Vaterschaftstest ohne Einwilligung der Mutter
- ShortId
-
14.3799
- Id
-
20143799
- Updated
-
28.07.2023 06:27
- Language
-
de
- Title
-
Vaterschaftstest ohne Einwilligung der Mutter
- AdditionalIndexing
-
28;1211;Familienrecht;Kindsrecht;Abstammung
- 1
-
- L04K01030101, Abstammung
- L03K010301, Familienrecht
- L04K01030106, Kindsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Väter haben nach heutiger Rechtslage kein Recht, einen Vaterschaftstest ohne Einwilligung der Mutter durchzuführen. Vielmehr machen sie sich damit sogar strafbar. Dies ist stossend. Ein Vater sollte das Recht haben zu erfahren, ob er tatsächlich der leibliche Verwandte eines Kindes ist. Einerseits kann er dies aus emotionalen Gründen wollen, und andererseits ist er vielleicht nicht bereit, ein Kind, das nicht sein eigenes ist, jahrelang zu unterstützen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) dürfen Vaterschaftstests ausserhalb von behördlichen (insb. zivilrechtlichen) Verfahren nur mit Zustimmung der betroffenen Personen durchgeführt werden. Betroffene Personen sind dabei der (rechtliche) Vater und das Kind; von beiden wird ein DNA-Profil erstellt, und die beiden Profile werden anschliessend miteinander verglichen, um zu klären, ob ein Abstammungsverhältnis vorliegt. Ist das betroffene Kind noch urteilsunfähig, muss an seiner Stelle eine Person zustimmen, welche zu seiner rechtlichen Vertretung befugt ist. Ziel sind der Schutz des Kindeswohls und damit die Gewährleistung, dass die Durchführung eines Vaterschaftstests im konkreten Fall nicht den zu berücksichtigenden Interessen des Kindes widerspricht. Auch wenn der rechtliche Vater der Ehemann der Mutter ist und das Kind in anderen Rechtsgeschäften vertreten kann, kann er diese Vertretung bei der Klärung der Abstammung von ihm selber in Anbetracht der bestehenden Interessenkollision nicht wahrnehmen (vgl. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). In der Regel vertritt die Mutter das Kind, weshalb ihre Zustimmung für die rechtmässige Durchführung der Klärung der Abstammung notwendig ist.</p><p>Der Vorentwurf zum GUMG aus dem Jahr 1998 sah noch vor, dass die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeholt werden muss. Diese Anforderung wurde im Entwurf aber fallengelassen, weil der Bundesrat davon ausging, dass die Mutter in der Regel in der Lage ist, die Interessen des Kindes richtig zu gewichten. Gleichzeitig hält die Botschaft zum GUMG fest, dass es dem Laboratorium obliegt, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (heute: Kindesschutzbehörde) einzuholen, wenn bei der Mutter Indizien für eine Interessenkollision erkennbar sind. Der Beizug der Kindesschutzbehörde kann von jedermann gewünscht werden und ist namentlich auch in Fällen möglich, in denen der Vater eine Klärung der Vaterschaft verlangt, die Mutter aber die Zustimmung zur Klärung verweigert. Der Vater kann in solchen Fällen die Kindesschutzbehörde anrufen, welche in der Folge prüfen muss, ob die Weigerung der Mutter auf einem Interessenkonflikt beruht und dem Kindeswohl widerspricht. Die Klärung der Abstammung auf alleinigen Wunsch des Vaters ist also bereits heute ohne Gerichtsurteil und auch ohne Einwilligung der Mutter möglich, sofern bei einem Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind die Kindesschutzbehörde bzw. der von ihr eingesetzte Beistand der Abklärung der Vaterschaft zustimmt. Dabei werden die Interessen des Vaters gegenüber jenen des Kindes abgewogen. Der Bundesrat ist nicht gewillt, heimliche Vaterschaftstests und damit die Abklärung der Abstammung zuzulassen, ohne dass der Schutz der Interessen des betroffenen Kindes durch die Zustimmung der Mutter oder den Beizug der Kindesschutzbehörde bzw. eines eingesetzten Beistandes gewährleistet wird.</p><p>Das GUMG befindet sich zurzeit in Revision (vgl. Motion WBK-N 11.4037, "Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen"). Sollte die Anfang 2015 stattfindende Vernehmlassung ergeben, dass eine Anpassung der Rahmenbedingungen für die Klärung der Abstammung angezeigt ist, wird sich der Bundesrat einer Diskussion nicht verschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, welche Vaterschaftstests für Väter auch ohne Einwilligung der Mutter möglich macht.</p>
- Vaterschaftstest ohne Einwilligung der Mutter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Väter haben nach heutiger Rechtslage kein Recht, einen Vaterschaftstest ohne Einwilligung der Mutter durchzuführen. Vielmehr machen sie sich damit sogar strafbar. Dies ist stossend. Ein Vater sollte das Recht haben zu erfahren, ob er tatsächlich der leibliche Verwandte eines Kindes ist. Einerseits kann er dies aus emotionalen Gründen wollen, und andererseits ist er vielleicht nicht bereit, ein Kind, das nicht sein eigenes ist, jahrelang zu unterstützen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) dürfen Vaterschaftstests ausserhalb von behördlichen (insb. zivilrechtlichen) Verfahren nur mit Zustimmung der betroffenen Personen durchgeführt werden. Betroffene Personen sind dabei der (rechtliche) Vater und das Kind; von beiden wird ein DNA-Profil erstellt, und die beiden Profile werden anschliessend miteinander verglichen, um zu klären, ob ein Abstammungsverhältnis vorliegt. Ist das betroffene Kind noch urteilsunfähig, muss an seiner Stelle eine Person zustimmen, welche zu seiner rechtlichen Vertretung befugt ist. Ziel sind der Schutz des Kindeswohls und damit die Gewährleistung, dass die Durchführung eines Vaterschaftstests im konkreten Fall nicht den zu berücksichtigenden Interessen des Kindes widerspricht. Auch wenn der rechtliche Vater der Ehemann der Mutter ist und das Kind in anderen Rechtsgeschäften vertreten kann, kann er diese Vertretung bei der Klärung der Abstammung von ihm selber in Anbetracht der bestehenden Interessenkollision nicht wahrnehmen (vgl. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). In der Regel vertritt die Mutter das Kind, weshalb ihre Zustimmung für die rechtmässige Durchführung der Klärung der Abstammung notwendig ist.</p><p>Der Vorentwurf zum GUMG aus dem Jahr 1998 sah noch vor, dass die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeholt werden muss. Diese Anforderung wurde im Entwurf aber fallengelassen, weil der Bundesrat davon ausging, dass die Mutter in der Regel in der Lage ist, die Interessen des Kindes richtig zu gewichten. Gleichzeitig hält die Botschaft zum GUMG fest, dass es dem Laboratorium obliegt, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (heute: Kindesschutzbehörde) einzuholen, wenn bei der Mutter Indizien für eine Interessenkollision erkennbar sind. Der Beizug der Kindesschutzbehörde kann von jedermann gewünscht werden und ist namentlich auch in Fällen möglich, in denen der Vater eine Klärung der Vaterschaft verlangt, die Mutter aber die Zustimmung zur Klärung verweigert. Der Vater kann in solchen Fällen die Kindesschutzbehörde anrufen, welche in der Folge prüfen muss, ob die Weigerung der Mutter auf einem Interessenkonflikt beruht und dem Kindeswohl widerspricht. Die Klärung der Abstammung auf alleinigen Wunsch des Vaters ist also bereits heute ohne Gerichtsurteil und auch ohne Einwilligung der Mutter möglich, sofern bei einem Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind die Kindesschutzbehörde bzw. der von ihr eingesetzte Beistand der Abklärung der Vaterschaft zustimmt. Dabei werden die Interessen des Vaters gegenüber jenen des Kindes abgewogen. Der Bundesrat ist nicht gewillt, heimliche Vaterschaftstests und damit die Abklärung der Abstammung zuzulassen, ohne dass der Schutz der Interessen des betroffenen Kindes durch die Zustimmung der Mutter oder den Beizug der Kindesschutzbehörde bzw. eines eingesetzten Beistandes gewährleistet wird.</p><p>Das GUMG befindet sich zurzeit in Revision (vgl. Motion WBK-N 11.4037, "Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen"). Sollte die Anfang 2015 stattfindende Vernehmlassung ergeben, dass eine Anpassung der Rahmenbedingungen für die Klärung der Abstammung angezeigt ist, wird sich der Bundesrat einer Diskussion nicht verschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, welche Vaterschaftstests für Väter auch ohne Einwilligung der Mutter möglich macht.</p>
- Vaterschaftstest ohne Einwilligung der Mutter
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