NFA. Anpassung im Bereich der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage

ShortId
14.3802
Id
20143802
Updated
28.07.2023 06:29
Language
de
Title
NFA. Anpassung im Bereich der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage
AdditionalIndexing
24;2446;04;Unternehmenssteuer;Gewinn;Besteuerungsgrundlage;Finanzausgleich
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Ziel des NFA, die ressourcenschwachen Kantone zu stärken und die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone zu verringern, wurde in der letzten Vierjahresperiode klar übertroffen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene leichte Reduktion der Ressourcenausgleichszahlungen ist daher folgerichtig. Die Geberkantone erwarten aber weiter gehende Korrekturen, als der Bund vorschlägt. Die statistischen Fakten dürfen nicht ignoriert und erkannte Systemmängel müssen beseitigt werden. So muss eine Anpassung im Bereich der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage erfolgen. Die Anpassung ist mit der unbestrittenen statistischen Tatsache begründet, dass die Ausschöpfbarkeit des Ressourcenpotenzials bei den juristischen Personen tiefer ist als bei den natürlichen Personen. Die Gewinne der juristischen Personen müssten korrekterweise mit einem Gewichtungsfaktor von 0,7 in die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage einfliessen, damit ein Gewinnsteuerfranken einer juristischen Person einem Einkommenssteuerfranken einer natürlichen Person entspricht. Bei der geltenden Regelung wird das Steuerpotenzial jener Kantone, die über einen überdurchschnittlichen Anteil an juristischen Personen verfügen, klar überschätzt. Die ressourcenstarken Kantone erwarten, dass der NFA fair und solidarisch umgesetzt wird und sie in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nicht gebremst werden. Von starken Geberkantonen profitiert die ganze Schweiz.</p>
  • <p>Die unterschiedliche Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen existierte bereits in der Projektphase der NFA. Bund und Kantone einigten sich damals darauf, dass nur die Auslandgewinne von Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus mit einem reduzierten Gewicht (Beta-Faktoren) im Ressourcenpotenzial berücksichtigt werden. Mit den Beta-Faktoren werden daher schon heute die Unternehmensgewinne insgesamt im Vergleich zu den Einkommen natürlicher Personen tiefer gewichtet.</p><p>Mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III) soll der kantonale Steuerstatus abgeschafft werden. Damit entfallen die Beta-Faktoren für die Gewichtung der Gewinne der bisherigen Statusgesellschaften im Ressourcenpotenzial. Um Verzerrungen zu vermeiden, schlägt der Bundesrat in seiner Vernehmlassungsvorlage zur USR III beim Ressourcenausgleich die Einführung von neuen Gewichtungsfaktoren, den sog. Zeta-Faktoren, vor. Diese gewichten sämtliche Gewinne der juristischen Personen tiefer als die Einkommen der natürlichen Personen. Unterschieden wird dabei zwischen Lizenzgewinnen und übrigen Gewinnen. Mit der Einführung der Zeta-Faktoren wird in Zukunft - wie vom Motionär gefordert - der unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung von Gewinnen und Einkommen Rechnung getragen.</p><p>Die Einführung der Zeta-Faktoren soll aber erst dann erfolgen, wenn auch die Steuerdaten nach Umsetzung der USR III in den Finanzausgleich einfliessen. Eine vorgängige Reduktion der Gewinne im Ressourcenpotenzial erachtet der Bundesrat aus drei Gründen als problematisch:</p><p>- Die vorgeschlagene Mindergewichtung würde zu grossen Veränderungen bei den Ausgleichszahlungen führen. So würden Kantone, bei denen die Einkommen der natürlichen Personen eine wichtige Rolle spielen, zum Teil erheblich belastet. Simulationen zeigen, dass die Einzahlungen der Kantone Nidwalden und Schwyz um rund 12 bzw. 9 Prozent steigen würden. Gleichzeitig würden sich die Auszahlungen beispielsweise an den Kanton Graubünden um etwa 14 Prozent reduzieren. Der Kanton Wallis müsste mit Mindereinnahmen von fast 25 Millionen Franken (d. h. 5 Prozent) rechnen.</p><p>- Mit der Einführung der USR III käme es aufgrund der Einführung der Zeta-Faktoren erneut zu grossen Veränderungen. Die Planungssicherheit für die Kantone wäre somit über mehrere Jahre nicht gewährleistet.</p><p>- Ein fixer Faktor von 0,7 wäre ein politisch festgelegter Wert, welcher regelmässig überprüft und neu ausgehandelt werden müsste. Die vorgeschlagenen Zeta-Faktoren hingegen würden aufgrund von klaren Regeln und empirischen Daten neu berechnet.</p><p>Der Forderung des Motionärs wird mit dem Vorschlag des Bundesrates zur Unternehmenssteuerreform III in einer ähnlichen, aber flexibleren Weise entsprochen. Eine Übergangslösung mit einem Faktor von 0,7 im Vorfeld der Einführung der USR III lehnt der Bundesrat jedoch aus den obengenannten Gründen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den neuen Finanzausgleich so anzupassen, dass die Gewinne der juristischen Personen mit einem Faktor von 0,7 in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage gewichtet werden.</p>
  • NFA. Anpassung im Bereich der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Ziel des NFA, die ressourcenschwachen Kantone zu stärken und die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone zu verringern, wurde in der letzten Vierjahresperiode klar übertroffen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene leichte Reduktion der Ressourcenausgleichszahlungen ist daher folgerichtig. Die Geberkantone erwarten aber weiter gehende Korrekturen, als der Bund vorschlägt. Die statistischen Fakten dürfen nicht ignoriert und erkannte Systemmängel müssen beseitigt werden. So muss eine Anpassung im Bereich der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage erfolgen. Die Anpassung ist mit der unbestrittenen statistischen Tatsache begründet, dass die Ausschöpfbarkeit des Ressourcenpotenzials bei den juristischen Personen tiefer ist als bei den natürlichen Personen. Die Gewinne der juristischen Personen müssten korrekterweise mit einem Gewichtungsfaktor von 0,7 in die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage einfliessen, damit ein Gewinnsteuerfranken einer juristischen Person einem Einkommenssteuerfranken einer natürlichen Person entspricht. Bei der geltenden Regelung wird das Steuerpotenzial jener Kantone, die über einen überdurchschnittlichen Anteil an juristischen Personen verfügen, klar überschätzt. Die ressourcenstarken Kantone erwarten, dass der NFA fair und solidarisch umgesetzt wird und sie in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nicht gebremst werden. Von starken Geberkantonen profitiert die ganze Schweiz.</p>
    • <p>Die unterschiedliche Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen existierte bereits in der Projektphase der NFA. Bund und Kantone einigten sich damals darauf, dass nur die Auslandgewinne von Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus mit einem reduzierten Gewicht (Beta-Faktoren) im Ressourcenpotenzial berücksichtigt werden. Mit den Beta-Faktoren werden daher schon heute die Unternehmensgewinne insgesamt im Vergleich zu den Einkommen natürlicher Personen tiefer gewichtet.</p><p>Mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III) soll der kantonale Steuerstatus abgeschafft werden. Damit entfallen die Beta-Faktoren für die Gewichtung der Gewinne der bisherigen Statusgesellschaften im Ressourcenpotenzial. Um Verzerrungen zu vermeiden, schlägt der Bundesrat in seiner Vernehmlassungsvorlage zur USR III beim Ressourcenausgleich die Einführung von neuen Gewichtungsfaktoren, den sog. Zeta-Faktoren, vor. Diese gewichten sämtliche Gewinne der juristischen Personen tiefer als die Einkommen der natürlichen Personen. Unterschieden wird dabei zwischen Lizenzgewinnen und übrigen Gewinnen. Mit der Einführung der Zeta-Faktoren wird in Zukunft - wie vom Motionär gefordert - der unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung von Gewinnen und Einkommen Rechnung getragen.</p><p>Die Einführung der Zeta-Faktoren soll aber erst dann erfolgen, wenn auch die Steuerdaten nach Umsetzung der USR III in den Finanzausgleich einfliessen. Eine vorgängige Reduktion der Gewinne im Ressourcenpotenzial erachtet der Bundesrat aus drei Gründen als problematisch:</p><p>- Die vorgeschlagene Mindergewichtung würde zu grossen Veränderungen bei den Ausgleichszahlungen führen. So würden Kantone, bei denen die Einkommen der natürlichen Personen eine wichtige Rolle spielen, zum Teil erheblich belastet. Simulationen zeigen, dass die Einzahlungen der Kantone Nidwalden und Schwyz um rund 12 bzw. 9 Prozent steigen würden. Gleichzeitig würden sich die Auszahlungen beispielsweise an den Kanton Graubünden um etwa 14 Prozent reduzieren. Der Kanton Wallis müsste mit Mindereinnahmen von fast 25 Millionen Franken (d. h. 5 Prozent) rechnen.</p><p>- Mit der Einführung der USR III käme es aufgrund der Einführung der Zeta-Faktoren erneut zu grossen Veränderungen. Die Planungssicherheit für die Kantone wäre somit über mehrere Jahre nicht gewährleistet.</p><p>- Ein fixer Faktor von 0,7 wäre ein politisch festgelegter Wert, welcher regelmässig überprüft und neu ausgehandelt werden müsste. Die vorgeschlagenen Zeta-Faktoren hingegen würden aufgrund von klaren Regeln und empirischen Daten neu berechnet.</p><p>Der Forderung des Motionärs wird mit dem Vorschlag des Bundesrates zur Unternehmenssteuerreform III in einer ähnlichen, aber flexibleren Weise entsprochen. Eine Übergangslösung mit einem Faktor von 0,7 im Vorfeld der Einführung der USR III lehnt der Bundesrat jedoch aus den obengenannten Gründen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den neuen Finanzausgleich so anzupassen, dass die Gewinne der juristischen Personen mit einem Faktor von 0,7 in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage gewichtet werden.</p>
    • NFA. Anpassung im Bereich der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage

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