Wann kann man Artikel 260ter des Strafgesetzbuches endlich wirksam anwenden?

ShortId
14.3847
Id
20143847
Updated
28.07.2023 06:31
Language
de
Title
Wann kann man Artikel 260ter des Strafgesetzbuches endlich wirksam anwenden?
AdditionalIndexing
1216;09;10;2811;organisiertes Verbrechen;Strafverfahren;Strafgesetzbuch;Auslegung des Rechts;Eindämmung der Kriminalität
1
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik wurden im Zeitraum von 2008 bis 2012 insgesamt 44 gerichtliche Verurteilungen wegen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen (Art. 260ter des Strafgesetzbuches, StGB) ausgesprochen. Es liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele dieser Urteile mit einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland in Zusammenhang stehen. Es ist auch nicht möglich, eine weitere Aufschlüsselung der Verurteilungen nach den Merkmalen Beteiligung an einer Organisation oder Unterstützung einer solchen vorzunehmen. Die Anzahl der zurzeit (Oktober 2014) hängigen gemeldeten Strafverfahren wegen Artikel 260ter StGB beläuft sich auf 89.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet das geltende materielle Strafrecht - auch im Vergleich mit anderen umliegenden Staaten - als ausreichend und angemessen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch sogenannte Vereinigungsdelikte (reati associativi), welche im Rahmen der kriminellen Organisation begangen werden, gemäss schweizerischem Recht verfolgt und bestraft werden. Die Strafbarkeit der Beteiligung an einer solchen Organisation und Unterstützung derselben besteht unabhängig davon, ob die Organisation bereits Straftaten begangen hat.</p><p>3. Die Schweiz kennt, wie zahlreiche andere Staaten, keine Strafbarkeit der sogenannten Verbrechensabrede (conspiracy). Stattdessen finden die strafrechtlichen Regeln zu Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sowie, bei schweren Delikten, die Normen über strafbare Vorbereitungshandlungen und Unterstützungshandlungen Anwendung.</p><p>4. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von den Gesuchstellenden die Beibringung ausländischer Strafregisterauszüge verlangen oder holen diese, sofern staatsvertraglich vorgesehen, im Rahmen der Amtshilfe selber ein. Handelt es sich um Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder Efta, wird ein Strafregisterauszug nur in begründeten Einzelfällen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erscheint, verlangt. Weiter konsultieren die Bewilligungsbehörden die polizeilichen Fahndungsregister wie Ripol oder SIS.</p><p>Bei im Inland hängigen Strafverfahren haben die zuständigen Polizei- und Gerichtsbehörden eine Meldepflicht. Sie müssen solche Verfahren unaufgefordert den ausländerrechtlichen Bewilligungsbehörden melden. Dazu kommt, dass die gesuchstellenden Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den Behörden laufende Strafverfahren selber bekanntgeben müssen. Unterlassen sie dies, liegt ein Widerrufsgrund gemäss Ausländergesetz vor. Indessen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein laufendes Strafverfahren die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Unter Umständen ist eine Verwarnung oder eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens angemessen.</p><p>5. Das schweizerische Strafrecht kriminalisiert sowohl terroristische Akte wie auch die Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und bedroht solche Straftaten mit bis zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen. Die Strafbarkeit besteht unabhängig von der Gesinnung und vom extremistischen oder religiösen Hintergrund der Täter. Diese Elemente werden, wo notwendig, im Rahmen der richterlichen Strafzumessung berücksichtigt. Eine Anpassung des Strafrechts unter diesem Gesichtspunkt ist nicht notwendig. Die Schweiz prüft zurzeit aber im Rahmen der Umsetzung der Europaratskonvention vom 16. Mai 2005 über die Terrorismusprävention die Einführung einer spezifischen Strafbestimmung gegen die Ausbildung und die Rekrutierung von Terroristen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 260ter StGB sieht die Bestrafung krimineller Organisationen vor. Zahlreiche Schweizer Justizbehörden beklagen sich aber darüber, diese Bestimmung lasse sich in der Praxis nicht anwenden. Die darin festgelegten Voraussetzungen seien zu eng. Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Jedes Jahr landen Dutzende von Rechtshilfeersuchen zu Straftaten, die von im In- und Ausland tätigen kriminellen Organisationen im Ausland und auch in der Schweiz begangen werden, bei der Bundesanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften der Kantone. Wie viele Strafverfahren in diesem Zusammenhang wurden in den vergangenen fünf Jahren in der Schweiz eröffnet? Wie viele Urteile wurden im gleichen Zeitraum in der Schweiz für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinn von Artikel 260ter StGB gefällt?</p><p>2. In den Nachbarstaaten der Schweiz gibt es Strafnormen, die auch damit verbundene Taten der Strafe unterstellen. Würde die Einführung einer solchen Strafnorm die Untersuchungen und die Verfolgung solcher Taten erleichtern?</p><p>3. Wie viele Personen wurden in den vergangenen fünf Jahren in der Schweiz verurteilt nach dem Modell Italiens wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation oder nach dem amerikanischen Modell wegen Komplotts (conspiracy)?</p><p>4. Wird abgeklärt, ob eine Person in in der Schweiz oder im Ausland hängige Strafverfahren verwickelt ist, wenn Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Personen behandelt werden, je nachdem, ob sie aus dem Schengen-Raum oder aus einem Drittstaat kommen? Wenn ja, welche Abklärungen werden getroffen?</p><p>5. Welche Änderungen des StGB sind notwendig angesichts der neuen Bedrohung durch fundamental-islamistischen Terrorismus, der überall zuschlagen kann?</p>
  • Wann kann man Artikel 260ter des Strafgesetzbuches endlich wirksam anwenden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik wurden im Zeitraum von 2008 bis 2012 insgesamt 44 gerichtliche Verurteilungen wegen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen (Art. 260ter des Strafgesetzbuches, StGB) ausgesprochen. Es liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele dieser Urteile mit einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland in Zusammenhang stehen. Es ist auch nicht möglich, eine weitere Aufschlüsselung der Verurteilungen nach den Merkmalen Beteiligung an einer Organisation oder Unterstützung einer solchen vorzunehmen. Die Anzahl der zurzeit (Oktober 2014) hängigen gemeldeten Strafverfahren wegen Artikel 260ter StGB beläuft sich auf 89.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet das geltende materielle Strafrecht - auch im Vergleich mit anderen umliegenden Staaten - als ausreichend und angemessen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch sogenannte Vereinigungsdelikte (reati associativi), welche im Rahmen der kriminellen Organisation begangen werden, gemäss schweizerischem Recht verfolgt und bestraft werden. Die Strafbarkeit der Beteiligung an einer solchen Organisation und Unterstützung derselben besteht unabhängig davon, ob die Organisation bereits Straftaten begangen hat.</p><p>3. Die Schweiz kennt, wie zahlreiche andere Staaten, keine Strafbarkeit der sogenannten Verbrechensabrede (conspiracy). Stattdessen finden die strafrechtlichen Regeln zu Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sowie, bei schweren Delikten, die Normen über strafbare Vorbereitungshandlungen und Unterstützungshandlungen Anwendung.</p><p>4. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von den Gesuchstellenden die Beibringung ausländischer Strafregisterauszüge verlangen oder holen diese, sofern staatsvertraglich vorgesehen, im Rahmen der Amtshilfe selber ein. Handelt es sich um Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder Efta, wird ein Strafregisterauszug nur in begründeten Einzelfällen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erscheint, verlangt. Weiter konsultieren die Bewilligungsbehörden die polizeilichen Fahndungsregister wie Ripol oder SIS.</p><p>Bei im Inland hängigen Strafverfahren haben die zuständigen Polizei- und Gerichtsbehörden eine Meldepflicht. Sie müssen solche Verfahren unaufgefordert den ausländerrechtlichen Bewilligungsbehörden melden. Dazu kommt, dass die gesuchstellenden Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den Behörden laufende Strafverfahren selber bekanntgeben müssen. Unterlassen sie dies, liegt ein Widerrufsgrund gemäss Ausländergesetz vor. Indessen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein laufendes Strafverfahren die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Unter Umständen ist eine Verwarnung oder eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens angemessen.</p><p>5. Das schweizerische Strafrecht kriminalisiert sowohl terroristische Akte wie auch die Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und bedroht solche Straftaten mit bis zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen. Die Strafbarkeit besteht unabhängig von der Gesinnung und vom extremistischen oder religiösen Hintergrund der Täter. Diese Elemente werden, wo notwendig, im Rahmen der richterlichen Strafzumessung berücksichtigt. Eine Anpassung des Strafrechts unter diesem Gesichtspunkt ist nicht notwendig. Die Schweiz prüft zurzeit aber im Rahmen der Umsetzung der Europaratskonvention vom 16. Mai 2005 über die Terrorismusprävention die Einführung einer spezifischen Strafbestimmung gegen die Ausbildung und die Rekrutierung von Terroristen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 260ter StGB sieht die Bestrafung krimineller Organisationen vor. Zahlreiche Schweizer Justizbehörden beklagen sich aber darüber, diese Bestimmung lasse sich in der Praxis nicht anwenden. Die darin festgelegten Voraussetzungen seien zu eng. Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Jedes Jahr landen Dutzende von Rechtshilfeersuchen zu Straftaten, die von im In- und Ausland tätigen kriminellen Organisationen im Ausland und auch in der Schweiz begangen werden, bei der Bundesanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften der Kantone. Wie viele Strafverfahren in diesem Zusammenhang wurden in den vergangenen fünf Jahren in der Schweiz eröffnet? Wie viele Urteile wurden im gleichen Zeitraum in der Schweiz für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinn von Artikel 260ter StGB gefällt?</p><p>2. In den Nachbarstaaten der Schweiz gibt es Strafnormen, die auch damit verbundene Taten der Strafe unterstellen. Würde die Einführung einer solchen Strafnorm die Untersuchungen und die Verfolgung solcher Taten erleichtern?</p><p>3. Wie viele Personen wurden in den vergangenen fünf Jahren in der Schweiz verurteilt nach dem Modell Italiens wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation oder nach dem amerikanischen Modell wegen Komplotts (conspiracy)?</p><p>4. Wird abgeklärt, ob eine Person in in der Schweiz oder im Ausland hängige Strafverfahren verwickelt ist, wenn Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Personen behandelt werden, je nachdem, ob sie aus dem Schengen-Raum oder aus einem Drittstaat kommen? Wenn ja, welche Abklärungen werden getroffen?</p><p>5. Welche Änderungen des StGB sind notwendig angesichts der neuen Bedrohung durch fundamental-islamistischen Terrorismus, der überall zuschlagen kann?</p>
    • Wann kann man Artikel 260ter des Strafgesetzbuches endlich wirksam anwenden?

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