Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung

ShortId
14.3792
Id
20143792
Updated
25.06.2025 00:08
Language
de
Title
Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung
AdditionalIndexing
48;Verkehrssicherheit;Feuerwehr;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in;Polizei
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
  • L04K18020203, Verkehrssicherheit
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K04030202, Feuerwehr
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Zuge des Massnahmenpaketes Via sicura wurde das Strassenverkehrsgesetz verschärft. Die neuen Normen können die Zahl der Strassenverkehrsopfer reduzieren. </p><p>Der Besonderheit der Arbeit der Blaulichtorganisationen muss jedoch besser Rechnung getragen werden. Besondere Umstände (z. B. Nachfahrmessungen, Observationen, taktische Interventionen) können dazu führen, dass die Bestimmungen von Artikel 100 Ziffer 4 SVG nicht eingehalten werden können und den Administrativ- sowie Justizbehörden der notwendige Raum zur Abwägung der besonderen Umstände der Blaulichtorganisationen im Einsatz fehlt. Das bereitet den Einsatzkräften Sorge. </p><p>Mit einer angemessenen Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen kann diesen verständlichen Bedenken Rechnung getragen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Anliegen des Motionärs. Der vorgeschlagene Wortlaut der Motion befriedigt indessen nicht in allen Teilen. Zudem ist er nicht deckungsgleich mit dem Wortlaut der Motion Chopard-Acklin 14.3800, "Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung", welche dasselbe Ziel verfolgt. Der Bundesrat wird das Anliegen im Rahmen der Revision des Zollgesetzes aufnehmen und dem Parlament eine entsprechende Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Bestimmungen über den Entzug von Ausweisen gemäss den Artikeln 16ff. des Strassenverkehrsgesetzes sowie die Strafbarkeitsbestimmungen gemäss Artikel 100 des Strassenverkehrsgesetzes in folgendem Sinne ergänzt bzw. ändert: </p><p>Kann infolge besonderer Umstände, insbesondere aufgrund der Unvereinbarkeit des Einsatzes von Warnsignalen mit dem Zweck der dringlichen Dienstfahrt, Artikel 100 Ziffer 4 SVG nicht eingehalten werden, soll der Richter von der Bestrafung des Führers absehen oder die Strafe angemessen mildern können. </p><p>Ebenso soll von einem Führerausweisentzug abgesehen werden können, und die Behörde soll insbesondere nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer des Führerausweisentzugs gebunden sein.</p>
  • Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zuge des Massnahmenpaketes Via sicura wurde das Strassenverkehrsgesetz verschärft. Die neuen Normen können die Zahl der Strassenverkehrsopfer reduzieren. </p><p>Der Besonderheit der Arbeit der Blaulichtorganisationen muss jedoch besser Rechnung getragen werden. Besondere Umstände (z. B. Nachfahrmessungen, Observationen, taktische Interventionen) können dazu führen, dass die Bestimmungen von Artikel 100 Ziffer 4 SVG nicht eingehalten werden können und den Administrativ- sowie Justizbehörden der notwendige Raum zur Abwägung der besonderen Umstände der Blaulichtorganisationen im Einsatz fehlt. Das bereitet den Einsatzkräften Sorge. </p><p>Mit einer angemessenen Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen kann diesen verständlichen Bedenken Rechnung getragen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Anliegen des Motionärs. Der vorgeschlagene Wortlaut der Motion befriedigt indessen nicht in allen Teilen. Zudem ist er nicht deckungsgleich mit dem Wortlaut der Motion Chopard-Acklin 14.3800, "Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung", welche dasselbe Ziel verfolgt. Der Bundesrat wird das Anliegen im Rahmen der Revision des Zollgesetzes aufnehmen und dem Parlament eine entsprechende Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Bestimmungen über den Entzug von Ausweisen gemäss den Artikeln 16ff. des Strassenverkehrsgesetzes sowie die Strafbarkeitsbestimmungen gemäss Artikel 100 des Strassenverkehrsgesetzes in folgendem Sinne ergänzt bzw. ändert: </p><p>Kann infolge besonderer Umstände, insbesondere aufgrund der Unvereinbarkeit des Einsatzes von Warnsignalen mit dem Zweck der dringlichen Dienstfahrt, Artikel 100 Ziffer 4 SVG nicht eingehalten werden, soll der Richter von der Bestrafung des Führers absehen oder die Strafe angemessen mildern können. </p><p>Ebenso soll von einem Führerausweisentzug abgesehen werden können, und die Behörde soll insbesondere nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer des Führerausweisentzugs gebunden sein.</p>
    • Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung

Back to List