Entschädigungen für Personen mit öffentlichen Aufgaben. Änderung des StHG und des DBG
- ShortId
-
14.3831
- Id
-
20143831
- Updated
-
28.07.2023 06:37
- Language
-
de
- Title
-
Entschädigungen für Personen mit öffentlichen Aufgaben. Änderung des StHG und des DBG
- AdditionalIndexing
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2446;04;Steuerbefreiung;politisches Amt;direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung
- 1
-
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K08020331, politisches Amt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Arbeit im öffentlichen Dienst, wie etwa die Arbeit in kommunalen Exekutiven, wird immer komplexer. Die Aufgabenerfüllung beansprucht immer mehr Zeit, und es ist wohl unbestreitbar, dass dieses öffentliche Engagement mehr Anerkennung verdient.</p><p>Diese Anerkennung kann auf verschiedenen Wegen zuteil werden: durch die Würdigung und Achtung der Funktion, durch Würdigung der bei der Aufgabenerfüllung erworbenen Kompetenzen, durch angemessene Entschädigung. Letztere liegt zwar jeweils eindeutig in der Kompetenz der kommunalen Legislative; zu beachten ist aber, dass eine Erhöhung der Entschädigung unbefriedigend bleibt, wenn sie gleich wieder durch eine entmutigend hohe Besteuerung zunichte gemacht wird.</p><p>Mit vergleichbarer Zielsetzung, nämlich der Anerkennung eines Dienstes am Gemeinwesen, hat der Bund Steuerabzüge für Feuerwehrleute eingeführt. Im Interesse unserer Institutionen, die auf einer bürgernahen Demokratie aufbauen, die ihrerseits auf der Gemeinde basiert, ersuche ich den Bundesrat, die Annahme des Postulates zu beantragen.</p>
- <p>Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte jeglicher Art der Einkommensbesteuerung. Zuflüsse, die von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind, werden ausdrücklich und abschliessend im DBG und im StHG aufgezählt. Soweit die vom Postulanten genannten Mitglieder von Gemeindeexekutiven für ihre Tätigkeit Lohn beziehen, ist eine steuerliche Befreiung dieser Entschädigung ausgeschlossen. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine solche Privilegierung, die auch einen schwerwiegenden Einbruch in das Steuersystem darstellte, rechtfertigen würde.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass der Postulant kleine Gemeinden (bezüglich Einwohnerzahl) im Auge hat, die Mühe haben, genügend Personen zu finden, die bereit sind, sich zu engagieren und die zahlreichen öffentlichen Aufgaben einer Gemeinde zu übernehmen. Eine verhältnismässig geringfügige Entschädigung erschwert die Sache zusätzlich.</p><p>Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst, er weiss auch um die Bedeutung der Gemeindeebene in unserem föderalen Staatswesen.</p><p>Er ist aber der Ansicht, dass steuerliche Entlastungen nicht in jedem Fall das geeignete Unterstützungsmittel sind, wie dies der Bundesrat bereits bei der Beantwortung des Postulates der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben 01.3004, der Motion Streiff-Feller 11.3083, der Motion Moret 11.3636 und der Motion Quadri 13.3466 festgehalten hat. Die Steuerpolitik sollte ausserfiskalische Ziele prinzipiell nur unter den folgenden drei Voraussetzungen fördern, die kumulativ erfüllt sein müssen: Es muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- und/oder gesellschaftspolitisches Problem vorhanden sein (Handlungsbedarf). Zudem hat der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise zu lösen (Effektivität). Sodann hat die vorgeschlagene steuerpolitische Massnahme einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Instrumente (Effizienz).</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Ist die Entschädigung niedrig, fällt auch die Entlastung durch die Steuerbefreiung der Entschädigung gering aus, sodass sich kaum zusätzliche Personen finden, die bereit wären, ein Amt zu übernehmen. Von daher schneidet die Massnahme im Hinblick auf ihre Effektivität ungünstig ab. Orientiert sich die Entschädigung hingegen an Marktlöhnen, finden sich in der Regel genügend Interessenten für ein Amt, sodass der Handlungsbedarf nicht gegeben ist. Will man zwischen höheren steuerbaren und niedrigen steuerfreien Entschädigungen differenzieren, stellt sich das Abgrenzungsproblem, bis zu welchem Betrag eine Entschädigung steuerfrei sein soll. Dadurch würde der Vollzug der Einkommenssteuer verkompliziert.</p><p>Auch unter dem Effizienzkriterium ist die Massnahme fragwürdig. Sie generiert hohe Mitnahmeeffekte und entlastet ungleich, weil sie aufgrund der Tarifprogression Personen mit höherem übrigem Einkommen stärker entlastet als Personen mit niedrigerem übrigem Einkommen.</p><p>Andere Massnahmen könnten allenfalls besser abschneiden. Hat eine Gemeinde Mühe, Behördenmitglieder zu finden und ihre Aufgaben zu erfüllen, so wäre eine Fusion mit einer anderen Gemeinde prüfenswert. Besteht demgegenüber in einer Gemeinde der politische Wille, eigenständig zu bleiben, gehört es zu den Kernaufgaben der Gemeinde, die Rahmenbedingungen eigenständig so auszugestalten, dass die Behörden mit qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können. Dies kann nicht Aufgabe des Bundes oder des Kantons sein. Eine Steuervergünstigung des Bundes oder des Kantons in Form einer Steuerbefreiung der Entschädigungen der Behördenmitglieder würde somit dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit zu untersuchen:</p><p>- Artikel 7 Absatz 4 StHG mit dem Grundsatz zu ergänzen, dass Entschädigungen für Mitglieder kommunaler Exekutiven steuerlich begünstigt werden;</p><p>- Artikel 24 DBG mit einer Präzisierung zu ergänzen, wieweit diese öffentliche Aufgabe steuerlich entlastet wird, wobei es den kantonalen Gesetzgebern freigestellt werden soll, die Steuerfreibeträge für die Kantons- und Gemeindesteuern festzulegen.</p><p>Im selben Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, gleichzeitig zu prüfen, ob eine Revision der Bestimmungen über Entlastungen in den Bereichen AHV, Arbeitslosenversicherung und berufliche Vorsorge angebracht ist.</p>
- Entschädigungen für Personen mit öffentlichen Aufgaben. Änderung des StHG und des DBG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Arbeit im öffentlichen Dienst, wie etwa die Arbeit in kommunalen Exekutiven, wird immer komplexer. Die Aufgabenerfüllung beansprucht immer mehr Zeit, und es ist wohl unbestreitbar, dass dieses öffentliche Engagement mehr Anerkennung verdient.</p><p>Diese Anerkennung kann auf verschiedenen Wegen zuteil werden: durch die Würdigung und Achtung der Funktion, durch Würdigung der bei der Aufgabenerfüllung erworbenen Kompetenzen, durch angemessene Entschädigung. Letztere liegt zwar jeweils eindeutig in der Kompetenz der kommunalen Legislative; zu beachten ist aber, dass eine Erhöhung der Entschädigung unbefriedigend bleibt, wenn sie gleich wieder durch eine entmutigend hohe Besteuerung zunichte gemacht wird.</p><p>Mit vergleichbarer Zielsetzung, nämlich der Anerkennung eines Dienstes am Gemeinwesen, hat der Bund Steuerabzüge für Feuerwehrleute eingeführt. Im Interesse unserer Institutionen, die auf einer bürgernahen Demokratie aufbauen, die ihrerseits auf der Gemeinde basiert, ersuche ich den Bundesrat, die Annahme des Postulates zu beantragen.</p>
- <p>Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte jeglicher Art der Einkommensbesteuerung. Zuflüsse, die von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind, werden ausdrücklich und abschliessend im DBG und im StHG aufgezählt. Soweit die vom Postulanten genannten Mitglieder von Gemeindeexekutiven für ihre Tätigkeit Lohn beziehen, ist eine steuerliche Befreiung dieser Entschädigung ausgeschlossen. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine solche Privilegierung, die auch einen schwerwiegenden Einbruch in das Steuersystem darstellte, rechtfertigen würde.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass der Postulant kleine Gemeinden (bezüglich Einwohnerzahl) im Auge hat, die Mühe haben, genügend Personen zu finden, die bereit sind, sich zu engagieren und die zahlreichen öffentlichen Aufgaben einer Gemeinde zu übernehmen. Eine verhältnismässig geringfügige Entschädigung erschwert die Sache zusätzlich.</p><p>Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst, er weiss auch um die Bedeutung der Gemeindeebene in unserem föderalen Staatswesen.</p><p>Er ist aber der Ansicht, dass steuerliche Entlastungen nicht in jedem Fall das geeignete Unterstützungsmittel sind, wie dies der Bundesrat bereits bei der Beantwortung des Postulates der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben 01.3004, der Motion Streiff-Feller 11.3083, der Motion Moret 11.3636 und der Motion Quadri 13.3466 festgehalten hat. Die Steuerpolitik sollte ausserfiskalische Ziele prinzipiell nur unter den folgenden drei Voraussetzungen fördern, die kumulativ erfüllt sein müssen: Es muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- und/oder gesellschaftspolitisches Problem vorhanden sein (Handlungsbedarf). Zudem hat der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise zu lösen (Effektivität). Sodann hat die vorgeschlagene steuerpolitische Massnahme einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Instrumente (Effizienz).</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Ist die Entschädigung niedrig, fällt auch die Entlastung durch die Steuerbefreiung der Entschädigung gering aus, sodass sich kaum zusätzliche Personen finden, die bereit wären, ein Amt zu übernehmen. Von daher schneidet die Massnahme im Hinblick auf ihre Effektivität ungünstig ab. Orientiert sich die Entschädigung hingegen an Marktlöhnen, finden sich in der Regel genügend Interessenten für ein Amt, sodass der Handlungsbedarf nicht gegeben ist. Will man zwischen höheren steuerbaren und niedrigen steuerfreien Entschädigungen differenzieren, stellt sich das Abgrenzungsproblem, bis zu welchem Betrag eine Entschädigung steuerfrei sein soll. Dadurch würde der Vollzug der Einkommenssteuer verkompliziert.</p><p>Auch unter dem Effizienzkriterium ist die Massnahme fragwürdig. Sie generiert hohe Mitnahmeeffekte und entlastet ungleich, weil sie aufgrund der Tarifprogression Personen mit höherem übrigem Einkommen stärker entlastet als Personen mit niedrigerem übrigem Einkommen.</p><p>Andere Massnahmen könnten allenfalls besser abschneiden. Hat eine Gemeinde Mühe, Behördenmitglieder zu finden und ihre Aufgaben zu erfüllen, so wäre eine Fusion mit einer anderen Gemeinde prüfenswert. Besteht demgegenüber in einer Gemeinde der politische Wille, eigenständig zu bleiben, gehört es zu den Kernaufgaben der Gemeinde, die Rahmenbedingungen eigenständig so auszugestalten, dass die Behörden mit qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können. Dies kann nicht Aufgabe des Bundes oder des Kantons sein. Eine Steuervergünstigung des Bundes oder des Kantons in Form einer Steuerbefreiung der Entschädigungen der Behördenmitglieder würde somit dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit zu untersuchen:</p><p>- Artikel 7 Absatz 4 StHG mit dem Grundsatz zu ergänzen, dass Entschädigungen für Mitglieder kommunaler Exekutiven steuerlich begünstigt werden;</p><p>- Artikel 24 DBG mit einer Präzisierung zu ergänzen, wieweit diese öffentliche Aufgabe steuerlich entlastet wird, wobei es den kantonalen Gesetzgebern freigestellt werden soll, die Steuerfreibeträge für die Kantons- und Gemeindesteuern festzulegen.</p><p>Im selben Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, gleichzeitig zu prüfen, ob eine Revision der Bestimmungen über Entlastungen in den Bereichen AHV, Arbeitslosenversicherung und berufliche Vorsorge angebracht ist.</p>
- Entschädigungen für Personen mit öffentlichen Aufgaben. Änderung des StHG und des DBG
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