Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz

ShortId
14.3874
Id
20143874
Updated
14.11.2025 07:36
Language
de
Title
Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz
AdditionalIndexing
2811;1211;1236;Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Jugendschutz;Minderjährigkeit
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L06K050702030202, Minderjährigkeit
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In Anwendung von Artikel 17 Absatz 2bis des Asylgesetzes (AsylG) und gemäss der Behandlungsstrategie des Bundesamtes für Migration (BFM) werden Gesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (nachfolgend: UMA) prioritär behandelt, dies unter Berücksichtigung der Kapazitäten und der Gesuchseingänge.</p><p>2. In den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) werden UMA wenn immer möglich in Zimmern mit Personen desselben Sprach- und Kulturkreises oder desselben Geschlechts bzw. mit Reisegefährten untergebracht. Welche Lösung dem Kindswohl am ehesten gerecht wird, ist anhand des konkreten Einzelfalles zu eruieren. Vor allem Geschwister oder minderjährige Verwandte werden gemeinsam untergebracht.</p><p>Jüngere UMA werden privat untergebracht, wenn dies dem Interesse des Kindes entspricht. Eine private Unterbringung wird aber grundsätzlich nur bei Verwandten bewilligt. Wenn eine private Unterbringung bei Verwandten ausnahmsweise nicht möglich ist, wird eine Unterbringung in besonders geeigneten Pflegefamilien angestrebt.</p><p>Für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ wird einem UMA nur dann eine Vertrauensperson zugewiesen, wenn dort bestimmte Verfahrensschritte (etwa Anhörung, Instruktionsmassnahmen) durchgeführt werden (Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG). Deshalb erfüllen in den EVZ grundsätzlich die Betreuungsdienstleister die Funktion als Ansprechpersonen für UMA. Sie sind dazu angehalten, sich UMA besonders anzunehmen, was in entsprechenden Richtlinien verbindlich festgehalten ist. Dabei werden die besonderen Bedürfnisse, insbesondere das Alter und die Zusammensetzung der Nationalitäten im Zentrum, berücksichtigt.</p><p>UMA werden nach Möglichkeit innert weniger Tage nach ihrem Eintritt in ein EVZ einem Kanton zugewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestimmen die zuständigen kantonalen Behörden für UMA eine Vertrauensperson. Diese begleitet und unterstützt die UMA im weiteren Verfahren. Der Zuweisungskanton sorgt für eine angemessene Unterkunft und Betreuung.</p><p>3. Für die Feststellung, ob eine unbegleitete Person minderjährig ist, ist allein massgebend, ob sie das 18. Altersjahr erreicht hat. Weil UMA besondere Verfahrensrechte erhalten, tragen sie für die behauptete Minderjährigkeit die Beweislast (so die langjährige Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und damaliger Asylrekurskommission, vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1; statt vieler: Urteil des BVGer E-1395/2013 vom 22. März 2013). Hinsichtlich des Beweismasses genügt es, wenn die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird; das BFM geht von der Minderjährigkeit aus, wenn es diese "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" für gegeben hält (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 AsylG). Bei fehlenden Identitätsausweisen kann seitens des BFM (zur objektiven Feststellung des Alters) auf wissenschaftliche Methoden zurückgegriffen werden. Diese werden in Würdigung verschiedener Indizien (Angaben zur Biografie, Fingerabdruckvergleich, Aussehen, Verhalten, Knochenaltersanalyse) vorgenommen. In Zweifelsfällen ist von der behaupteten Minderjährigkeit auszugehen.</p><p>4. Wie unter Ziffer 2 ausgeführt, erhalten UMA spätestens bei der Kantonszuweisung von der zuständigen kantonalen Behörde eine Vertrauensperson zugewiesen. Eine Vertrauensperson amtet als Ansprechperson zur Wahrung sämtlicher Interessen des Kindes. Sie muss nicht zwingend über eine juristische Ausbildung verfügen. Grundkenntnisse des Asylrechts und des Ablaufs des Verfahrens sind jedoch erforderlich. Zudem kann eine rechtskundige Person beigezogen werden, wenn die Interessen des Kindes dies erfordern. Besteht eine Vormundschaft, so wahrt und vertritt im Asylverfahren der Vormund die Interessen des UMA.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz nimmt laufend zu. Unter den Asylsuchenden stellen diese eine besonders verletzliche und schutzbedürftige Gruppe dar. Bis zum Beitritt der Schweiz zur Uno-Kinderrechtskonvention kannte die schweizerische Asylgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen. Heute gibt es entsprechende Bestimmungen im Asylgesetz, und man ist sich der besonderen Schutzbedürftigkeit der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bewusst. Dennoch wird von verschiedenen Organisationen und in den Medien immer wieder berichtet, dass dieser besonderen Schutzbedürftigkeit nicht immer ausreichend Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: </p><p>1. Werden die Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen in der Praxis tatsächlich prioritär behandelt und nicht - wie verschiedentlich zu hören ist - bis zur Volljährigkeit der Betroffenen zurückgestellt?</p><p>2. Werden die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in altersgemässen Unterkünften untergebracht, und erhalten sie die notwendige Unterstützung und Betreuung?</p><p>3. Werden bei der Altersbestimmung die Richtlinien des UNHCR eingehalten, welche empfehlen, auf die psychische Reife der asylsuchenden Person abzustellen? Wird, wie ebenfalls in den Richtlinien empfohlen, im Zweifelsfall zugunsten der Angaben des Kindes respektive des Jugendlichen entschieden?</p><p>4. Erhalten alle unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden einen rechtlichen Beistand oder eine rechtskundige Person, die sie unterstützen?</p>
  • Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In Anwendung von Artikel 17 Absatz 2bis des Asylgesetzes (AsylG) und gemäss der Behandlungsstrategie des Bundesamtes für Migration (BFM) werden Gesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (nachfolgend: UMA) prioritär behandelt, dies unter Berücksichtigung der Kapazitäten und der Gesuchseingänge.</p><p>2. In den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) werden UMA wenn immer möglich in Zimmern mit Personen desselben Sprach- und Kulturkreises oder desselben Geschlechts bzw. mit Reisegefährten untergebracht. Welche Lösung dem Kindswohl am ehesten gerecht wird, ist anhand des konkreten Einzelfalles zu eruieren. Vor allem Geschwister oder minderjährige Verwandte werden gemeinsam untergebracht.</p><p>Jüngere UMA werden privat untergebracht, wenn dies dem Interesse des Kindes entspricht. Eine private Unterbringung wird aber grundsätzlich nur bei Verwandten bewilligt. Wenn eine private Unterbringung bei Verwandten ausnahmsweise nicht möglich ist, wird eine Unterbringung in besonders geeigneten Pflegefamilien angestrebt.</p><p>Für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ wird einem UMA nur dann eine Vertrauensperson zugewiesen, wenn dort bestimmte Verfahrensschritte (etwa Anhörung, Instruktionsmassnahmen) durchgeführt werden (Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG). Deshalb erfüllen in den EVZ grundsätzlich die Betreuungsdienstleister die Funktion als Ansprechpersonen für UMA. Sie sind dazu angehalten, sich UMA besonders anzunehmen, was in entsprechenden Richtlinien verbindlich festgehalten ist. Dabei werden die besonderen Bedürfnisse, insbesondere das Alter und die Zusammensetzung der Nationalitäten im Zentrum, berücksichtigt.</p><p>UMA werden nach Möglichkeit innert weniger Tage nach ihrem Eintritt in ein EVZ einem Kanton zugewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestimmen die zuständigen kantonalen Behörden für UMA eine Vertrauensperson. Diese begleitet und unterstützt die UMA im weiteren Verfahren. Der Zuweisungskanton sorgt für eine angemessene Unterkunft und Betreuung.</p><p>3. Für die Feststellung, ob eine unbegleitete Person minderjährig ist, ist allein massgebend, ob sie das 18. Altersjahr erreicht hat. Weil UMA besondere Verfahrensrechte erhalten, tragen sie für die behauptete Minderjährigkeit die Beweislast (so die langjährige Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und damaliger Asylrekurskommission, vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1; statt vieler: Urteil des BVGer E-1395/2013 vom 22. März 2013). Hinsichtlich des Beweismasses genügt es, wenn die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird; das BFM geht von der Minderjährigkeit aus, wenn es diese "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" für gegeben hält (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 AsylG). Bei fehlenden Identitätsausweisen kann seitens des BFM (zur objektiven Feststellung des Alters) auf wissenschaftliche Methoden zurückgegriffen werden. Diese werden in Würdigung verschiedener Indizien (Angaben zur Biografie, Fingerabdruckvergleich, Aussehen, Verhalten, Knochenaltersanalyse) vorgenommen. In Zweifelsfällen ist von der behaupteten Minderjährigkeit auszugehen.</p><p>4. Wie unter Ziffer 2 ausgeführt, erhalten UMA spätestens bei der Kantonszuweisung von der zuständigen kantonalen Behörde eine Vertrauensperson zugewiesen. Eine Vertrauensperson amtet als Ansprechperson zur Wahrung sämtlicher Interessen des Kindes. Sie muss nicht zwingend über eine juristische Ausbildung verfügen. Grundkenntnisse des Asylrechts und des Ablaufs des Verfahrens sind jedoch erforderlich. Zudem kann eine rechtskundige Person beigezogen werden, wenn die Interessen des Kindes dies erfordern. Besteht eine Vormundschaft, so wahrt und vertritt im Asylverfahren der Vormund die Interessen des UMA.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz nimmt laufend zu. Unter den Asylsuchenden stellen diese eine besonders verletzliche und schutzbedürftige Gruppe dar. Bis zum Beitritt der Schweiz zur Uno-Kinderrechtskonvention kannte die schweizerische Asylgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen. Heute gibt es entsprechende Bestimmungen im Asylgesetz, und man ist sich der besonderen Schutzbedürftigkeit der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bewusst. Dennoch wird von verschiedenen Organisationen und in den Medien immer wieder berichtet, dass dieser besonderen Schutzbedürftigkeit nicht immer ausreichend Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: </p><p>1. Werden die Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen in der Praxis tatsächlich prioritär behandelt und nicht - wie verschiedentlich zu hören ist - bis zur Volljährigkeit der Betroffenen zurückgestellt?</p><p>2. Werden die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in altersgemässen Unterkünften untergebracht, und erhalten sie die notwendige Unterstützung und Betreuung?</p><p>3. Werden bei der Altersbestimmung die Richtlinien des UNHCR eingehalten, welche empfehlen, auf die psychische Reife der asylsuchenden Person abzustellen? Wird, wie ebenfalls in den Richtlinien empfohlen, im Zweifelsfall zugunsten der Angaben des Kindes respektive des Jugendlichen entschieden?</p><p>4. Erhalten alle unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden einen rechtlichen Beistand oder eine rechtskundige Person, die sie unterstützen?</p>
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