Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung

ShortId
14.3800
Id
20143800
Updated
28.07.2023 14:57
Language
de
Title
Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung
AdditionalIndexing
48;1216;09;44;Verkehrssicherheit;Feuerwehr;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in;Polizei
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
  • L04K18020203, Verkehrssicherheit
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K04030202, Feuerwehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 100 (Strafbarkeit) Ziffer 4 des Strassenverkehrsgesetzes ist betreffend Einsatz von Fahrzeugen der Blaulichtorganisationen heute Folgendes geregelt:</p><p>Ziffer 4</p><p>Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war.</p><p>Die heutige Bestimmung ist mangelhaft. Sie muss nachgebessert werden. Denn im Zuge des Massnahmenpaketes Via sicura wurde das Strassenverkehrsgesetz verschärft. Die neuen Normen können die Zahl der Strassenverkehrsopfer reduzieren. Der Besonderheit der Arbeit der Blaulichtorganisationen muss jedoch Rechnung getragen werden. Besondere Umstände (beispielsweise Nachfahrmessungen, Observation, taktische Intervention) können dazu führen, dass der heute bestehende Ziffer 4 in Artikel 100 nicht eingehalten werden kann und den Justizbehörden der notwendige Raum zur Abwägung der besonderen Umstände der Blaulichtorganisationen im Einsatz fehlt. Das bereitet den Einsatzkräften Sorge.</p><p>Mit einer angemessenen Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen kann diesen verständlichen Bedenken Rechnung getragen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Anliegen des Motionärs. Der vorgeschlagene Wortlaut der Motion befriedigt indessen nicht in allen Teilen. Zudem ist er nicht deckungsgleich mit dem Wortlaut der Motion Zanetti 14.3792, "Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung", welche dasselbe Ziel verfolgt. Der Bundesrat wird das Anliegen im Rahmen der Revision des Zollgesetzes aufnehmen und dem Parlament eine entsprechende Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Bestimmungen über die Strafbestimmungen gemäss Artikel 100 des Strassenverkehrsgesetzes in folgendem Sinne ändert:</p><p>Ziffer 4bis</p><p>Konnte infolge besonderer Umstände Absatz 4 nicht eingehalten werden, kann der Richter die Strafe mildern oder von der Bestrafung des Führers absehen. Ebenso ist die Behörde nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer des Führerausweisentzugs gebunden.</p><p>Ziffer 5</p><p>Ist der Einsatz von Warnsignalen durch ein Polizei- oder Zollfahrzeug aus polizeitaktischen Gründen nicht mit dem Zweck einer dringlichen Dienstfahrt vereinbar, kommt Absatz 4 auch zur Anwendung, wenn die Warnsignale nicht gegeben wurden.</p>
  • Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 100 (Strafbarkeit) Ziffer 4 des Strassenverkehrsgesetzes ist betreffend Einsatz von Fahrzeugen der Blaulichtorganisationen heute Folgendes geregelt:</p><p>Ziffer 4</p><p>Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war.</p><p>Die heutige Bestimmung ist mangelhaft. Sie muss nachgebessert werden. Denn im Zuge des Massnahmenpaketes Via sicura wurde das Strassenverkehrsgesetz verschärft. Die neuen Normen können die Zahl der Strassenverkehrsopfer reduzieren. Der Besonderheit der Arbeit der Blaulichtorganisationen muss jedoch Rechnung getragen werden. Besondere Umstände (beispielsweise Nachfahrmessungen, Observation, taktische Intervention) können dazu führen, dass der heute bestehende Ziffer 4 in Artikel 100 nicht eingehalten werden kann und den Justizbehörden der notwendige Raum zur Abwägung der besonderen Umstände der Blaulichtorganisationen im Einsatz fehlt. Das bereitet den Einsatzkräften Sorge.</p><p>Mit einer angemessenen Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen kann diesen verständlichen Bedenken Rechnung getragen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Anliegen des Motionärs. Der vorgeschlagene Wortlaut der Motion befriedigt indessen nicht in allen Teilen. Zudem ist er nicht deckungsgleich mit dem Wortlaut der Motion Zanetti 14.3792, "Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung", welche dasselbe Ziel verfolgt. Der Bundesrat wird das Anliegen im Rahmen der Revision des Zollgesetzes aufnehmen und dem Parlament eine entsprechende Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Bestimmungen über die Strafbestimmungen gemäss Artikel 100 des Strassenverkehrsgesetzes in folgendem Sinne ändert:</p><p>Ziffer 4bis</p><p>Konnte infolge besonderer Umstände Absatz 4 nicht eingehalten werden, kann der Richter die Strafe mildern oder von der Bestrafung des Führers absehen. Ebenso ist die Behörde nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer des Führerausweisentzugs gebunden.</p><p>Ziffer 5</p><p>Ist der Einsatz von Warnsignalen durch ein Polizei- oder Zollfahrzeug aus polizeitaktischen Gründen nicht mit dem Zweck einer dringlichen Dienstfahrt vereinbar, kommt Absatz 4 auch zur Anwendung, wenn die Warnsignale nicht gegeben wurden.</p>
    • Einsätze von Blaulichtorganisationen. Optimierung der Strassenverkehrsgesetzgebung

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