Keine Benachteiligung der inländischen Wasserstrahlindustrie durch überhöhte Zollbelastung von natürlichem Granatsand

ShortId
14.3803
Id
20143803
Updated
28.07.2023 06:28
Language
de
Title
Keine Benachteiligung der inländischen Wasserstrahlindustrie durch überhöhte Zollbelastung von natürlichem Granatsand
AdditionalIndexing
04;15;bergbauliches Erzeugnis;Einfuhr;Zolltarifpolitik;Abschaffung der Zölle
1
  • L04K07010401, Zolltarifpolitik
  • L05K0701040101, Abschaffung der Zölle
  • L03K170201, bergbauliches Erzeugnis
  • L05K0701020303, Einfuhr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der EU wird natürlicher Granatsand unter Nr. 2505.9000 (natürliche Sande aller Art) mit dem Ansatz null eingereiht. Demgegenüber besteht nun aber seit Kurzem eine gerichtlich geschützte Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), dafür Nr. 2513.2090 mit dem Ansatz von Fr. 3.90 pro 100 Kilogramm anzuwenden. Daraus ergibt sich eine massive Zollbelastung von zwischen 12 und 15 Prozent des Ankaufspreises. Dadurch wird die innovative schweizerische Wasserstrahlindustrie, welche natürlichen Granatsand als Strahlmittel verwendet, gegenüber ausländischen Konkurrenten, welche den natürlichen Granatsand zollfrei in die EU einführen können, massiv benachteiligt, und sie erleidet einen enormen Standortnachteil. Es besteht die Gefahr von Abwanderungen, und einzelne Unternehmen sind in ihrer Existenz bedroht. Dies hätte auch Konsequenzen für die Hersteller von Wasserstrahlschneide-Anlagen, die in der Schweiz ebenfalls prominent vertreten sind. Der gegenwärtig von der EZV verwendete Ansatz läuft also den Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft zuwider, denn er schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und bedroht Arbeitsplätze.</p><p>Um diese Wettbewerbsbenachteiligung auszuräumen, sollte auch in der Schweiz die Praxis gelten, dass der natürliche Granatsand unter Nr. 2505.9000 tarifiert wird. Dies entspräche auch der eigentlich richtigen Auslegung des bestehenden Zolltarifs. Unter Nr. 2505 fallen natürliche Sande aller Art, womit Sande aus Meeren, Seen, Flüssen oder Sandgruben, die in der Natur als Sand vorkommen (nicht aber künstlich gewonnene Sande), gemeint sind. Dies entspricht exakt den Eigenschaften von natürlichem Granatsand, der nicht künstlich hergestellt wird, sondern aus Flüssen oder von Stränden abgebaut wird. Dies ist auch die Auslegung in der EU. Da die Tarifierung unter Nr. 2505.9000 aufgrund der gerichtlich geschützten Praxis der EZV nicht möglich ist, muss der Tarif selbst angepasst werden, indem im Sinn einer Klarstellung wie vorgeschlagen eine Unternummer zu Nr. 2505.9000 geschaffen wird.</p>
  • <p>Die vorgeschlagene Schaffung einer neuen Unternummer in der Nr. 2505 mit Zollansatz 0.00 ist nicht möglich, da der Granatsand gestützt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil A-3030/2013 vom 8. Mai 2014) nicht in die Nr. 2505 eingereiht werden kann. Nach Auslegung der EZV und der gerichtlich geschützten Einreihung sind die Gegenstand des Urteils bildenden zwei Qualitäten von Granatsanden, die als natürlicher Schleifstoff verwendet werden, zwingend in die Nr. 2513 zu tarifieren. Im Wortlaut der Nr. 2513 und in den Erläuterungen ist natürlicher Granat erwähnt. Es ist nicht möglich, auf nationaler Ebene eine der Nomenklatur des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS; SR 0.632.11) hinsichtlich Tariftext und Erläuterungen widersprechende Unternummer 2505.9010, "Natürlicher Granatsand", zu schaffen. Eine neue Unternummer 2505.9010 wäre zudem nicht zielführend, da die Zollansätze transponiert werden müssten.</p><p>Unter dem Begriff Generaltarif ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Gatt/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des HS. Der Gebrauchstarif entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze.</p><p>Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Die Auslegung der schweizerischen Unternummern (7. und 8. Stelle) richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS. Während die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden.</p><p>Der Bundesrat hat bereits anlässlich der Fragestunde vom 10. Juni 2013 (Frage Wandfluh 13.5188, "Anwendungsbereich von bestimmten Zolltarifpositionen") zum gleichen Sachverhalt Stellung genommen.</p><p>Der Bundesrat verkennt die Bedeutung der schweizerischen Wasserstrahlindustrie und der Hersteller von Wasserstrahlschneide-Anlagen keineswegs. Er sieht folgende Alternativen zum Antrag in der Motion:</p><p>Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10) gestattet dem Bundesrat, Zollansätze angemessen herabzusetzen oder auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise zu verzichten, wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern.</p><p>Zudem kann das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0) Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vorsehen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.</p><p>Bei der Oberzolldirektion ist bereits ein Gesuch um Zollerleichterung gemäss Artikel 14 des Zollgesetzes eingegangen. Die diesbezügliche Anhörung der interessierten Kreise läuft; mit einem Entscheid kann im Frühjahr 2015 gerechnet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Zolltarifgesetz (bzw. den Generaltarif) wie folgt zu ändern:</p><p>Neue Unternummer 2505.9010 mit dem Titel "Natürlicher Granatsand" und mit den gleichen Ansätzen wie Nr. 2505.9000 (Zollansatz CHF 0.00).</p>
  • Keine Benachteiligung der inländischen Wasserstrahlindustrie durch überhöhte Zollbelastung von natürlichem Granatsand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der EU wird natürlicher Granatsand unter Nr. 2505.9000 (natürliche Sande aller Art) mit dem Ansatz null eingereiht. Demgegenüber besteht nun aber seit Kurzem eine gerichtlich geschützte Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), dafür Nr. 2513.2090 mit dem Ansatz von Fr. 3.90 pro 100 Kilogramm anzuwenden. Daraus ergibt sich eine massive Zollbelastung von zwischen 12 und 15 Prozent des Ankaufspreises. Dadurch wird die innovative schweizerische Wasserstrahlindustrie, welche natürlichen Granatsand als Strahlmittel verwendet, gegenüber ausländischen Konkurrenten, welche den natürlichen Granatsand zollfrei in die EU einführen können, massiv benachteiligt, und sie erleidet einen enormen Standortnachteil. Es besteht die Gefahr von Abwanderungen, und einzelne Unternehmen sind in ihrer Existenz bedroht. Dies hätte auch Konsequenzen für die Hersteller von Wasserstrahlschneide-Anlagen, die in der Schweiz ebenfalls prominent vertreten sind. Der gegenwärtig von der EZV verwendete Ansatz läuft also den Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft zuwider, denn er schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und bedroht Arbeitsplätze.</p><p>Um diese Wettbewerbsbenachteiligung auszuräumen, sollte auch in der Schweiz die Praxis gelten, dass der natürliche Granatsand unter Nr. 2505.9000 tarifiert wird. Dies entspräche auch der eigentlich richtigen Auslegung des bestehenden Zolltarifs. Unter Nr. 2505 fallen natürliche Sande aller Art, womit Sande aus Meeren, Seen, Flüssen oder Sandgruben, die in der Natur als Sand vorkommen (nicht aber künstlich gewonnene Sande), gemeint sind. Dies entspricht exakt den Eigenschaften von natürlichem Granatsand, der nicht künstlich hergestellt wird, sondern aus Flüssen oder von Stränden abgebaut wird. Dies ist auch die Auslegung in der EU. Da die Tarifierung unter Nr. 2505.9000 aufgrund der gerichtlich geschützten Praxis der EZV nicht möglich ist, muss der Tarif selbst angepasst werden, indem im Sinn einer Klarstellung wie vorgeschlagen eine Unternummer zu Nr. 2505.9000 geschaffen wird.</p>
    • <p>Die vorgeschlagene Schaffung einer neuen Unternummer in der Nr. 2505 mit Zollansatz 0.00 ist nicht möglich, da der Granatsand gestützt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil A-3030/2013 vom 8. Mai 2014) nicht in die Nr. 2505 eingereiht werden kann. Nach Auslegung der EZV und der gerichtlich geschützten Einreihung sind die Gegenstand des Urteils bildenden zwei Qualitäten von Granatsanden, die als natürlicher Schleifstoff verwendet werden, zwingend in die Nr. 2513 zu tarifieren. Im Wortlaut der Nr. 2513 und in den Erläuterungen ist natürlicher Granat erwähnt. Es ist nicht möglich, auf nationaler Ebene eine der Nomenklatur des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS; SR 0.632.11) hinsichtlich Tariftext und Erläuterungen widersprechende Unternummer 2505.9010, "Natürlicher Granatsand", zu schaffen. Eine neue Unternummer 2505.9010 wäre zudem nicht zielführend, da die Zollansätze transponiert werden müssten.</p><p>Unter dem Begriff Generaltarif ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Gatt/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des HS. Der Gebrauchstarif entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze.</p><p>Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Die Auslegung der schweizerischen Unternummern (7. und 8. Stelle) richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS. Während die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden.</p><p>Der Bundesrat hat bereits anlässlich der Fragestunde vom 10. Juni 2013 (Frage Wandfluh 13.5188, "Anwendungsbereich von bestimmten Zolltarifpositionen") zum gleichen Sachverhalt Stellung genommen.</p><p>Der Bundesrat verkennt die Bedeutung der schweizerischen Wasserstrahlindustrie und der Hersteller von Wasserstrahlschneide-Anlagen keineswegs. Er sieht folgende Alternativen zum Antrag in der Motion:</p><p>Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10) gestattet dem Bundesrat, Zollansätze angemessen herabzusetzen oder auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise zu verzichten, wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern.</p><p>Zudem kann das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0) Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vorsehen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.</p><p>Bei der Oberzolldirektion ist bereits ein Gesuch um Zollerleichterung gemäss Artikel 14 des Zollgesetzes eingegangen. Die diesbezügliche Anhörung der interessierten Kreise läuft; mit einem Entscheid kann im Frühjahr 2015 gerechnet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Zolltarifgesetz (bzw. den Generaltarif) wie folgt zu ändern:</p><p>Neue Unternummer 2505.9010 mit dem Titel "Natürlicher Granatsand" und mit den gleichen Ansätzen wie Nr. 2505.9000 (Zollansatz CHF 0.00).</p>
    • Keine Benachteiligung der inländischen Wasserstrahlindustrie durch überhöhte Zollbelastung von natürlichem Granatsand

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