Lex Weber. Abgeltungen

ShortId
14.3756
Id
20143756
Updated
28.07.2023 06:28
Language
de
Title
Lex Weber. Abgeltungen
AdditionalIndexing
2846;15;Ferienwohnung;wirtschaftliche Stützung;regionale Wirtschaftspolitik;Tourismus;Regionalpolitik
1
  • L04K08020335, Regionalpolitik
  • L04K07040302, regionale Wirtschaftspolitik
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L04K07040101, wirtschaftliche Stützung
  • L04K01010103, Tourismus
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Lex Weber hat insbesondere allen Personen, die in den betroffenen Gemeinden im Besitz von Grundeigentum sind, grossen Schaden zugefügt. Das Gesetz hat in diesen Städten, Dörfern und Destinationen zu einer kompletten Abwertung der Immobilien geführt. </p><p>Im Westschweizer Wirtschaftsmagazin "Bilan" war bereits im November 2013 zu lesen, dass eine Studie aus Lausanne die Verluste, die die Haushalte der Kantone Wallis und Waadt durch die Lex Weber erlitten haben, auf insgesamt 300 Millionen Franken beziffert hatte. Eine andere, aktuellere Studie der Credit Suisse hat den Rückgang, den die Investitionen im Wallis aufgrund dieses Gesetzes verzeichnen, sogar auf 1,5 Milliarden Franken geschätzt. </p><p>Doch nicht nur die Kantone Waadt und Wallis sind von diesem Gesetz betroffen. Auch Gemeinden in den Kantonen Tessin, Graubünden, Aargau, Bern, St. Gallen, Freiburg, Genf, Jura und Neuenburg leiden unter den Auswirkungen der Lex Weber. </p><p>Angesichts der gegenwärtigen rechtlichen Möglichkeiten müssten die Kantone beziehungsweise die Gemeinden die Konsequenzen der eidgenössischen Bestimmungen alleine tragen, was für einige die Gefährdung ihrer Wirtschaft bedeuten würde. </p><p>Es ist inakzeptabel, dass ihren Interessen von unserer Regierung nicht Rechnung getragen wird. </p><p>Es liegt heute an den dafür zuständigen Behörden, die von den Betroffenen erlittenen Schäden zu berücksichtigen und durch geeignete Massnahmen die dramatische Verarmung mehrerer von der Lex Weber betroffener Regionen zu verhindern. </p>
  • <p>Mit der Annahme der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" (Zweitwohnungs-Initiative) am 11. März 2012 hat sich das Schweizervolk für eine Limitierung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Derartige Entscheide können vielfältige Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse der Betroffenen haben. In der Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen (SR 702) und in seinem Entwurf zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014 trägt der Bundesrat dem vom Motionär thematisierten Umstand mit einer Art erweiterter Besitzstandsgarantie zugunsten von Wohnungen Rechnung, die am 11. März 2012 bereits bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren.</p><p>Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein enteignungsähnlicher Eingriff vor, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt. Dies ist dann der Fall, wenn ihm eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar erscheinen würde. Diese Anforderungen dürften im Zusammenhang mit allfälligen Werteinbussen, die bestehende Wohnungen durch die Annahme der Volksinitiative erfahren haben, höchstens in Ausnahmefällen erfüllt sein.</p><p>Eine über die dargelegten verfassungsrechtlichen Ansprüche hinausgehende Regelung könnte zudem nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden, sondern bedürfte einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Aus der Sicht des Bundesrates besteht keine Veranlassung, eine solche zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, als Ergänzung zum Zweitwohnungsgesetz eine Verordnung zu erarbeiten, die die Abgeltungsvoraussetzungen für die von der Lex Weber betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer präzise und einheitlich regelt. </p><p>Die Verordnung muss auch die Finanzierung dieser Abgeltungen durch den Bund vorsehen, soweit dieser Bereich nach Artikel 78 der Bundesverfassung und Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz eine Bundesaufgabe darstellt.</p>
  • Lex Weber. Abgeltungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Lex Weber hat insbesondere allen Personen, die in den betroffenen Gemeinden im Besitz von Grundeigentum sind, grossen Schaden zugefügt. Das Gesetz hat in diesen Städten, Dörfern und Destinationen zu einer kompletten Abwertung der Immobilien geführt. </p><p>Im Westschweizer Wirtschaftsmagazin "Bilan" war bereits im November 2013 zu lesen, dass eine Studie aus Lausanne die Verluste, die die Haushalte der Kantone Wallis und Waadt durch die Lex Weber erlitten haben, auf insgesamt 300 Millionen Franken beziffert hatte. Eine andere, aktuellere Studie der Credit Suisse hat den Rückgang, den die Investitionen im Wallis aufgrund dieses Gesetzes verzeichnen, sogar auf 1,5 Milliarden Franken geschätzt. </p><p>Doch nicht nur die Kantone Waadt und Wallis sind von diesem Gesetz betroffen. Auch Gemeinden in den Kantonen Tessin, Graubünden, Aargau, Bern, St. Gallen, Freiburg, Genf, Jura und Neuenburg leiden unter den Auswirkungen der Lex Weber. </p><p>Angesichts der gegenwärtigen rechtlichen Möglichkeiten müssten die Kantone beziehungsweise die Gemeinden die Konsequenzen der eidgenössischen Bestimmungen alleine tragen, was für einige die Gefährdung ihrer Wirtschaft bedeuten würde. </p><p>Es ist inakzeptabel, dass ihren Interessen von unserer Regierung nicht Rechnung getragen wird. </p><p>Es liegt heute an den dafür zuständigen Behörden, die von den Betroffenen erlittenen Schäden zu berücksichtigen und durch geeignete Massnahmen die dramatische Verarmung mehrerer von der Lex Weber betroffener Regionen zu verhindern. </p>
    • <p>Mit der Annahme der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" (Zweitwohnungs-Initiative) am 11. März 2012 hat sich das Schweizervolk für eine Limitierung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Derartige Entscheide können vielfältige Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse der Betroffenen haben. In der Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen (SR 702) und in seinem Entwurf zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014 trägt der Bundesrat dem vom Motionär thematisierten Umstand mit einer Art erweiterter Besitzstandsgarantie zugunsten von Wohnungen Rechnung, die am 11. März 2012 bereits bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren.</p><p>Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein enteignungsähnlicher Eingriff vor, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt. Dies ist dann der Fall, wenn ihm eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar erscheinen würde. Diese Anforderungen dürften im Zusammenhang mit allfälligen Werteinbussen, die bestehende Wohnungen durch die Annahme der Volksinitiative erfahren haben, höchstens in Ausnahmefällen erfüllt sein.</p><p>Eine über die dargelegten verfassungsrechtlichen Ansprüche hinausgehende Regelung könnte zudem nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden, sondern bedürfte einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Aus der Sicht des Bundesrates besteht keine Veranlassung, eine solche zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, als Ergänzung zum Zweitwohnungsgesetz eine Verordnung zu erarbeiten, die die Abgeltungsvoraussetzungen für die von der Lex Weber betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer präzise und einheitlich regelt. </p><p>Die Verordnung muss auch die Finanzierung dieser Abgeltungen durch den Bund vorsehen, soweit dieser Bereich nach Artikel 78 der Bundesverfassung und Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz eine Bundesaufgabe darstellt.</p>
    • Lex Weber. Abgeltungen

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