Cannabis für Schwerkranke
- ShortId
-
14.3827
- Id
-
20143827
- Updated
-
28.07.2023 06:21
- Language
-
de
- Title
-
Cannabis für Schwerkranke
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsleistung;Drogenlegalisierung;Krankenversicherung;Therapeutik;weiche Droge;Medikament
- 1
-
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L07K01010201020102, weiche Droge
- L05K0105030102, Medikament
- L04K01050214, Therapeutik
- L05K0105050402, Drogenlegalisierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach geltendem Recht haben grundsätzlich alle praktizierenden Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz die Möglichkeit, Patienten mit Arzneimitteln, die auf Cannabis basieren, zu behandeln.</p><p>Neben dem seit November 2013 zugelassenen cannabishaltigen Arzneimittel Sativex(R) besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung das synthetische Cannabisarzneimittel Dronabinol oder die auf natürlicher Basis hergestellte Cannabistinktur zu verschreiben. Für alle Anwendungen ist eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erforderlich, ausser für die Anwendung von Sativex(R) bei Patienten mit multipler Sklerose und soweit das Arzneimittel gemäss der Fachinformation verwendet wird.</p><p>In der Regel wird ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen innerhalb von fünf Tagen entschieden. Eine Erleichterung des Zugangs zu Cannabis für die Schmerzbehandlung ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.</p><p>2. Der Anbau von THC-haltigem Cannabis ist keine Aufgabe des Bundes. Ebenso wenig gibt das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) dem Bund die Kompetenz, Vorschriften zum Anbau bestimmter Cannabissorten zu erlassen. Aus diesem Grunde kann das BAG auch keinen entsprechenden Auftrag an Dritte erteilen.</p><p>3. Fertigarzneimittel wie das bereits erwähnte Sativex(R) können über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden, wenn sie in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind und innerhalb der zugelassenen Indikation angewendet werden. Weiter besteht die Möglichkeit, dass von Apotheken hergestellte Magistralrezepturen mit Cannabis durch die OKP vergütet werden, wenn Cannabis in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) aufgeführt ist. Bisher ist weder Sativex(R) in der SL noch Cannabis in der ALT aufgeführt. Damit ein Arzneimittel in die SL aufgenommen werden kann, muss es von Swissmedic zugelassen sein und die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Das BAG prüft entsprechende Anträge von pharmazeutischen Zulassungsinhaberinnen und genehmigt die Aufnahme in die SL, wenn die Kriterien erfüllt sind. Für die Aufnahme von Wirkstoffen in die ALT gelten dieselben Kriterien wie für die Aufnahme von Arzneimitteln in die SL. Das BAG prüft bei einem entsprechenden Antrag, ob die Kriterien erfüllt sind, und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet über eine Aufnahme in die ALT.</p><p>Ansonsten ist keine Verpflichtung der Versicherer möglich, Arzneimittel zu vergüten, die auf Cannabis basieren.</p><p>4. Jede Apotheke mit einer kantonalen Detailhandelsbewilligung darf auf ärztliche Verordnung hin THC-haltige Arzneimittel abgeben.</p><p>5. Das geltende Betäubungsmittelgesetz lässt den Anbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Ausnahmebewilligung des BAG zu. Dies ist der Fall, wenn Cannabis für die Forschung, die Arzneimittelentwicklung oder eine beschränkte medizinische Anwendung (compassionate use) bei schwerwiegenden Krankheiten verwendet wird (vgl. Art. 8 Abs. 5 und 6 BetmG). Die hier zur Diskussion stehende Eigentherapie durch selbstangebautes Cannabis stellt einen Ausnahmefall dar, der nicht im Fokus des per 1. Januar 2011 revidierten Betäubungsmittelgesetzes stand und den das BAG bisher nicht zu beurteilen hatte. Das BAG ist aber daran zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Eigenanbau zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung künftig erlaubt werden kann. Dabei ist am Grundsatz festzuhalten, dass der Anbau von Cannabis verboten ist und unter Strafe steht, sofern keine Ausnahmebewilligung seitens des BAG vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Kölner Verwaltungsgericht hat am 22. Juli 2014 ein patientenfreundliches Urteil gesprochen. Das deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte muss in Ausnahmefällen Patienten, die an chronischen Schmerzen leiden und bei denen ausser Cannabis nichts gegen ihre Schmerzen hilft, die Eigenproduktion von Cannabis erlauben.</p><p>In der Schweiz therapieren viele Schmerzpatienten illegal ihre Schmerzen mit Cannabis, weil derzeit der Zugang zu einer lindernden Therapie mit Cannabis mit komplizierten Bewilligungsverfahren und dem Preis für Cannabis ad absurdum geführt wird. Die Konsum-Genehmigung ist de facto wertlos, wenn Cannabis preislich für die betroffenen Patienten unerschwinglich bleibt und von der Krankenkasse nicht übernommen wird. </p><p>Fragen: </p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, Patienten bei multipler Sklerose, Parkinson, bei schweren Krebs- und Aidserkrankungen sowie bei chronischen Schmerzen, arthritischen und rheumatischen Erkrankungen den Zugang zu Cannabis zur Schmerzbehandlung zu erleichtern? Dadurch kann die Lebensqualität verbessert und können Patienten wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. </p><p>2. Könnte das BAG den Cannabisproduzenten den Auftrag geben, Cannabissorten mit sehr hohem CBD-Anteil zu entwickeln, wie zum Beispiel die Sorten Ruderalis und Bediol(R) (über 6 Prozent THC: 7,5 Prozent CBD)? Diese Sorten haben heilende Kräfte ohne starken psychotropen Effekt.</p><p>3. Hat das BAG die Möglichkeit, auf Verordnungsebene die Krankenkassen zu verpflichten, die Kosten für Cannabiskraut von den Apotheken zu übernehmen? </p><p>4. Könnte Cannabis in die vom Patienten ausgewählte Apotheke geliefert werden?</p><p>5. Welche Gesetze müssen geändert werden, sodass auch in der Schweiz schwerkranke Menschen für ihren Bedarf legal Hanf anbauen dürfen?</p>
- Cannabis für Schwerkranke
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach geltendem Recht haben grundsätzlich alle praktizierenden Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz die Möglichkeit, Patienten mit Arzneimitteln, die auf Cannabis basieren, zu behandeln.</p><p>Neben dem seit November 2013 zugelassenen cannabishaltigen Arzneimittel Sativex(R) besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung das synthetische Cannabisarzneimittel Dronabinol oder die auf natürlicher Basis hergestellte Cannabistinktur zu verschreiben. Für alle Anwendungen ist eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erforderlich, ausser für die Anwendung von Sativex(R) bei Patienten mit multipler Sklerose und soweit das Arzneimittel gemäss der Fachinformation verwendet wird.</p><p>In der Regel wird ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen innerhalb von fünf Tagen entschieden. Eine Erleichterung des Zugangs zu Cannabis für die Schmerzbehandlung ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.</p><p>2. Der Anbau von THC-haltigem Cannabis ist keine Aufgabe des Bundes. Ebenso wenig gibt das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) dem Bund die Kompetenz, Vorschriften zum Anbau bestimmter Cannabissorten zu erlassen. Aus diesem Grunde kann das BAG auch keinen entsprechenden Auftrag an Dritte erteilen.</p><p>3. Fertigarzneimittel wie das bereits erwähnte Sativex(R) können über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden, wenn sie in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind und innerhalb der zugelassenen Indikation angewendet werden. Weiter besteht die Möglichkeit, dass von Apotheken hergestellte Magistralrezepturen mit Cannabis durch die OKP vergütet werden, wenn Cannabis in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) aufgeführt ist. Bisher ist weder Sativex(R) in der SL noch Cannabis in der ALT aufgeführt. Damit ein Arzneimittel in die SL aufgenommen werden kann, muss es von Swissmedic zugelassen sein und die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Das BAG prüft entsprechende Anträge von pharmazeutischen Zulassungsinhaberinnen und genehmigt die Aufnahme in die SL, wenn die Kriterien erfüllt sind. Für die Aufnahme von Wirkstoffen in die ALT gelten dieselben Kriterien wie für die Aufnahme von Arzneimitteln in die SL. Das BAG prüft bei einem entsprechenden Antrag, ob die Kriterien erfüllt sind, und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet über eine Aufnahme in die ALT.</p><p>Ansonsten ist keine Verpflichtung der Versicherer möglich, Arzneimittel zu vergüten, die auf Cannabis basieren.</p><p>4. Jede Apotheke mit einer kantonalen Detailhandelsbewilligung darf auf ärztliche Verordnung hin THC-haltige Arzneimittel abgeben.</p><p>5. Das geltende Betäubungsmittelgesetz lässt den Anbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Ausnahmebewilligung des BAG zu. Dies ist der Fall, wenn Cannabis für die Forschung, die Arzneimittelentwicklung oder eine beschränkte medizinische Anwendung (compassionate use) bei schwerwiegenden Krankheiten verwendet wird (vgl. Art. 8 Abs. 5 und 6 BetmG). Die hier zur Diskussion stehende Eigentherapie durch selbstangebautes Cannabis stellt einen Ausnahmefall dar, der nicht im Fokus des per 1. Januar 2011 revidierten Betäubungsmittelgesetzes stand und den das BAG bisher nicht zu beurteilen hatte. Das BAG ist aber daran zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Eigenanbau zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung künftig erlaubt werden kann. Dabei ist am Grundsatz festzuhalten, dass der Anbau von Cannabis verboten ist und unter Strafe steht, sofern keine Ausnahmebewilligung seitens des BAG vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Kölner Verwaltungsgericht hat am 22. Juli 2014 ein patientenfreundliches Urteil gesprochen. Das deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte muss in Ausnahmefällen Patienten, die an chronischen Schmerzen leiden und bei denen ausser Cannabis nichts gegen ihre Schmerzen hilft, die Eigenproduktion von Cannabis erlauben.</p><p>In der Schweiz therapieren viele Schmerzpatienten illegal ihre Schmerzen mit Cannabis, weil derzeit der Zugang zu einer lindernden Therapie mit Cannabis mit komplizierten Bewilligungsverfahren und dem Preis für Cannabis ad absurdum geführt wird. Die Konsum-Genehmigung ist de facto wertlos, wenn Cannabis preislich für die betroffenen Patienten unerschwinglich bleibt und von der Krankenkasse nicht übernommen wird. </p><p>Fragen: </p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, Patienten bei multipler Sklerose, Parkinson, bei schweren Krebs- und Aidserkrankungen sowie bei chronischen Schmerzen, arthritischen und rheumatischen Erkrankungen den Zugang zu Cannabis zur Schmerzbehandlung zu erleichtern? Dadurch kann die Lebensqualität verbessert und können Patienten wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. </p><p>2. Könnte das BAG den Cannabisproduzenten den Auftrag geben, Cannabissorten mit sehr hohem CBD-Anteil zu entwickeln, wie zum Beispiel die Sorten Ruderalis und Bediol(R) (über 6 Prozent THC: 7,5 Prozent CBD)? Diese Sorten haben heilende Kräfte ohne starken psychotropen Effekt.</p><p>3. Hat das BAG die Möglichkeit, auf Verordnungsebene die Krankenkassen zu verpflichten, die Kosten für Cannabiskraut von den Apotheken zu übernehmen? </p><p>4. Könnte Cannabis in die vom Patienten ausgewählte Apotheke geliefert werden?</p><p>5. Welche Gesetze müssen geändert werden, sodass auch in der Schweiz schwerkranke Menschen für ihren Bedarf legal Hanf anbauen dürfen?</p>
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