcher Standortes, da alle gemäss VDK-Kriterien akkreditierten Standorte einen Antrag auf Abgabe von Bundesland, soweit vorhanden, stellen können. Zum heutigen Zeitpunkt liegen dem Bundesrat keine weiteren diesbezüglichen Anträge vor, welche er prüfen könnte. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass Lage und Grösse des heutigen Militärflugplatzes Dübendorf wahrscheinlich landesweit einmalig sind und keine anderen Areale im Besitz des Bundes ein vergleichbar hohes Umnutzungspotenzial zugunsten des Schweizerischen Innovationsparks bergen.</p><p>5. Der Bundesrat bietet keine Hand für wettbewerbsverzerrende Vorgehensweisen bei der Verwendung von Bundesgrundstücken. Vom Bund nicht mehr benötigte Grundstücke werden, insoweit keine anderen Bundes-, Kantons- oder Gemeindebedürfnisse vorliegen, grundsätzlich dem Meistbietenden verkauft. Im vorliegenden Fall liegt ein übergeordnetes Bundesinteresse vor (Erhalt der strategischen Landreserve für künftige Generationen); ein Verkauf ist nicht vorgesehen. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat entschieden, das für den Innovationspark vorgesehene Teilgebiet zu "reservieren" (d. h., das Areal wird vorerst nicht für andere Zwecke vorgesehen). Das WBF ist beauftragt, nun das weitere Vorgehen zu konkretisieren und dem Bundesrat einen Vorschlag zu unterbreiten.</p><p>6. Das WBF hat den Kantonen im Rahmen seiner "Leitlinien und Grundsätze für die Ausgestaltung des Innovationsparks" bereits 2013 eine Gleichbehandlung der Standorte zugesichert. Dies betrifft die Abgabe von Bundesland, soweit vorhanden, gemäss dem gleichen Vorgehen, aber auch beispielsweise die Entwicklung eines Darlehensmechanismus für die Finanzierung von Forschungsinfrastrukturen an allen akkreditierten Standorten. Der Bundesrat hat das WBF beauftragt, einen solchen Darlehensmechanismus in Form von Bürgschaften zu entwickeln. Die eidgenössischen Räte werden im Rahmen der parlamentarischen Beratung über die Ausgestaltung und die Höhe eines allfälligen diesbezüglichen Rahmenkredits entscheiden können.</p><p>7. Der Bundesrat ist grundsätzlich bereit, die Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz im Baurecht an Standortkantone von bereits akkreditierten Standortträgern des Innovationsparks zwecks dortiger Errichtung eines Innovationsparks zu prüfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bund bereits über entsprechende Flächen verfügt und solche für einen Innovationspark zur Verfügung stellen kann. Dabei ist es unerlässlich, dass nur Standortkantone von bereits akkreditierten Standortträgern unterstützt werden können, d. h., in jedem Fall ist eine vorgängige Akkreditierung des Standorts und seiner Trägerorganisation bei der nationalen Trägerschaft nötig. Nur in diesen Fällen stellt sich die Frage nach Unterstützung durch Abgabe von Bundesland, soweit vorhanden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 3. September 2014 hat der Bundesrat innerhalb weniger Minuten zwei Medienmitteilungen zum nationalen Innovationspark (NIP) veröffentlicht. Die erste Mitteilung bestätigt die Grundsatzentscheide bezüglich des Konzepts des NIP: mehrere Standorte, das heisst zwei Hubs nahe den Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne sowie weitere Netzwerkstandorte. In der zweiten Mitteilung wird die schrittweise Landabgabe von 70 Hektaren des Flugplatzes Dübendorf (230 Hektaren) an den Hub Zürich angekündigt. Ein ziviles Flugfeld (Geschäftsfliegerei) und eine Helikopterbasis der Armee (Heliport) werden den Standort schliesslich ergänzen.</p><p>Obwohl diese Mitteilungen für die konkrete Weiterentwicklung des NIP gute Nachrichten sind, wirft der Entscheid des Bundesrates, dem Hub Zürich 700 000 Quadratmeter Land zu überlassen, ohne diesbezüglich auch nur ein Wort über den Hub Lausanne zu verlieren, mehrere Fragen auf.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deswegen folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt er den Wert der 70 Hektaren, die dem Hub Zürich überlassen werden?</p><p>2. Unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen beabsichtigt er dem Hub Zürich dieses Land zu überlassen?</p><p>3. Was beabsichtigt er zu unternehmen, damit Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation eingehalten wird, der die Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Regionen verlangt?</p><p>4. Weshalb wird der Hub Zürich im Vergleich zu den anderen Standorten des NIP bevorzugt behandelt?</p><p>5. Wie beurteilt er die Gefahr, dass sich der Markt für Büro- und Gewerbeflächen durch den Bau eines 70 Hektaren grossen Hubs auf dem Flugplatz Dübendorf stark verändern könnte?</p><p>6. Durch die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes fürchten zahlreiche Kantone und Gemeinden, dass ihr Entwicklungspotenzial eingeschränkt wird. Stellen die 70 Hektaren Land, die einzig im Kanton Zürich als Bauzone ausgeschieden werden, nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung infrage?</p><p>7. Hat er das erhebliche Risiko einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Kantonen in seine Überlegungen zur Umsetzung des NIP einbezogen?</p>
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