Für eine konsequente Nutzung der Amtssprache des Standortes bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen

ShortId
14.3870
Id
20143870
Updated
28.07.2023 06:24
Language
de
Title
Für eine konsequente Nutzung der Amtssprache des Standortes bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen
AdditionalIndexing
04;15;2831;Bauauftrag;Submissionswesen;Amtssprache
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0701030503, Bauauftrag
  • L04K08060102, Amtssprache
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Insoweit der Bund die Freiheit hat, Sprachanforderungen zu stellen, schöpft er diese Möglichkeit auch aus. Dies betrifft in erster Linie die Vergabeverfahren. Auch unter dem revidierten Beschaffungsrecht sollen weiterhin Ausschreibung und Zuschlag von Bauaufträgen (wenigstens) in der Amtssprache am Standort der Bauten publiziert werden müssen. Im Rahmen der laufenden Revision des Beschaffungsrechts wird zudem vorgesehen, dass in der Ausschreibung die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens und des Angebots anzugeben ist bzw. sind. Ferner wird der Bundesrat im Rahmen der laufenden Revision des Bundesbeschaffungsrechts prüfen lassen, inwiefern die Anliegen der Interpellantin umgesetzt werden können. Dabei wird die Gleichbehandlung der Anbietenden aus anderen Sprachregionen zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Ansicht, dass bei der Vergabe von Bauaufträgen allfällige Vorgaben zur Sprache des Vertrages gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) sowie zur Sprache der Baustelle in einer bestimmten Amtssprache zu den Eignungskriterien gemäss Artikel 9 BöB oder zu den Leistungsbeschreibungen gemäss Artikel 12 BöB oder zu den "Anforderungen" gemäss Artikel 16a Absatz 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) gehören würden und darum in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend vermerkt werden müssten? Oder ist der Bundesrat der Ansicht, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Angelegenheit handeln würde, die nach dem Vergabeverfahren zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vertraglich geregelt werden müsste?</p><p>2. Sofern Letzteres der Fall ist: Ist er bereit, Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei Bauaufträgen und damit verbundenen Lieferungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben die Sprache des Vertrages sowie die Sprache der Baustelle der Amtssprache des Standortes der Bauten entsprechen (z. B. über eine Aufnahme dieser Bedingung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes)?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass zur Berücksichtigung dieses Anliegens allenfalls gesetzliche Grundlagen angepasst werden müssten? Ist er bereit, im Rahmen der angekündigten Gesetzesrevision entsprechende Vorschläge zu unterbreiten?</p>
  • Für eine konsequente Nutzung der Amtssprache des Standortes bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Insoweit der Bund die Freiheit hat, Sprachanforderungen zu stellen, schöpft er diese Möglichkeit auch aus. Dies betrifft in erster Linie die Vergabeverfahren. Auch unter dem revidierten Beschaffungsrecht sollen weiterhin Ausschreibung und Zuschlag von Bauaufträgen (wenigstens) in der Amtssprache am Standort der Bauten publiziert werden müssen. Im Rahmen der laufenden Revision des Beschaffungsrechts wird zudem vorgesehen, dass in der Ausschreibung die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens und des Angebots anzugeben ist bzw. sind. Ferner wird der Bundesrat im Rahmen der laufenden Revision des Bundesbeschaffungsrechts prüfen lassen, inwiefern die Anliegen der Interpellantin umgesetzt werden können. Dabei wird die Gleichbehandlung der Anbietenden aus anderen Sprachregionen zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Ansicht, dass bei der Vergabe von Bauaufträgen allfällige Vorgaben zur Sprache des Vertrages gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) sowie zur Sprache der Baustelle in einer bestimmten Amtssprache zu den Eignungskriterien gemäss Artikel 9 BöB oder zu den Leistungsbeschreibungen gemäss Artikel 12 BöB oder zu den "Anforderungen" gemäss Artikel 16a Absatz 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) gehören würden und darum in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend vermerkt werden müssten? Oder ist der Bundesrat der Ansicht, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Angelegenheit handeln würde, die nach dem Vergabeverfahren zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vertraglich geregelt werden müsste?</p><p>2. Sofern Letzteres der Fall ist: Ist er bereit, Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei Bauaufträgen und damit verbundenen Lieferungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben die Sprache des Vertrages sowie die Sprache der Baustelle der Amtssprache des Standortes der Bauten entsprechen (z. B. über eine Aufnahme dieser Bedingung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes)?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass zur Berücksichtigung dieses Anliegens allenfalls gesetzliche Grundlagen angepasst werden müssten? Ist er bereit, im Rahmen der angekündigten Gesetzesrevision entsprechende Vorschläge zu unterbreiten?</p>
    • Für eine konsequente Nutzung der Amtssprache des Standortes bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen

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