Völkerrecht der Schweiz. Gleiche Regeln für die besetzten Gebiete Palästinas wie für die annektierte Krim

ShortId
14.3784
Id
20143784
Updated
14.11.2025 07:23
Language
de
Title
Völkerrecht der Schweiz. Gleiche Regeln für die besetzten Gebiete Palästinas wie für die annektierte Krim
AdditionalIndexing
15;08;09;Deklarationspflicht;Ortschaft;Handelsregelung;Israel;besetztes Gebiet;Palästina-Frage
1
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L04K04010203, besetztes Gebiet
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L04K03030108, Israel
  • L03K010202, Ortschaft
  • L05K0701030302, Handelsregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) hat der Bundesrat Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol eingeführt. Der Text präzisiert: "Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt." Der Bundesrat hat diese Massnahmen damit gerechtfertigt, dass die Annexion der Krim und von Sewastopol eine Verletzung des Völkerrechts darstellt und dass das Fehlen solcher Massnahmen zur Annahme verleiten könnte, die Annexion würde indirekt anerkannt.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 14.3408 hat der Bundesrat gesagt: "Gemäss Resolution Nr. 242 (1967) des Uno-Sicherheitsrates erkennt die Schweiz den Staat Israel auf der Grundlage der Grenzen vor dem Sechstagekrieg vom 5. bis 10. Juni 1967 an (Grenzen von 1967, 'Grüne Linie'). Alle von Israel kontrollierten Gebiete, die ausserhalb der Grenzen von 1967 liegen, gelten gemäss humanitärem Völkerrecht als besetzte Gebiete. Die israelischen Siedlungen in diesen Gebieten sind illegal (Resolution Nr. 446 - 1979 - des Sicherheitsrates) ... Gemäss internationaler Praxis übt Israel seine Staatshoheit nur über das Gebiet innerhalb der Grenzen von 1967 aus." Daraus ergibt sich, dass "die ... Abkommen zwischen der Schweiz und Israel ... folglich nur für das Gebiet innerhalb der Grenzen von 1967" gelten.</p><p>Durch die heutige Praxis können in unser Land Güter mit Ursprung in israelischen Siedlungen eingeführt werden, dies natürlich ohne die Zollvorteile, die durch das Freihandelsabkommen zwischen Israel und der Efta entstehen, aber dafür mit einem israelischen Herkunftszertifikat anstelle eines Zertifikats der Palästinensischen Behörde. Dies führt dazu, dass die Souveränität von Israel über diese palästinensischen Gebiete indirekt anerkannt wird; im Falle der Krim wollte der Bundesrat dies vermeiden.</p><p>Eine kohärente Anwendung des Völkerrechts verlangt, dass Güter mit Ursprung in israelischen Siedlungen nur eingeführt werden dürfen, wenn ein von den palästinensischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) gestützt auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG; SR 946.231) erlassen. Artikel 1 Absatz 1 EmbG sieht vor, dass der Bund Zwangsmassnahmen erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Uno, der OSZE oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz, sprich der EU, beschlossen worden sind. Der Bundesrat kann aufgrund des EmbG demnach nur Massnahmen umsetzen, welche bereits international beschlossen worden sind. Der Bundesrat hat sich gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 EmbG dazu entschieden, das Importverbot der EU für Güter aus der Krim und aus Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, zu übernehmen. Dies, weil eine Zulassung des Handels mit Gütern aus der Krim und aus Sewastopol via Russland als indirekte Anerkennung der Annexion interpretiert werden könnte. Darüber hinaus soll mit den Massnahmen, welche der Bundesrat bezüglich Importen und Exporten aus bzw. nach der Krim und Sewastopol beschlossen hat, verhindert werden, dass die entsprechenden Sanktionen der EU über die Schweiz umgangen werden. Im Gegensatz zur aktuellen Situation in der Ukraine und den Wirtschaftsmassnahmen der EU gegenüber Russland wurden weder gegenüber Israel noch gegenüber Palästina internationale Sanktionen erlassen, weshalb das EmbG nicht zur Anwendung kommt und dementsprechend keine Massnahmen gestützt darauf erlassen worden sind bzw. werden können.</p><p>Auch in Bezug auf die Importpolitik der Schweiz ist die Annexion der Krim durch Russland nicht vergleichbar mit dem Beispiel des von Israel besetzten palästinensischen Gebiets. Die Schweiz hat zusammen mit den übrigen Efta-Staaten Freihandelsabkommen (FHA) sowohl mit Israel als auch mit der PLO abgeschlossen. Güter mit Ursprung Westbank, einschliesslich Ost-Jerusalem, oder Gazastreifen fallen grundsätzlich unter das FHA zwischen den Efta-Staaten und der PLO. Sie sind vom territorialen Anwendungsbereich des FHA mit Israel ausgeschlossen. Die Präferenznachweise gemäss FHA Efta-Israel müssen aufgrund einer zwischen den Efta-Staaten und Israel abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 15. Juni 2005 zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein. Diese erlaubt es den Zollstellen, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe einen Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nachweist. Im Fall des besetzten palästinensischen Gebietes bringt die Schweiz somit bereits durch die Regelung des territorialen Anwendungsbereichs der beiden FHA zum Ausdruck, dass sie dieses Gebiet nicht als israelisches Territorium anerkennt, ohne dass dafür zusätzlich ein Importverbot wie im Fall der Krim erlassen werden müsste.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für alle eingeführten Güter mit Ursprung in israelischen Siedlungen ein palästinensisches Herkunftszertifikat zu verlangen.</p>
  • Völkerrecht der Schweiz. Gleiche Regeln für die besetzten Gebiete Palästinas wie für die annektierte Krim
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) hat der Bundesrat Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol eingeführt. Der Text präzisiert: "Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt." Der Bundesrat hat diese Massnahmen damit gerechtfertigt, dass die Annexion der Krim und von Sewastopol eine Verletzung des Völkerrechts darstellt und dass das Fehlen solcher Massnahmen zur Annahme verleiten könnte, die Annexion würde indirekt anerkannt.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 14.3408 hat der Bundesrat gesagt: "Gemäss Resolution Nr. 242 (1967) des Uno-Sicherheitsrates erkennt die Schweiz den Staat Israel auf der Grundlage der Grenzen vor dem Sechstagekrieg vom 5. bis 10. Juni 1967 an (Grenzen von 1967, 'Grüne Linie'). Alle von Israel kontrollierten Gebiete, die ausserhalb der Grenzen von 1967 liegen, gelten gemäss humanitärem Völkerrecht als besetzte Gebiete. Die israelischen Siedlungen in diesen Gebieten sind illegal (Resolution Nr. 446 - 1979 - des Sicherheitsrates) ... Gemäss internationaler Praxis übt Israel seine Staatshoheit nur über das Gebiet innerhalb der Grenzen von 1967 aus." Daraus ergibt sich, dass "die ... Abkommen zwischen der Schweiz und Israel ... folglich nur für das Gebiet innerhalb der Grenzen von 1967" gelten.</p><p>Durch die heutige Praxis können in unser Land Güter mit Ursprung in israelischen Siedlungen eingeführt werden, dies natürlich ohne die Zollvorteile, die durch das Freihandelsabkommen zwischen Israel und der Efta entstehen, aber dafür mit einem israelischen Herkunftszertifikat anstelle eines Zertifikats der Palästinensischen Behörde. Dies führt dazu, dass die Souveränität von Israel über diese palästinensischen Gebiete indirekt anerkannt wird; im Falle der Krim wollte der Bundesrat dies vermeiden.</p><p>Eine kohärente Anwendung des Völkerrechts verlangt, dass Güter mit Ursprung in israelischen Siedlungen nur eingeführt werden dürfen, wenn ein von den palästinensischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) gestützt auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG; SR 946.231) erlassen. Artikel 1 Absatz 1 EmbG sieht vor, dass der Bund Zwangsmassnahmen erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Uno, der OSZE oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz, sprich der EU, beschlossen worden sind. Der Bundesrat kann aufgrund des EmbG demnach nur Massnahmen umsetzen, welche bereits international beschlossen worden sind. Der Bundesrat hat sich gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 EmbG dazu entschieden, das Importverbot der EU für Güter aus der Krim und aus Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, zu übernehmen. Dies, weil eine Zulassung des Handels mit Gütern aus der Krim und aus Sewastopol via Russland als indirekte Anerkennung der Annexion interpretiert werden könnte. Darüber hinaus soll mit den Massnahmen, welche der Bundesrat bezüglich Importen und Exporten aus bzw. nach der Krim und Sewastopol beschlossen hat, verhindert werden, dass die entsprechenden Sanktionen der EU über die Schweiz umgangen werden. Im Gegensatz zur aktuellen Situation in der Ukraine und den Wirtschaftsmassnahmen der EU gegenüber Russland wurden weder gegenüber Israel noch gegenüber Palästina internationale Sanktionen erlassen, weshalb das EmbG nicht zur Anwendung kommt und dementsprechend keine Massnahmen gestützt darauf erlassen worden sind bzw. werden können.</p><p>Auch in Bezug auf die Importpolitik der Schweiz ist die Annexion der Krim durch Russland nicht vergleichbar mit dem Beispiel des von Israel besetzten palästinensischen Gebiets. Die Schweiz hat zusammen mit den übrigen Efta-Staaten Freihandelsabkommen (FHA) sowohl mit Israel als auch mit der PLO abgeschlossen. Güter mit Ursprung Westbank, einschliesslich Ost-Jerusalem, oder Gazastreifen fallen grundsätzlich unter das FHA zwischen den Efta-Staaten und der PLO. Sie sind vom territorialen Anwendungsbereich des FHA mit Israel ausgeschlossen. Die Präferenznachweise gemäss FHA Efta-Israel müssen aufgrund einer zwischen den Efta-Staaten und Israel abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 15. Juni 2005 zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein. Diese erlaubt es den Zollstellen, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls die Ortsangabe einen Ursprung im besetzten palästinensischen Gebiet nachweist. Im Fall des besetzten palästinensischen Gebietes bringt die Schweiz somit bereits durch die Regelung des territorialen Anwendungsbereichs der beiden FHA zum Ausdruck, dass sie dieses Gebiet nicht als israelisches Territorium anerkennt, ohne dass dafür zusätzlich ein Importverbot wie im Fall der Krim erlassen werden müsste.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für alle eingeführten Güter mit Ursprung in israelischen Siedlungen ein palästinensisches Herkunftszertifikat zu verlangen.</p>
    • Völkerrecht der Schweiz. Gleiche Regeln für die besetzten Gebiete Palästinas wie für die annektierte Krim

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