Keine Reduktion des Höchstalters für Piloten bei kommerziellen Helikopterflügen

ShortId
14.3842
Id
20143842
Updated
14.11.2025 07:23
Language
de
Title
Keine Reduktion des Höchstalters für Piloten bei kommerziellen Helikopterflügen
AdditionalIndexing
48;10;44;Schiffs- und Flugpersonal;Hubschrauber;Arbeitsbedingungen
1
  • L05K1801020503, Schiffs- und Flugpersonal
  • L05K1804010302, Hubschrauber
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss neuen europäischen Vorschriften, die entsprechend dem zwischen der Eidgenossenschaft und der EU abgeschlossenen Luftverkehrsabkommen auch für die Schweiz Gültigkeit haben sollen, ist geplant, das Pilotenalter für kommerzielle Helikopterflüge von 65 auf 60 Jahre zu senken. Eine Begründung betreffend mehr Sicherheit kann nicht beigebracht werden. Dagegen entstehen durch die Herabsetzung des Pilotenalters sehr hohe Zusatzkosten für die Heli-Unternehmen als Arbeitgeber. Wegen grosser Unverhältnismässigkeit muss auf die Reduktion der Alterslimite verzichtet werden. Es besteht deshalb politischer Handlungsbedarf.</p>
  • <p>Im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernimmt die Schweiz im Interesse einer umfassenden Harmonisierung grundsätzlich das für die Luftfahrt relevante europäische Recht. Dies gilt auch für den Bereich der Pilotenlizenzen. Mit der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Frühjahr 2012 hat sich die Schweiz verpflichtet, die betreffenden Bestimmungen im Bereich der Pilotenlizenzen umzusetzen und anzuwenden. Die harmonisierten Bestimmungen regeln die Voraussetzungen für die Erteilung und den Erhalt einer Vielzahl von Pilotenlizenzen, was die gegenseitige Anerkennung von Flugausweisen innerhalb des EU-Raums ermöglicht und die berufliche Mobilität von Piloten und Pilotinnen innerhalb des europäischen Binnenmarktes sicherstellt.</p><p>Werden im gewerbsmässigen Luftverkehr sog. Ein-Mann-Operationen (single-pilot operations) geflogen, so gilt für die eingesetzten Piloten und Pilotinnen nach der erwähnten Verordnung eine Alterslimite von 60 Jahren. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) als die in der Schweiz für die Erteilung von Pilotenlizenzen zuständige Behörde hat die problematischen Auswirkungen in Bezug auf das vorgezogene Pensionierungsalter früh erkannt und bei der dafür zuständigen EU-Kommission eine Ausnahmeregelung von der Alterslimite beantragt. Diese sieht vor, dass "single-pilot operations" im gewerbsmässigen Helikopterbetrieb in der Schweiz weiterhin möglich sein sollen, sofern sich über 60-jährige Helikopterpiloten und -pilotinnen vertieften und häufigeren medizinischen Untersuchungen sowie Leistungstests unterziehen. Damit kann sichergestellt werden, dass die volle fliegerische Tauglichkeit von Helikopterpiloten und -pilotinnen ab 60 Jahren weiterhin gegeben ist.</p><p>Die von den Mitgliedstaaten beantragten Ausnahmeregelungen werden vor einem Entscheid der Kommission jeweils durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (Easa) unter dem Aspekt der Sicherheit überprüft. Die Easa gibt jeweils eine Empfehlung ab, von welcher die Kommission in der Regel nicht abweicht. Dabei hat die Easa festgestellt, dass die vom Bazl vorgesehenen Massnahmen für über 60-jährige Helikopterpiloten und -pilotinnen die gemeinschaftlich vorgeschriebenen Sicherheitsziele voll und ganz gewährleisten. Die Beurteilung durch die Kommission ist zurzeit noch hängig. Es besteht Grund zur Annahme, dass die Ausnahmeregelung aufgrund der positiven Beurteilung durch die Easa demnächst genehmigt wird.</p><p>Mit der vom Bazl initiierten Ausnahmeregelung wurden die zur Erreichung des Ziels der Motion zur Verfügung stehenden politischen und rechtlichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft, weshalb kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass in der Schweiz das Pilotenalter bei kommerziellen Helikopterflügen nicht von 65 auf 60 Jahre gesenkt wird.</p>
  • Keine Reduktion des Höchstalters für Piloten bei kommerziellen Helikopterflügen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss neuen europäischen Vorschriften, die entsprechend dem zwischen der Eidgenossenschaft und der EU abgeschlossenen Luftverkehrsabkommen auch für die Schweiz Gültigkeit haben sollen, ist geplant, das Pilotenalter für kommerzielle Helikopterflüge von 65 auf 60 Jahre zu senken. Eine Begründung betreffend mehr Sicherheit kann nicht beigebracht werden. Dagegen entstehen durch die Herabsetzung des Pilotenalters sehr hohe Zusatzkosten für die Heli-Unternehmen als Arbeitgeber. Wegen grosser Unverhältnismässigkeit muss auf die Reduktion der Alterslimite verzichtet werden. Es besteht deshalb politischer Handlungsbedarf.</p>
    • <p>Im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernimmt die Schweiz im Interesse einer umfassenden Harmonisierung grundsätzlich das für die Luftfahrt relevante europäische Recht. Dies gilt auch für den Bereich der Pilotenlizenzen. Mit der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Frühjahr 2012 hat sich die Schweiz verpflichtet, die betreffenden Bestimmungen im Bereich der Pilotenlizenzen umzusetzen und anzuwenden. Die harmonisierten Bestimmungen regeln die Voraussetzungen für die Erteilung und den Erhalt einer Vielzahl von Pilotenlizenzen, was die gegenseitige Anerkennung von Flugausweisen innerhalb des EU-Raums ermöglicht und die berufliche Mobilität von Piloten und Pilotinnen innerhalb des europäischen Binnenmarktes sicherstellt.</p><p>Werden im gewerbsmässigen Luftverkehr sog. Ein-Mann-Operationen (single-pilot operations) geflogen, so gilt für die eingesetzten Piloten und Pilotinnen nach der erwähnten Verordnung eine Alterslimite von 60 Jahren. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) als die in der Schweiz für die Erteilung von Pilotenlizenzen zuständige Behörde hat die problematischen Auswirkungen in Bezug auf das vorgezogene Pensionierungsalter früh erkannt und bei der dafür zuständigen EU-Kommission eine Ausnahmeregelung von der Alterslimite beantragt. Diese sieht vor, dass "single-pilot operations" im gewerbsmässigen Helikopterbetrieb in der Schweiz weiterhin möglich sein sollen, sofern sich über 60-jährige Helikopterpiloten und -pilotinnen vertieften und häufigeren medizinischen Untersuchungen sowie Leistungstests unterziehen. Damit kann sichergestellt werden, dass die volle fliegerische Tauglichkeit von Helikopterpiloten und -pilotinnen ab 60 Jahren weiterhin gegeben ist.</p><p>Die von den Mitgliedstaaten beantragten Ausnahmeregelungen werden vor einem Entscheid der Kommission jeweils durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (Easa) unter dem Aspekt der Sicherheit überprüft. Die Easa gibt jeweils eine Empfehlung ab, von welcher die Kommission in der Regel nicht abweicht. Dabei hat die Easa festgestellt, dass die vom Bazl vorgesehenen Massnahmen für über 60-jährige Helikopterpiloten und -pilotinnen die gemeinschaftlich vorgeschriebenen Sicherheitsziele voll und ganz gewährleisten. Die Beurteilung durch die Kommission ist zurzeit noch hängig. Es besteht Grund zur Annahme, dass die Ausnahmeregelung aufgrund der positiven Beurteilung durch die Easa demnächst genehmigt wird.</p><p>Mit der vom Bazl initiierten Ausnahmeregelung wurden die zur Erreichung des Ziels der Motion zur Verfügung stehenden politischen und rechtlichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft, weshalb kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass in der Schweiz das Pilotenalter bei kommerziellen Helikopterflügen nicht von 65 auf 60 Jahre gesenkt wird.</p>
    • Keine Reduktion des Höchstalters für Piloten bei kommerziellen Helikopterflügen

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